30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/57 |
Klage, eingereicht am 18. September 2015 — De Capitani/Parlament
(Rechtssache T-540/15)
(2015/C 398/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Wolfhagen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss A(2015)4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015, mit dem der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für Zusammenarbeit und Ausbildung im Bereich der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI verweigert wurde, für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Rechtsfehler und unrichtige Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43). Das Parlament habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 aus folgenden Gründen unrichtig angewendet:
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2. |
Mangelnde Begründung gemäß Art. 296 AEUV. Nach Ansicht des Klägers hat es das Parlament unterlassen, Gründe anzugeben, aus denen es den Zugang zu den verlangten Dokumenten auf Grundlage des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 verweigert habe, indem es nicht begründet habe, (i) warum eine vollständige Verbreitung der verlangten Dokumente den fraglichen Entscheidungsprozess effektiv und spezifisch beeinträchtigen würde, und (ii) warum in diesem Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. |