URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

14. Februar 2017(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Entscheidung, den Rechtsmittelführer nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern – Abweisung der Klage, nach Zurückverweisung durch das Gericht, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet – Aussicht auf Beförderung“

In der Rechtssache T‑688/15 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12 RENV, EU:F:2015:112), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses,

Peter Schönberger, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rechnungshof der Europäischen Union, vertreten durch Í. Ní Riagáin Düro und B. Schäfer als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und A. Dittrich (Berichterstatter),



Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer, Herr Peter Schönberger, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12 RENV, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:F:2015:112), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Union vom 26. Mai 2011, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen wurde.

 I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Rechtsmittelführer war als damaliger Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion „Ausschüsse und Delegationen“ ab dem 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse zum Rechnungshof abgeordnet.

3        Am 1. Mai 2004 wurde die Besoldungsgruppe A 5, in der sich der Rechtsmittelführer befand, in A*11 umbenannt.

4        Am 1. Januar 2005 wurde der Rechtsmittelführer vom Parlament nach Besoldungsgruppe A*12 befördert, die mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt wurde.

5        Seit dem 1. Januar 2007 ist der Rechtsmittelführer Beamter des Rechnungshofs.

6        Am 15. Dezember 2010 erließ der Rechnungshof seine Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 über die Beförderungskriterien im Beförderungsverfahren 2011 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 76/2010). In ihrem Abschnitt IV („Die vom Paritätischen Beförderungsausschuss erlassenen Kriterien“) Teil A Abs. 1 wird auf den Grundsatz der Abwägung der Verdienste hingewiesen und erläutert, dass Verdienste sowohl durch die von den Betroffenen seit ihrer letzten Beförderung erbrachten, nach Maßgabe der Dienstpostenbeschreibungen und der festgelegten Ziele bewerteten Leistungen als auch durch das von ihnen seit ihrer letzten Beförderung gezeigte Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, erworben werden.

7        In Abschnitt IV Teil A Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 heißt es, dass nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) „für normale Laufbahnen eine durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus (drei Jahre für die Eingangsbesoldungsgruppen) zugrunde gelegt [wird]“, so dass „zwangsläufig folgende drei Beförderungssituationen vor[kommen]: überdurchschnittlich schnelle, durchschnittlich schnelle [und] unterdurchschnittlich schnelle Beförderungen“. Hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen des Statuts wird in einer Fußnote auf Art. 6 Abs. 2 des Statuts, dessen Anhang I Abschnitt B sowie die Art. 9 und 10 seines Anhangs XIII verwiesen.

8        Nach Abschnitt IV Teil A Abs. 3 der Mitteilung Nr. 76/2010 beruht die Abwägung der Verdienste auf einer qualitativen Bewertung der Leistung und des Potenzials, wie sie aus den jährlichen Beurteilungen seit der letzten Beförderung oder der ursprünglichen Ernennung hervorgehen. Weiter heißt es dort, dass bei dieser Bewertung alle in den Beurteilungen seit der letzten Beförderung oder der ursprünglichen Ernennung enthaltenen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

9        Gemäß Abschnitt IV Teil A Abs. 4 der Mitteilung Nr. 76/2010 werden bei der Beurteilung der Verdienste folgende Kriterien berücksichtigt: berufliche Kenntnisse, Fähigkeit zur Analyse, Einschätzung und Lösung von Problemen, Kommunikationsfähigkeit, Personalmanagement und ‑führung, Fähigkeit, Ergebnisse zu liefern, Arbeitsmanagement, ‑dokumentation und ‑organisation, Mittelverwaltung, Dienstleistungskultur, Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Integrität und dienstliche Führung.

10      Nach Abschnitt IV Teil A Abs. 5 der Mitteilung Nr. 76/2010 werden die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten bei der Abwägung der Verdienste drei verschiedenen Gruppen zugeordnet, je nachdem, ob die von ihnen gezeigten Leistungen und ihr Potenzial, Leistungen in der höheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „gut“, „durchschnittlich“ oder „unterdurchschnittlich“ sind.

