26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/51


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2015 von Filip Mikulik gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache F-67/14, Mikulik/Rat

(Rechtssache T-520/15 P)

(2015/C 354/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Filip Mikulik (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache F-67/14, Filip Mikulik/Rat der Europäischen Union, aufzuheben und selbst über die Sache zu entscheiden;

anderenfalls die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten beide Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht und gegen höherrangige Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der guten Verwaltung und den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Leitfaden für die Beurteilung im Hinblick auf die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Beurteilung auf das Verfahren zur Beurteilung der Leistungen von Beamten auf Probe bei ihrer Ernennung nicht entsprechend anwendbar sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Position des Drittunternehmens, dessen Berater am Beurteilungsverfahren des Beamten beteiligt gewesen sei, habe sich im Rat nicht gefestigt.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Rechtsprechung zu Art. 34 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und zur Fürsorgepflicht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Probezeit und die Beurteilung seien unter normalen Bedingungen verlaufen, obwohl der Rechtsmittelführer von externen Beratern betreut und beurteilt worden sei und ihm kein Mentorat zugute gekommen sei.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Rat im vorliegenden Fall die in den internen Leitlinien vorgesehenen Bestimmungen über das Mentorat nicht angewandt habe.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, beim Mentorat und beim Mikromanagement handele es sich nach den internen Leitlinien nicht um zwei unterschiedliche Begriffe.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 34 des Statuts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Nichtübermittlung des ersten Berichts an die Vorgesetzten verstoße nicht gegen diesen Artikel.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht geprüft habe, ob die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses rechtzeitig an die Vorgesetzten übermittelt worden sei.

8.

Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 34 des Statuts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, es könne nicht die Beurteilung der Leistungen des Rechtsmittelführers seitens der Institution durch seine eigene ersetzen.