19.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/33 |
Klage, eingereicht am 21. August 2015 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-478/15)
(2015/C 346/39)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, A. Buzoianu und E. Gane)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den in Form des Schreibens Nr. BUDG/B/3/MV D(2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 ergangenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem diese Rumänien verpflichtet, einen Betrag von 1 079 513,09 Euro brutto als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: fehlende Befugnis der Kommission zum Erlass des angefochtenen Beschlusses
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2. |
Zweiter Klagegrund: unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses
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3. |
Dritter Klagegrund: nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Kommission
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und gegen den Vertrauensschutz
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