11      In Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 wird ausgeführt, dass die Aufnahme in die Vorschlagsliste auch von der Zahl der in der jeweiligen Besoldungsgruppe möglichen Beförderungen abhängt und dass Beamte, bei denen der Fall einer „durchschnittlich schnellen“ oder „unterdurchschnittlich schnellen“ Beförderung vorliegt und deren Beurteilung „gut“ oder mindestens „durchschnittlich“ ist, vom Paritätischen Beförderungsausschuss in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufgenommen werden können. Weiter heißt es dort, dass nur Beamte, deren Leistungen und deren Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ sind, vom Paritätischen Beförderungsausschuss zur „überdurchschnittlich schnellen“ Beförderung vorgeschlagen werden können.

12      Schließlich wird in Abschnitt IV Teil B Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 darauf hingewiesen, dass nach Art. 45 des Statuts die Benutzung von Sprachen in der Ausübung des Amtes und gegebenenfalls das Maß der getragenen Verantwortung berücksichtigt werden.

13      Am 11. April 2011 erließ der Rechnungshof seine Mitteilung an das Personal Nr. 37/11 über die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 im Beförderungsverfahren 2011 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 37/11). Darin wird darauf hingewiesen, dass bei höheren Besoldungsgruppen als AD 12 der Rechnungshof die Anstellungsbehörde ist und dass er die Entscheidung über Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 „auf der Grundlage eines Vorschlags einer Vorbereitungsgruppe“ trifft, die „die vom Paritätischen Beförderungsausschuss … festgelegten, in der Mitteilung … Nr. 76/2010 … bekannt gegebenen Kriterien an[wendet]“. Außerdem wird dort ausgeführt, dass die Vorbereitungsgruppe bei der Anwendung dieser Kriterien und der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten auch folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

„[– d]ie Tatsache, dass ein Mitglied des Personals auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet wird;

[– d]ie Tatsache, dass ein Mitglied des Personals einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des [Rechnungshofs] geleistet hat, ohne bereits auf einen Dienstposten mit Führungsaufgaben ernannt worden zu sein; Mitglieder des Personals am Laufbahnende werden besonders berücksichtigt;

[– d]ie Erforderlichkeit, dafür zu sorgen, dass nach und nach die Verdienste der Mitglieder des Personals aller Dienste des [Rechnungshofs] (Prüfung, Übersetzung, Verwaltung usw.) berücksichtigt werden“.

14      Schließlich wird in der Mitteilung Nr. 37/11 darauf hingewiesen, dass im Beförderungsverfahren 2011 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 drei Stellen zur Verfügung stehen.

15      In der Mitteilung an das Personal Nr. 43/2011 vom 26. Mai 2011 gab der Generalsekretär des Rechnungshofs die vom Rechnungshof als Anstellungsbehörde erstellte Liste der drei nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten bekannt. Der Name des Rechtsmittelführers befand sich nicht auf dieser Liste.

16      Mit Vermerk vom 30. Juli 2011 legte der Rechtsmittelführer gegen die streitige Entscheidung Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

17      Mit Entscheidung vom 18. November 2011 wies der Rechnungshof die Beschwerde zurück.

 II. Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem Gericht

18      Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen F‑14/12 in das Register eingetragen wurde.

19      Zur Stützung dieser Klage machte der Rechtsmittelführer zwei Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts (im Folgenden: erster Klagegrund) und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (im Folgenden: zweiter Klagegrund).

20      In seiner Klagebeantwortung beantragte der Rechnungshof, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

21      Das Gericht für den öffentlichen Dienst stellte dem Rechnungshof am 21. September 2012 im Wege einer prozessleitenden Maßnahme sieben Fragen, die der Rechnungshof innerhalb der gesetzten Frist beantwortete.

22      Mit Urteil vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2013:167), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage ab. Dabei wies es den ersten Klagegrund – ohne über die vom Rechnungshof gegen diesen Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit zu entscheiden – als unbegründet und den zweiten Klagegrund als unzulässig zurück.

