16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/37


Klage, eingereicht am 26. Januar 2015 — Grupo Bimbo/HABM (BIMBO)

(Rechtssache T-33/15)

(2015/C 089/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexico, Mexico) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „BIMBO“ — Anmeldung Nr. 11 616 414.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2014 in der Sache R 251/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die angemeldete Marke über hinreichende originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft verfügt, der vorliegenden Klage stattzugeben und die Eintragung der unter der Nr. 11 616 414 angemeldeten Gemeinschaftsmarke „BIMBO“ für die Klasse 30 der internationalen Klassifikation anzuordnen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen und das HABM zur Erstattung der an das HABM entrichteten Beschwerdegebühr zu verurteilen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.