23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/52 |
Klage, eingereicht am 2. Januar 2015 — Ipatau/Rat
(Rechtssache T-2/15)
(2015/C 065/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vadzim Ipatau (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-693/13, Mikhalchanka/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.