23      Mit Urteil vom 16. Oktober 2014, Schönberger/Rechnungshof (T‑26/14 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:887), hob das Gericht das erstinstanzliche Urteil auf. Es stellte fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung des ersten Klagegrundes einen Rechtsfehler in Form einer Verletzung der Verteidigungsrechte begangen hatte, und verwies die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück. Dabei wies es darauf hin, dass die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes im Licht des Urteils vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission (T‑492/07 P, EU:T:2009:116), geprüft werden musste und dass dies eine in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fallende Tatsachenwürdigung erforderte.

24      Im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nach der Zurückverweisung reichten der Rechtsmittelführer und der Rechnungshof Schriftsätze ein.

25      Mit Beschluss vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12 RENV, EU:F:2015:112), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage nach Art. 81 seiner Verfahrensordnung in Bezug auf den ersten Klagegrund als offensichtlich unzulässig und in Bezug auf den zweiten Klagegrund als offensichtlich unbegründet ab.

26      Mit Schriftsatz, der am 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

27      Am 5. Februar 2016 hat der Rechnungshof die Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

28      Am 16. Februar 2016 hat der Rechtsmittelführer beantragt, den Rechnungshof im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, die Dokumente der Vorbereitungsgruppe vorzulegen, aus denen die Einstufung seiner Verdienste hervorgehe. Am 11. März 2016 hat der Rechnungshof seine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

29      Im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsmittelführers ist ein zweiter Schriftsatzwechsel zugelassen worden. Die betreffenden Schriftsätze sind fristgerecht eingereicht worden.

30      Da die Parteien nicht beantragt haben, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden, hat das Gericht (Rechtsmittelkammer), das sich durch die Akten der Rechtssache für hinreichend unterrichtet hält, nach Art. 207 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, über das Rechtsmittel ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

 III. Anträge der Parteien

31      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.

32      Der Rechnungshof beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage abzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 IV. Zum Rechtsmittel

33      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet er die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass der erste Klagegrund offensichtlich unzulässig sei, und mit dem zweiten dessen Feststellung, dass dem zweiten Klagegrund offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

A –  Zum ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Feststellung richtet, dass der erste Klagegrund offensichtlich unzulässig sei

1.     Vorbemerkungen

34      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machte der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des Rechnungshofs, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 lediglich drei Stellen für Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung zu stellen, nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts und dessen Anhang I Abschnitt B vereinbar sei und dass nach diesen Bestimmungen mindestens 13 Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 hätten zur Verfügung stehen müssen.

35      In den Rn. 45 bis 56 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

36      Zunächst hat es in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses auf das Rechtsmittelurteil Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass ein Beamter nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht befugt sei, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen könne, die ihn persönlich beträfen. Es hat außerdem ausgeführt, dass nach dieser Rechtsprechung nur solche Maßnahmen als beschwerend angesehen werden könnten, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berührten, wobei diese Prüfung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Rechtsmittelführers zu erfolgen habe (Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 26, und Rechtsmittelurteil, Rn. 39).

37      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat im Wesentlichen dargelegt, dass ein Beamter, der einen Klagegrund geltend mache, mit dem gerügt werde, dass die Beförderungsquote für die betreffende Besoldungsgruppe nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts im Einklang stehe, nach dieser Rechtsprechung, um die Aufhebung einer Entscheidung zu erreichen, mit der die Beförderung abgelehnt worden sei, nachweisen müsse, dass er ein Interesse habe, sich darauf zu berufen. Wenn die für das in Rede stehende Beförderungsverfahren geltenden Regeln Beförderungsschwellen vorsähen, unterhalb deren ein Beamter nicht befördert werden könne, müsse er folglich dartun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen, wenn die geforderte Zahl an Stellen zur Verfügung gestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 34, und Rechtsmittelurteil, Rn. 39).

