3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/16 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-260/15)
(2015/C 254/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzando und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 für nichtig zu erklären; |
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Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen; |
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Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehenen Beträge angeordnet wird; |
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hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial SA u. a./Kommission.
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in jenen Rechtssachen geltend gemachten.