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14.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/63 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2015 — ADR Center/Kommission
(Rechtssache T-364/15)
(2015/C 302/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2015) 3117 final der Kommission vom 4. Mai 2015 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, alle von der Kommission nicht anerkannten Kosten für förderfähig zu erklären; |
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der Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin für dieses Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, deren Höhe vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission nicht die Befugnis habe, eine Rückforderungsanordnung in Vertragsangelegenheiten zu erlassen. |
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2. |
Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil er auf Tatsachen- und Beurteilungsfehlern beruhe. |
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3. |
Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihre Befugnisse missbraucht habe. |
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4. |
Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe. |