38      Anschließend hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 46 bis 56 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob dem Rechtsmittelführer in Anbetracht des Vorbringens der Parteien der Nachweis gelungen ist, dass ihm die von ihm angestrebte Aufhebung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation Aussicht auf eine Beförderung hätte eröffnen können. In den Rn. 47 bis 54 des angefochtenen Beschlusses heißt es dazu:

„47      Es ist … erstens festzustellen, dass, wenn das [Rechtsmittelurteil] … nicht ausgehöhlt werden soll, ganz offensichtlich nicht bereits deshalb angenommen werden kann, dass der [Rechtsmittelführer] Aussicht auf eine Beförderung im Sinne des [Rechtsmittelurteils] gehabt und somit sein Interesse an der Geltendmachung des ersten Klagegrundes dargetan hätte, weil er im Beförderungsverfahren 2011 den Nachweis erbracht hat, dass er in der Besoldungsgruppe AD 12 gemäß Art. 45 des Statuts eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet hat.

48      Zweitens macht der [Rechtsmittelführer] geltend, seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, seien ‚gut‘ gewesen. Er legt aber nicht dar, geschweige denn weist er nach, dass seine Verdienste höher gewesen wären als die der anderen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung in Betracht kamen. Mit einem solchen Vorbringen, das im Übrigen ungenau und nicht untermauert ist, kann daher nicht der Nachweis erbracht werden, dass der [Rechtsmittelführer], wenn die seiner Auffassung nach anwendbare Beförderungsquote eingehalten worden wäre, Aussicht auf eine Beförderung gehabt hätte.

49      Drittens ist hinsichtlich der Beurteilung des Maßes der vom [Rechtsmittelführer] getragenen Verantwortung darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung Nr. 37/11 für die Mitglieder des Personals des Rechnungshofs spezielle Kriterien für Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 vorgesehen sind und bei den Beförderungen nach diesen beiden Besoldungsgruppen dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen wird, dass der Betreffende auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet wird oder wenigstens einen wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Organs geleistet hat.

50      Der [Rechtsmittelführer] hat aber nicht behauptet, dass er auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet worden [wäre] oder wenigstens einen wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs im Sinne der Mitteilung Nr. 37/11 geleistet hätte. Er macht insofern in seiner Klageschrift nämlich lediglich geltend, dass er von Januar 2005 bis Mai 2010 als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs ein hohes Maß an Verantwortung getragen habe. Dabei lässt der [Rechtsmittelführer] außer Acht, dass er bis Januar 2007 nicht Mitglied des Personals des Rechnungshofs, sondern ein an den Rechnungshof abgeordneter Beamter des Europäischen Parlaments war. Er wurde vom Rechnungshof nämlich erst ab Januar 2007 als Beamter übernommen. Jedenfalls hat der [Rechtsmittelführer] nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern er als Beamter des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet hätte. Hingegen hat der Rechnungshof in seiner Klagebeantwortung, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, geltend gemacht, dass von den 53 Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung in Betracht gekommen seien, 13 Referatsleiter gewesen seien.

51      Mithin erfüllten 13 der 53 beförderungsfähigen Beamten anders als der [Rechtsmittelführer] prima facie das speziell für die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 vorgesehene Kriterium, nämlich die Verwendung auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben.

52      Viertens ist zum Dienstalter des [Rechtsmittelführers] in der Besoldungsgruppe AD 12 festzustellen, dass von den 53 Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung in Frage kamen, 16 ein gleiches oder höheres Dienstalter in der Besoldungsgruppe als der [Rechtsmittelführer] hatten. Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die ‚durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus [für normale Laufbahnen]‘, von der in der Mitteilung Nr. 76/2010 die Rede ist, aus einer Umrechnung der Prozentsätze gemäß Anhang I Abschnitt B des Statuts in Jahre ergibt. Angenommen, eine solche Berechnungsweise träfe zu, wären für das Beförderungsverfahren 2011 die Sätze für die Besoldungsgruppen des Laufbahnendes des in der Mitteilung Nr. 76/2010 ebenfalls genannten Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts maßgeblich, und nicht die des Anhangs I Abschnitt B des Statuts. Wie der Rechnungshof geltend macht, führt die Berechnung des durchschnittlichen Rhythmus der Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 auf der Grundlage der Sätze von Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts aber zu einer durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe von mindestens acht Jahren. Mithin ist dem [Rechtsmittelführer] nicht der Nachweis gelungen, dass er sich mit einem Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 von sechs Jahren in einer ‚unterdurchschnittlich schnellen‘ Beförderungssituation befunden hätte.

