16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/43 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2015 — CRM/Kommission
(Rechtssache T-43/15)
(2015/C 089/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: CRM Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola (g.g.A.)), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. November 2014, L 316, für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ bezüglich der Tatsache, dass neben der handwerklich hergestellten Piadina auch der industriell hergestellten Ansehen verliehen werde.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie fehlerhafte Ermittlung.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU wegen der Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. |