8.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/29 |
Klage, eingereicht am 14. April 2015 — CSTP Azienda della Mobilità/Kommission
(Rechtssache T-186/15)
(2015/C 190/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: CSTP Azienda della Mobilità SpA (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Capo und L. Visone)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den ihr am 19. Februar 2015 zugestellten Beschluss der Kommission der Europäischen Union vom 19. Januar 2015 über die von Italien vollzogene staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) für nichtig zu erklären; |
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nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) (4 9 51 838,00 Euro) vollumfänglich null und nichtig ist, in dem festgestellt wird, dass die als Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — Ausgleichszahlung nach Art. 11 aufgrund der Tarifpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr — gewährten Beträge als eine nicht angemeldete Maßnahme anzusehen sind, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags darstellt; |
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nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) (4 9 51 838,00 Euro) in dem Teil vollumfänglich nichtig ist, in dem operative Maßnahmen zur Rückerlangung der Beihilfe zu Lasten des italienischen Staates angeordnet werden; |
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der Kommission die Kosten der CSTP aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-185/15 (Buonotourist/Kommission).