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4.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/40 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2015 — KENUP Foundation u. a./EIT
(Rechtssache T-76/15)
(2015/C 146/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: KENUP Foundation (Kalkara, Malta), Candena GmbH (Lüneburg, Deutschland), Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo (CO BIK) (Ajdovščina, Slowenien), Evotec AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. Wagner und H. Weiß)
Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Beschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts vom 9. Dezember 2014 über die Benennung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (02008.EIT.2014.I.EIT.GB) und über die Zurückweisung des Vorschlags von KENUP, wie mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (012234.EIT.D.2014.MK) bekannt gegeben, für nichtig zu erklären und |
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dem EIT die Kosten der Kläger aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger neun Klagegründe geltend.
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1. |
Die angefochtenen Beschlüsse, mit denen der Vorschlag von KENUP zurückgewiesen wurde, seien nicht von der zuständigen Stelle der EU erlassen worden. |
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2. |
Das EIT habe beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse das anzuwendende Auswahlverfahren nicht eingehalten. |
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3. |
Das EIT habe keine Gründe angegeben, da es den Klägern den Beschluss über die Benennung nicht zugestellt habe. |
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4. |
Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch den externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
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5. |
Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Transparenz und gegen die Begründungspflicht. |
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6. |
Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung für die Beteiligung am Programm Horizont 2020 über die Ethikprüfung. |
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7. |
Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT enthalte offenkundige Fehler hinsichtlich der Bewertung des Vorschlags. |
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8. |
Sachverständige des EIT und Mitglieder des EIT-Verwaltungsrats, die an dem zum angefochtenen Beschluss führenden Auswahlverfahren teilgenommen hätten, seien in einer Situation gewesen, die zu einem Konflikt zwischen ihren Interessen und jenen der Europäischen Union geführt habe. |
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9. |
Die Aufforderung des EIT zur Einreichung von Vorschlägen für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) für 2014 verstoße gegen die Verfahrensvorschriften für das Verfahren zur Auswahl von KIC. |