23.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/59 |
Klage, eingereicht am 28. August 2015 — Oltis Group/Kommission
(Rechtssache T-497/15)
(2015/C 389/68)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Oltis Group a.s. (Olomouc [Olmütz], Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Konečný)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Ablehnung des Angebots bzw. der Angebote der Klägerin für die Innovationsprogramme „The Innovation Programme IP 4 — IT Solutions for Attractive Railway Services“ und „The Innovation Programme IP 5 — Technologies for Sustainable & Attractive European Freight“ im Rahmen des Vorhabens Shift2Rail für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:
1. |
Befugnisüberschreitung seitens der bewertenden Behörde
|
2. |
Gegen die Ausschreibungsunterlagen verstoßendes Vorgehen der bewertenden Behörde
|