21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/50 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — NeXovation/Kommission
(Rechtssache T-353/15)
(2015/C 311/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NeXovation, Inc. (Hendersonville, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bergwelt, F. Henkel und M. Nordmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2014) 3634 final der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 (in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 13. April 2015) über die Staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 zugunsten des Nürburgrings teilweise für nichtig zu erklären, soweit |
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darin entschieden wird, dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH keine staatliche Beihilfe darstellt, wie im ersten Gedankenstrich des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird; |
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darin entschieden wird, dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH nicht zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH und dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte, der Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, oder dessen Tochtergesellschaften führt, wie im ersten Satz des zweiten Gedankenstrichs des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird; |
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daher entschieden wird, dass etwaige Rückforderungen von unvereinbaren staatlichen Beihilfen nicht die Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, die die im Wege des Bietverfahrens veräußerten Vermögenswerte erworben hat, oder deren Tochtergesellschaften betreffen, wie in Art. 3 Abs. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses im Anschluss an den zweiten Satz des zweiten Gedankenstrichs des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird; |
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht den Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 (berichtigt am 13. April 2015) an, in dem entschieden wird, dass der Verkauf der Vermögenswerte des Nürburgringkomplexes keine staatliche Beihilfe darstellt, dass der Verkauf der Vermögenswerte nicht zu einer finanziellen/wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber der Vermögenswerte führt und dass etwaige Rückforderungen von unvereinbaren staatlichen Beihilfen nicht den Erwerber der Vermögenswerte betreffen werden.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Kommission, da die Kommission die Bedeutung eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens mit Verkauf an den höchsten Bieter missverstanden habe und ferner die staatliche Beteiligung an der Veräußerung nicht angemessen untersucht habe. |
2. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Kommission, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass der vorübergehende Pachtvertrag an den Vermögenswerten des Rings nicht zu einer staatlichen Beihilfe führe und die Veräußerer die Weiterveräußerung der Vermögenswerte an einen russischen Investor nicht rechtswidrig beeinflusst hätten. |
3. |
Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der finanziellen/wirtschaftlichen Kontinuität durch die Kommission. |
4. |
Versäumnis der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. |
5. |
Verletzung der Rechte der Klägerin nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 durch die Kommission. |
6. |
Verstoß gegen die Grundsätze einer unvoreingenommenen und sorgfältigen Untersuchung durch die Kommission |
7. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV durch die Kommission. |