16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/33


Klage, eingereicht am 16. Januar 2015 — Gómez Echevarría/HABM — M and M Direct (wax by Yuli’s)

(Rechtssache T-19/15)

(2015/C 089/40)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yuleidy Caridad Gómez Echevarría (Benalmádena, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. López-Chicheri y Selma)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: M and M Direct Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „wax by Yuli’s“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 099 367.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 in der Sache R 951/2014-1.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 aufzuheben sowie der Anfechtenden die Kosten des Verfahrens der Markenanfechtung und die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, falls dem vorigen Antrag nicht stattgegeben werden sollte, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 abzuändern und den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9 099 367 „wax by Yuli’s“ zurückzuweisen sowie der Anfechtenden die Kosten des Verfahrens der Markenanfechtung und die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, falls den vorigen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 in Bezug auf die Kosten abzuändern und die durch die Vertretung im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM entstandenen Kosten für wirkungslos zu erklären.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Nichtigerklärung der Marke rechtsmissbräuchlich beantragt worden sei;

Fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr;

Fehlerhafte Anwendung und Auslegung der Regel 94 Abs. 1 und 7 der Verordnung 2868/95 der Kommission in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.