8.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/29


Klage, eingereicht am 14. April 2015 — CSTP Azienda della Mobilità/Kommission

(Rechtssache T-186/15)

(2015/C 190/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CSTP Azienda della Mobilità SpA (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Capo und L. Visone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 19. Februar 2015 zugestellten Beschluss der Kommission der Europäischen Union vom 19. Januar 2015 über die von Italien vollzogene staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) für nichtig zu erklären;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) (4 9 51  838,00 Euro) vollumfänglich null und nichtig ist, in dem festgestellt wird, dass die als Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — Ausgleichszahlung nach Art. 11 aufgrund der Tarifpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr — gewährten Beträge als eine nicht angemeldete Maßnahme anzusehen sind, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags darstellt;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) (4 9 51  838,00 Euro) in dem Teil vollumfänglich nichtig ist, in dem operative Maßnahmen zur Rückerlangung der Beihilfe zu Lasten des italienischen Staates angeordnet werden;

der Kommission die Kosten der CSTP aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-185/15 (Buonotourist/Kommission).