Rechtssache T‑772/15

Quanta Storage, Inc.

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Laptops und Desktops – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Geldbußen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen“

Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Höhe der Geldbuße, die auf die Berücksichtigung eines tatsächlichen Gesichtspunkts zurückgeht, der materiell unzutreffend ist – Erhöhung der Geldbuße – Beweislast

(Art. 101 und 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

(vgl. Rn. 272-283)

Zusammenfassung

In dem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil Quanta Storage/Kommission (T‑772/15) hat das Gericht zum einen die Klage der Quanta Storage, Inc. (im Folgenden: Klägerin) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 ( 1 ) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße, die mit diesem Beschluss wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln im Sektor der Herstellung und Lieferung optischer Laufwerke gegen sie verhängt worden war, abgewiesen. Zum anderen hat das Gericht den Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße, die sie gegen die Klägerin verhängt hatte, zurückgewiesen.

Nach einer Verwaltungsuntersuchung, die auf eine Anzeige hin eingeleitet worden war, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich 13 Unternehmen an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt hätten. In dem angefochtenen Beschluss stellte sie fest, dass die an diesem verbotenen Kartell Beteiligten mindestens vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008 ihr Verhalten in Bezug auf die Ausschreibungen der Computerhersteller Dell und Hewlett Packard koordiniert hätten. Die beteiligten Unternehmen seien bestrebt gewesen, mittels eines Netzwerks paralleler bilateraler Kontakte sicherzustellen, dass die Preise für optische Laufwerke auf einem höheren Niveau blieben, als sie es ohne diese bilateralen Kontakte gewesen wären. Daher verhängte die Kommission eine Geldbuße von 7146000 Euro gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe, insbesondere die Verletzung der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht und des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, das Fehlen von Beweisen, was ihre Teilnahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angeht, die mangelnde Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens sowie Fehler tatsächlicher und rechtlicher Art bei der Berechnung der Geldbuße. Diese Klagegründe sind jedoch alle vom Gericht zurückgewiesen worden.

Die Kommission beantragte in ihrer Klagebeantwortung neben der Abweisung der Klage die Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung und die Erhöhung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße um 40000 Euro, da die ursprüngliche Berechnung der Geldbuße auf bestimmte Schätzungen der Klägerin gestützt worden sei, die an dem Tag, an dem der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, durch von Dell übermittelte Zahlen widerlegt worden seien.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nichts ersichtlich ist, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen. Da die Aufrechterhaltung der Höhe der Geldbuße nicht möglich ist, wenn diese auf die Berücksichtigung eines tatsächlichen Gesichtspunkts zurückgeht, der materiell unzutreffend ist, hat das Gericht sodann die von der Klägerin übermittelten und von der Kommission in Frage gestellten Schätzungen geprüft und sie mit den von Dell übermittelten und von der Kommission angeführten Schätzungen verglichen. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass Letztere, auch wenn sie besser untermauert erscheinen, nicht hinreichend verlässlich sind, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass die Schätzungen der Klägerin materiell unzutreffend sind. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass der Vorteil des Zweifels der Klägerin zukommen muss, und den Antrag der Kommission zurückgewiesen.


( 1 ) Beschluss C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke).