12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/17


Klage, eingereicht am 10. Juli 2015 — Ja zum Nürburgring/Kommission

(Rechtssache T-373/15)

(2015/C 337/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ja zum Nürburgring e.V. (Nürburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Frey, M. Rudolph und S. Eggerath)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschlusses C(2014) 3634 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 betreffend die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings teilweise für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Falsche Feststellung des relevanten Sachverhalts

Der Kläger macht geltend, dass die Kommission gegen Art. 108 in Verbindung mit Art. 107 AEUV sowie Art. 17 EUV verstoßen habe, indem sie ihre beihilferechtliche Kontrollpflicht nicht erfüllt und ihrem Beschluss in entscheidungserheblichen Punkten einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der angeblichen Finanzierungsbestätigung

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begehe, wenn sie meine, dass der Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte eine Finanzierungsbestätigung eines Finanzierungspartners vorgelegt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 und Art. 108 AEUV, von Art. 4 Abs. 4 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) sowie offensichtliche Beurteilungsfehler

Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht der Kläger unter anderem geltend, dass die durch die rechtswidrigen Beihilfen verursachten marktübergreifenden Wettbewerbsbeschränkungen durch die Veräußerung zementiert worden seien. Ferner hätte die Rückforderungsverpflichtung aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität auf den Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte erstreckt werden müssen. Er ergänzt, dass die Veräußerung eine neue staatliche Beihilfe zugunsten des Erwerbers darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 und Art. 108 AEUV sowie offensichtliche Beurteilungsfehler

Der Kläger trägt an dieser Stelle im Wesentlichen vor, dass das Veräußerungsverfahren nicht im Rahmen eines transparenten und diskriminierungsfreien Bietverfahrens durchgeführt worden sei und dass daher die betroffenen Vermögensgegenstände nicht zum Marktpreis veräußert worden seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 durch beihilferechtliches Negativattest

Der Kläger macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, indem sie die Veräußerung im Rahmen des Bietverfahrens nicht als neue staatliche Beihilfe eingeordnet und das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe. Sie ergänzt, dass sich der Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätten aufdrängen müssen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Nach Auffassung des Klägers habe die Kommission gegen ihre in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Begründungspflicht verstoßen, indem sie wesentliche Erwägungen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, nicht oder nicht hinreichend begründet habe.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers durch mangelnde Würdigung seiner Stellungnahme

Der Kläger macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen die Verfahrensrechte des Klägers verstoßen habe, indem sie sein Vorbringen nicht gewürdigt habe.

8.

Achter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers durch die Entscheidung, dass die Veräußerung keine neue staatliche Beihilfe darstelle

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission gegen die Verfahrensrechte des Klägers bzw. wesentliche Formvorschriften verstoßen habe, indem sie trotz der förmlichen Beschwerde des Klägers entschieden habe, dass die Veräußerung der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte an den Erwerber nicht als staatliche Beihilfe einzuordnen sei. Mit dieser Entscheidung habe sie implizit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt. Indem die Kommission zu Unrecht das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe, habe sie das Recht des Klägers auf Abgabe einer Stellungnahme verletzt.

9.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung

Schließlich wird gerügt, dass die Kommission weder selbst alle relevanten Gesichtspunkte untersucht noch die seitens des Klägers vorgebrachten Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1).