3.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/16


Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-263/15)

(2015/C 254/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o. o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) Polen „Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo“ für nichtig zu erklären und in vollem Umfang aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen u. a. folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund:

Willkür und offensichtlicher Fehler bei den dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen und in der Folge Ermessensüberschreitung durch die Kommission und offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung.

2.

Zweiter Klagegrund:

Fehlende Prüfung von für die rechtliche Beurteilung der Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo relevanten Faktoren und Umständen durch die Kommission.

3.

Dritter Klagegrund:

Ermessensüberschreitung durch die Kommission im Sinne der Rechtsprechung, nach der ein Organ, das über ein Ermessen verfüge, erläutern müsse, aus welchem Grund bestimmte Beweise und Tatsachen berücksichtigt, andere dagegen abgelehnt würden.

4.

Vierter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechts — dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Loyalität des Organs gegenüber den Rechtssubjekten — wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung.

5.

Fünfter Klagegrund

Verstoß durch fehlerhafte rechtliche Einstufung der Tatsachen und Beweise und daher Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem davon ausgegangen werde, dass in der Sache die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Maßnahmen der Klägerinnen im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stünden, nicht vorlägen und dass nicht dargetan sei, dass das Investitionsvorhaben von einem privaten Investor realisiert würde — mit der Folge, dass die Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen würden.