7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/69


Klage, eingereicht am 19. Mai 2015 — Almaz-Antey/Rat

(Rechtssache T-255/15)

(2015/C 294/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stumpf und A. Haak)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 47), und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen sie betreffen;

dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in der Ukraine restriktiven Maßnahmen unterliegen, weder angemessen noch ausreichend begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Annahme des Rates, dass im Fall der Klägerin die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, sei offensichtlich fehlerhaft.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Vierter Klagegrund: Die Begründung des Beklagten erfülle als Ganzes nicht die Anforderungen bei restriktiven Maßnahmen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, eingegriffen.