4.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/40


Klage, eingereicht am 18. Februar 2015 — KENUP Foundation u. a./EIT

(Rechtssache T-76/15)

(2015/C 146/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: KENUP Foundation (Kalkara, Malta), Candena GmbH (Lüneburg, Deutschland), Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo (CO BIK) (Ajdovščina, Slowenien), Evotec AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. Wagner und H. Weiß)

Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts vom 9. Dezember 2014 über die Benennung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (02008.EIT.2014.I.EIT.GB) und über die Zurückweisung des Vorschlags von KENUP, wie mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (012234.EIT.D.2014.MK) bekannt gegeben, für nichtig zu erklären und

dem EIT die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger neun Klagegründe geltend.

1.

Die angefochtenen Beschlüsse, mit denen der Vorschlag von KENUP zurückgewiesen wurde, seien nicht von der zuständigen Stelle der EU erlassen worden.

2.

Das EIT habe beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse das anzuwendende Auswahlverfahren nicht eingehalten.

3.

Das EIT habe keine Gründe angegeben, da es den Klägern den Beschluss über die Benennung nicht zugestellt habe.

4.

Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch den externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

5.

Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Transparenz und gegen die Begründungspflicht.

6.

Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung für die Beteiligung am Programm Horizont 2020 über die Ethikprüfung.

7.

Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT enthalte offenkundige Fehler hinsichtlich der Bewertung des Vorschlags.

8.

Sachverständige des EIT und Mitglieder des EIT-Verwaltungsrats, die an dem zum angefochtenen Beschluss führenden Auswahlverfahren teilgenommen hätten, seien in einer Situation gewesen, die zu einem Konflikt zwischen ihren Interessen und jenen der Europäischen Union geführt habe.

9.

Die Aufforderung des EIT zur Einreichung von Vorschlägen für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) für 2014 verstoße gegen die Verfahrensvorschriften für das Verfahren zur Auswahl von KIC.