16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/43


Klage, eingereicht am 28. Januar 2015 — CRM/Kommission

(Rechtssache T-43/15)

(2015/C 089/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CRM Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola (g.g.A.)), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. November 2014, L 316, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ bezüglich der Tatsache, dass neben der handwerklich hergestellten Piadina auch der industriell hergestellten Ansehen verliehen werde.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).

Im vorliegenden Fall seien die Gesichtspunkte, die die Verbindung zum geografischen Ursprung sowie

die Verleihung des Ansehens auch an die industriell hergestellte Piadina rechtfertigten, nicht gegeben.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie fehlerhafte Ermittlung.

Hierzu werden ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Antrags auf Eintragung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe Piadina Romagnola sowie

eine fehlerhafte Ermittlung geltend gemacht, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die nationale Regelung, auf die sich die angefochtene Verordnung stütze, von einem Gericht eines Mitgliedstaats für nichtig erklärt worden sei;

außerdem sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU wegen der Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.