29.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/38


Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-147/15)

(2015/C 213/63)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Očková und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss BUDG/B/3/RDL D(15)217973 der Kommission vom 20. Januar 2015 für nichtig zu erklären, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel in Höhe von 5 3 9 76  340,00 CZK gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) zur Verfügung zu stellen, abgelehnt wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission durch die Annahme des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates verstoßen habe, weil sie zu dem fehlerhaften Schluss gekommen sei, dass die Tschechische Republik nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um der Kommission EU-Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, und da sie die Zurverfügungstellung einer Summe verlange, die aus von der Tschechischen Republik nicht zu vertretenden Gründen nicht habe eingezogen werden können.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte der Tschechischen Republik

Die Klägerin rügt, dass die Kommission durch die Annahme des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte der Tschechischen Republik verstoßen habe, da sie es der Tschechischen Republik nicht ermöglicht habe, ihren Standpunkt sachdienlich und effektiv darzulegen.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).