27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/66


Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Proforec/Kommission

(Rechtssache T-120/15)

(2015/C 138/85)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Proforec Srl (Recco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Durazzo und M. Mencoboni sowie Rechtsanwältin G. Pescatore)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung (EU) 2015/39 der Europäischen Kommission vom 13. Januar 2015 aus den Gründen für nichtig zu erklären, die in der vorliegenden Klage umfassend erwähnt und angeführt sind;

aufgrund der Nichtigerklärung sämtliche Handlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben erforderlich sind;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen bzw. — falls die vorliegende Klage wider Erwarten abgewiesen werden sollte — zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerin hindert sie die angefochtene Durchführungsverordnung de facto daran, ihr Erzeugnis weiterhin zu vermarkten, obwohl sie Inhaberin von Marken sei, die schon eingetragen gewesen seien, bevor bei der Kommission der Antrag auf Schutz eingereicht worden sei, und sie unbestritten ihr Erzeugnis im Jahr 2006 — also schon vor mehr als fünf Jahren — in der Europäischen Union rechtmäßig in Verkehr gebracht habe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1)

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung war und ist nach Ansicht der Klägerin keinerlei Übergangsfrist für den Absatz der vorhandenen Bestände und Verpackungen vorgesehen.

2.

Zweiter Klagegrund: Widersprüchlichkeit der Erwägungsgründe 5, 6 und 7 der angefochtenen Verordnung

Die Erwägungsgründe 5 und 6 stünden im Widerspruch zum siebten Erwägungsgrund, und es werde stillschweigend auch eine Bezeichnung geschützt, deren Eintragung nicht beantragt worden sei und die bezüglich der geografischen Angabe der Hauptzutat irreführend sein könne.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Tatsachenvortrag fehlerhaft und missbräuchlich ausgelegt

Der neunte Erwägungsgrund beziehe sich auf den angeblichen Nachteil für bestehende Erzeugnisse. Dieser Nachteil bestehe jedoch nicht angeblich, sondern tatsächlich, und die Forderungen der antragstellenden Vereinigung hätten ein wettbewerbswidriges Verhalten bewirkt, das geeignet sei, bestehende Wettbewerber auf dem Markt verbotenerweise zu schädigen, indem ihre erworbenen Rechte infolge des Ermessensmissbrauchs der Kommission verletzt würden.

4.

Vierter Klagegrund: Ablauf des vorläufigen Schutzes

Der zehnte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthalte insofern fehlerhafte Tatsachenangaben, als der nationale Übergangsschutz in Italien abgelaufen sei, da kein Plan für die Selbstkontrolle der Herstellungsspezifikation erstellt worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012

Mit dem Verbot des Tiefkühlens und von Haltbarmachungsverfahren in der angefochtenen Verordnung legitimiere die Kommission rechtswidrige Verhaltensweisen der antragstellenden Vereinigung, die mit dem Unionsrecht und dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen nicht im Einklang stünden, und verfälsche somit in den Erwägungsgründen 11 und 12 unter offensichtlicher Missachtung der Verordnung Nr. 1151/2012 den tatsächlichen Umfang der Spezifikation.