9.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/26


Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2015 in der Rechtssache F-5/14, CX/Kommission

(Rechtssache T-493/15 P)

(2015/C 371/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und C. Ehrbar)

Andere Partei des Verfahrens: CX (Enghien, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des GöD vom 18. Juni 2015 in der Rechtssache F-5/14, CX/Kommission, aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über die anderen Klagegründe an das GöD zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Erster Rechtsmittelgrund hinsichtlich der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorgelegten ärztlichen Gutachten: Rechtsfehler, die auf einer Missachtung (i) der Beweislastregeln, (ii) des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), (iii) des Art. 59 des Statuts und (iv) der Zuständigkeiten des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) beruhen.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund, der sich auf den Begriff des Bündels übereinstimmender Indizien bezieht: Missachtung des Umfangs der Verpflichtungen im Beweisverfahren und Begründungsmängel.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Fürsorgegrundsatzes, weil das GöD aus den Gründen, dass erstens die verfolgten Handlungen relativ lang zurücklägen, zweitens der Beamte im Krankheitsurlaub gewesen sei und drittens beim zweiten Mal sein Anwalt die Vorladung abgelehnt habe, entschieden habe, dass die Kommission im Hinblick auf die Beweismittel, über die sie bei Erlass des streitigen Beschlusses verfügt habe, gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, weil sie den Kläger nicht ein drittes Mal vorgeladen habe.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Begründungsfehler hinsichtlich der Folgen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung, da sich das GöD auf unrichtige Tatsachen gestützt habe, als es entschieden habe, dass die Anhörung des Klägers einen Einfluss auf den angefochtenen Beschluss hätte haben können.