16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/39


Klage, eingereicht am 14. Januar 2015 — Alkarim for Trade and Industry/Rat

(Rechtssache T-35/15)

(2015/C 089/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alkarim for Trade and Industry LLC (Tal Kurdi, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Durchführungsbeschluss 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, da die Klägerin vor Erlass der streitigen Sanktionen nie gehört worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

4.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte, da die Voraussetzungen von Art. 32 des Beschlusses 2013/255/GASP (1) und der Art. 14 und 26 der Verordnung 36/2012 (2) nicht erfüllt seien, da die Klägerin nie bewusst und freiwillig an den Vorgängen beteiligt gewesen sei, mit denen europäische oder internationale Sanktionen hätten umgangen werden sollen.

6.

Sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien Grund zur Annahme bestehe, dass die streitigen Maßnahmen mit dem Ziel getroffen worden seien, andere als die angegebenen Zwecke zu erreichen (Ausschluss vom Markt — Begünstigung anderer Akteure).

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht.


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1).