27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/39


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Axa Mediterranean Holding/Kommission

(Rechtssache T-258/15)

(2015/C 245/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Axa Mediterranean Holding, S.A. (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, D. Armesto Macías und A. Balcells Cartagena)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS durch die spanische Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen;

die Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden;

hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird der gleiche Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.