53      Fünftens ist zu den als Beamter des Parlaments angesammelten Verdienstpunkten festzustellen, dass der [Rechtsmittelführer] zunächst ab dem 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse an den Rechnungshof abgeordnet war, bis er am 1. Januar 2007 von diesem übernommen wurde. Da er bereits beim Rechnungshof Dienst tat, als er vom Parlament am 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert wurde, war der [Rechtsmittelführer] also während des gesamten für das Beförderungsverfahren 2011 erheblichen Zeitraums für den Rechnungshof tätig. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der früher erworbenen Verdienstpunkte ein für die Abwägung der Verdienste im Beförderungsverfahren 2011 erheblicher Umstand wäre.

54      Sechstens ist der Umstand, dass der [Rechtsmittelführer] im Beförderungsverfahren 2012 nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert wurde, für das Beförderungsverfahren 2011 unerheblich. Jedes Beförderungsverfahren ist nämlich zwangsläufig von den ihm vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderungsverfahren unabhängig, da die Beamten, deren Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen sind. Im Übrigen hat das Gericht der Europäischen Union in Rn. 40 des [Rechtsmittelurteils] eigens darauf hingewiesen, dass der [Rechtsmittelführer], um sein Interesse an der Erhebung des ersten Klagegrundes darzutun, Umstände zu seiner persönlichen Situation im Hinblick auf das Beförderungsverfahren 2011 darzulegen habe.“

39      Aus diesen Erwägungen, insbesondere den Erwägungen in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass der Rechtsmittelführer rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Aufhebung der streitigen Entscheidung ihm die Aussicht auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 hätte eröffnen können, und in Rn. 56, dass der erste Klagegrund somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei.

40      Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass diese Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst falsch seien.

41      Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in sechs Teile.

42      Im Rahmen des ersten Teils beanstandet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 81 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe. Der erste Klagegrund hätte nicht als offensichtlich unzulässig verworfen werden dürfen. Mit dem Erlass eines Beschlusses auf der Grundlage dieser Vorschrift habe das Gericht für den öffentlichen Dienst seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt.

43      Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Begründung der streitigen Entscheidung ausgetauscht, indem es sich auf Argumente gestützt habe, die der Rechnungshof im gerichtlichen Verfahren und somit verspätet vorgebracht habe.

44      Mit den Teilen drei bis sechs des Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen den Befund des Gerichts für den öffentlichen Dienst, er habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die von ihm begehrte Aufhebung der streitigen Entscheidung ihm die Aussicht auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 hätte eröffnen können, sofern die geforderte Zahl von Stellen zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen dieser Teile trägt er Argumente vor, mit denen die Feststellungen in Frage gestellt werden sollen, auf die das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Befund gestützt hat.

45      Zunächst sind der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes und dann dessen Teile drei bis sechs zu prüfen, bevor auf den ersten Teil eingegangen wird.

2.     Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Austausch der Begründung

46      Der Rechtsmittelführer macht zunächst geltend, nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Statuts müsse jede auf dessen Grundlage ergangene beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Der Rechnungshof habe ihm jedoch weder in der streitigen Entscheidung noch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Argumente und Informationen zu den für das Beförderungsverfahren 2011 geltenden Regeln und zu seiner persönlichen Situation mitgeteilt. Die Argumente des Rechnungshofs, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 48 und 50 bis 52 des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, seien erst im Stadium des Gerichtsverfahrens vorgebracht worden. Durch ihre Heranziehung habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Begründung ausgetauscht, was unzulässig sei.

