3.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/41 |
Klage, eingereicht am 26. August 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-492/15)
(2015/C 363/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.21121 (C 29/2008) (ex NN 54/2007) — Flughafen Hahn und Ryanair — für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:
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Verfahrensfehler mangels weiterer Besprechung mit der Klägerin im Jahr 2014, |
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unvollständige Darstellung des Falls, obwohl der Sachverhalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei, |
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falsche Abbildung des Sachverhalts, da die Kommission durch die Nichtberücksichtigung gewisser Tatsachen ein falsches Bild des Falls zeichne, |
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offensichtliche Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung, |
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falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten des betroffenen Flughafens sofern gewisse Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und andere, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden seien, |
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falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten der betroffenen Fluggesellschaft, da sie staatliche Maßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen würden. |