10.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/32


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Mai 2015 von Tuula Rajala gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-24/14, Rajala/HABM

(Rechtssache T-271/15 P)

(2015/C 262/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tuula Rajala (El Campello, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-24/14 aufzuheben;

ihre Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 aufzuheben;

das HABM anzuweisen, ihr einen in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Betrag — mindestens 500 Euro — als Ersatz für den infolge dieser Beurteilung erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

dem HABM die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe wesentliche Tatsachen verfälscht und das Urteil auf die verfälschten Tatsachen gestützt. Die Rechtsmittelführerin macht folgende Verfälschungen geltend:

Verfälschung von Tatsachen, weil die rechtzeitige Erledigung ihr zugewiesener Aufgaben durch die gesundheitlichen Probleme der Rechtsmittelführerin beeinflusst worden sei;

Verfälschung von Tatsachen, weil die rechtzeitige Erledigung dadurch negativ beeinflusst worden sei, dass die Rechtsmittelführerin für einen Teil des Beurteilungszeitraums die einzige Prüferin gewesen sei, die in Finnisch gearbeitet habe, und für den verbleibenden Beurteilungszeitraum eine von nur zwei finnischen Prüfern gewesen sei;

Verfälschung von Tatsachen, weil die Rechtsmittelführerin eine ungewöhnlich große Anzahl an besonders schwierigen und zeitaufwändigen Sachen bearbeitet habe;

Verfälschung von Tatsachen hinsichtlich der negativen Auswirkung, die die Umsetzung des „IP-Translator“-Urteils auf die mengenmäßige Leistung der Rechtsmittelführerin und die Rechtzeitigkeit der Entscheidungen der Rechtsmittelführerin gehabt habe;

Verfälschung der Tatsachen in Bezug auf die Daten der rechtzeitigen Erledigung der Rechtsmittelführerin im Vergleich zu anderen Prüfern.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es ausgesprochen habe, dass aus der Feststellung, wonach von den sieben bewerteten Kompetenzen fünf zumindest dem für die Position erforderlichen Niveau entsprächen, kein offensichtlicher Irrtum bei der Leistungsbewertung abgeleitet werden könne.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe mit seiner Feststellung, dass das HABM nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das HABM nicht berechtigte Erwartungen der Rechtsmittelführerin enttäuscht habe, einen Rechtsfehler begangen.