13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/35


Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Trajektna luka Split/Kommission

(Rechtssache T-57/15)

(2015/C 118/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trajektna luka Split d.d. (Split, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bauer, H.-J. Freund und S. Hankiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2013) 7285 endg. — Kroatien — Mutmaßliche Beihilfe für Jadrolinija vom 15. Oktober 2014 für nichtig zu erklären;

der Kommission deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

die Sache zur weiteren Untersuchung und erneuten Entscheidung an die Kommission zurückzuverweisen;

alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler: Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch die Feststellung, dass die angefochtene Maßnahme keine staatliche Beihilfe sei, da bei der Prüfung, ob staatliche Mittel eingesetzt worden seien, falsche Kriterien herangezogen worden seien.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler: Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch die Feststellung, dass die angefochtene Maßnahme wegen des fehlenden Einsatzes staatlicher Mittel keine staatliche Beihilfe darstelle.

3.

Offensichtlicher Rechtsfehler: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, da Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht berücksichtigt worden sei.

4.

Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift, da gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verstoßen worden sei, indem von den dort vorgesehenen Prüfmöglichkeiten nicht ausreichend Gebrauch gemacht worden sei.

5.

Beurteilungsfehler, da das in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet worden sei.

6.

Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift, da keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV zum Fehlen staatlicher Mittel und zu Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 AEUV gegeben worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).