24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/49


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von Maria Luisa Garcia Minguez gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2015 in der Rechtssache F-72/14, Garcia Minguez/Kommission

(Rechtssache T-357/15 P)

(2015/C 279/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Maria Luisa Garcia Minguez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ortiz Blanco und Á. Givaja Sanz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache F-72/14 aufzuheben;

den Rechtsstreit F-72/14 zu entscheiden und die Entscheidung der Kommission, die Rechtsmittelführerin nicht zum internen Auswahlverfahren COM/3/AD9/13 zuzulassen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowie in den Art. 27 und 29 des Beamtenstatuts enthaltenen Begriffe „Kommission“ und „Organ“ gerügt. Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) sei für die Zwecke der Bestimmung der für ein internes Auswahlverfahren in Betracht kommenden Personen als Teil der Kommission anzusehen.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 27 und 29 des Beamtenstatuts gerügt. Es sei rechtswidrig, Bedienstete, die unmittelbar für ein Organ arbeiteten — einschließlich derjenigen, die an eine Exekutivagentur abgeordnet seien — zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen und gleichzeitig die anderen Bediensteten, die für dieselbe Agentur arbeiteten, hiervon auszuschließen.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird hilfsweise ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beantwortung eines Klagegrundes, eine fehlende Begründung und ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der eigenen Handlungen der Organe gerügt. Die besondere Situation der Rechtsmittelführerin — sie habe mit Zustimmung der Kommission die Aufgaben eines Referatsleiters in zwei im Organigramm der Kommission aufgeführten Referaten ausgeübt — rechtfertige ihre Zulassung zu dem in Rede stehenden internen Auswahlverfahren.