16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/35


Klage, eingereicht am 19. Januar 2015 — NICO/Rat

(Rechtssache T-24/15)

(2015/C 089/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) für nichtig zu erklären, soweit ihr Name durch diese Rechtsakte in der Gruppe der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe: Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Verletzung der Verteidigungsrechte, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Die Klägerin führt aus, dass der Rat für sie keine Anhörung durchgeführt habe, und dass dies, insbesondere was den Eingriff in laufende vertragliche Verpflichtungen betreffe, durch nichts gerechtfertigt sei. Zudem habe der Rat keine ausreichende Begründung gegeben. Durch diese Versäumnisse habe der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin, einschließlich des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, verletzt. Sie sei, entgegen der Behauptung des Rates, keine Tochtergesellschaft der NICO Ltd, da diese Gesellschaft nicht mehr auf Jersey und nicht im Iran existiere, und selbst wenn sie eine Tochtergesellschaft wäre, habe der Rat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, dass dem iranischen Staat dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstünde, der dem Ziel der angefochtenen Rechtsakte zuwiderliefe. Schließlich habe der Rat mit dem Eingriff in das Eigentum und laufende vertragliche Verpflichtungen das Grundrecht auf Eigentum durch den Erlass von Maßnahmen verletzt, die nicht als verhältnismäßig angesehen werden könnten.


(1)  ABl. L 325, S. 19.

(2)  ABl. L 325, S. 3.