7.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/36


Klage, eingereicht am 18. September 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA

(Rechtssache T-543/15)

(2015/C 406/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland), Ecolab Deutschland GmbH (Monheim), Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt), Diversey Europe Operations BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem und Rechtsanwältin M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur über die Eintragung des Unternehmens Oxea mit Sitz in Deutschland als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten für nichtig zu erklären;

der ECHA die Verfahrenskosten aufzuerlegen;

das Verfahren gemäß Art. 69 und insbesondere Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts angesichts des vor der Widerspruchskammer der ECHA anhängigen Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA über die Zulässigkeit des vor ihr anhängigen Widerspruchs auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger rügen, dass die ECHA das Recht unrichtig angewandt habe, indem sie die Eintragung eines Unternehmens in die Liste nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich eines bestimmten Stoffes zugelassen habe. Angesichts der von ihr insoweit begangenen Fehler machen die Kläger folgende drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung seitens der ECHA der Bestimmungen über das Erfordernis, dass das Unternehmen ein vollständiges Dossier gemäß Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzulegen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insofern, als die ECHA Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, unterschiedlich behandelt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 62, 63 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 insoweit, als die ECHA es entgegen den Erfordernissen nach dieser Verordnung unterlassen habe, gleiche Voraussetzungen zwischen den Unternehmen, die an dem Überprüfungsprogramm eines bestimmten Wirkstoffes teilgenommen haben, und den Trittbrettfahrern sicherzustellen.