5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/10


Klage, eingereicht am 29. Juni 2015 — DEI/Kommission

(Rechtssache T-352/15)

(2015/C 328/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, D. Waelbroeck, Ch. Tagaras, Ch. Synodinos und Ε. Salaka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2015)1942 endg. der Europäischen Kommission vom 25. März 2015 in der Sache SA.38101 für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wurde, dass der Aluminium SA keine staatliche Beihilfe gewährt wurde und die Kommission daher nicht verpflichtet ist, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten;

den Beschluss C(2015)1942 endg. der Europäischen Kommission vom 25. März 2015 in der Sache SA.34991 für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wurde, dass die Beschwerde der DEI in Bezug auf die staatliche Beihilfe, die auf der Grundlage der Entscheidung 346/2012 der griechischen Energieregulierungsbehörde (RAE) gewährt wurde, als Folge der Entscheidung 1/2013 des Schiedsgerichts gegenstandslos geworden ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die angefochtene Handlung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfülle.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer hinreichenden Begründung, Widersprüchlichkeit und Verletzung der Pflicht, alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die Feststellung zu prüfen, dass die Schiedsvereinbarung „klare und objektive Parameter“ festgelegt habe, die „das Ermessen der Schiedsrichter eingeschränkt“ und den letztlich festgesetzten Stromtarif zur „logischen Folge“ hätten.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers und der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass der Strompreis, der in der Entscheidung des Schiedsgerichts festgesetzt worden sei, eine „logische Folge der in der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß bestimmten Parameter“ darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie offensichtlicher Rechtsfehler und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, soweit die Kommission bei der Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, wesentliche Punkte nicht geprüft habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Begründung und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den Beschluss der Kommission, die Beschwerde der DEI aus 2012 nicht weiter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu untersuchen, da sie als Folge der Entscheidung 1/2013 des Schiedsgerichts „gegenstandslos“ geworden sei.