7.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/69 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2015 — Almaz-Antey/Rat
(Rechtssache T-255/15)
(2015/C 294/84)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stumpf und A. Haak)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 47), und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen sie betreffen; |
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dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Rat habe die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in der Ukraine restriktiven Maßnahmen unterliegen, weder angemessen noch ausreichend begründet. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Annahme des Rates, dass im Fall der Klägerin die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, sei offensichtlich fehlerhaft. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Begründung des Beklagten erfülle als Ganzes nicht die Anforderungen bei restriktiven Maßnahmen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, eingegriffen. |