47      Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

48      Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses auf das Rechtsmittelurteil und die dort angeführte Rechtsprechung Bezug genommen hat, nach der ein Beamter, der als Klagegrund geltend macht, dass die Zahl der im Rahmen eines Beförderungsverfahrens zur Verfügung stehenden Stellen nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts im Einklang stehe, sein Interesse an der Geltendmachung dieses Klagegrundes nachweisen muss, indem er dartut, dass er, wenn die geforderte Stellenzahl eingehalten worden wäre, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation Aussicht gehabt hätte, befördert zu werden (siehe oben, Rn. 36 und 37). In den Rn. 46 bis 56 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Anwendung dieser Rechtsprechung geprüft, ob der Rechtsmittelführer dargetan hatte, dass er Aussicht auf Beförderung gehabt hätte. Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 45 bis 56 des angefochtenen Beschlusses die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes geprüft.

49      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsmittelführer angeführte Rechtsprechung, wonach die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die fragliche Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, EU:T:2007:37, Rn. 274), nur auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines vor dem Unionsrichter angefochtenen Rechtsakts Anwendung findet. Diese Rechtsprechung kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Unionsrichter die Zulässigkeit eines vor ihm geltend gemachten Klagegrundes prüft. Bei einer solchen Prüfung ist der Unionsrichter vielmehr befugt, seine Beurteilung auf die ihm von den Parteien im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Argumente und Beweise zu stützen.

50      Folglich ist die Rüge, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in unzulässiger Weise seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung des Rechnungshofs gesetzt, zu verwerfen.

51      Ferner macht der Rechtsmittelführer geltend, der Rechnungshof habe in der streitigen Entscheidung weder seinem Vorbringen, dass eine durchschnittliche Beförderungsquote von vier bis fünf Jahren gegolten habe, noch seinem Vorbringen, dass seine Leistungen als sehr gut und überdurchschnittlich eingestuft worden seien, widersprochen. Unter diesen Umständen habe er davon ausgehen dürfen, dass dieses Vorbringen nicht bestritten worden sei.

52      Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

53      Auch diese Rüge ist zu verwerfen.

54      Insoweit genügt erstens der Hinweis, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 45 bis 56 des angefochtenen Beschlusses die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes geprüft hat und in diesem Kontext berechtigt war, die von den Parteien im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 49). Auch wenn der Rechnungshof in der streitigen Entscheidung dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zur durchschnittlichen Beförderungsquote und zur Einstufung seiner Leistungen nicht widersprochen haben sollte, würde dies das Gericht für den öffentlichen Dienst daher nicht daran hindern, die vom Rechnungshof hierzu während des Gerichtsverfahrens vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen.

55      Zweitens konnte aus der Begründung der streitigen Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Rechnungshof das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur durchschnittlichen Beförderungsquote und zur Einstufung seiner Leistungen akzeptiert hatte. Der Rechnungshof hat die streitige Entscheidung auf die Erwägung gestützt, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers die in Art. 6 Abs. 2 des Statuts, dessen Anhang I Abschnitt B und Art. 9 seines Anhangs XIII vorgesehenen Beförderungsquoten beachtet worden seien. Zur Aussicht des Rechtsmittelführers auf Beförderung hat der Rechnungshof lediglich festgestellt, dass zwischen der Anwendung der vom Rechtsmittelführer geforderten Beförderungsquote und seiner Beförderung kein unmittelbarer und automatischer Zusammenhang bestehe.

56      Schließlich beantragt der Rechtsmittelführer für den Fall, dass der Rechnungshof bestreiten sollte, über die erforderlichen Informationen zu verfügen, ihm als prozessleitende Maßnahme aufzugeben, die Dokumente der Vorbereitungsgruppe vorzulegen, in denen alle für eine Beförderung in Betracht gekommenen Beamten in Verdienstkategorien eingeteilt worden seien.

57      Hierzu genügt der Hinweis, dass dieser Antrag nur für den Fall gestellt worden ist, dass der Rechnungshof bestreiten sollte, über die erforderlichen Informationen zu verfügen, um das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur durchschnittlichen Beförderungsquote und zur Einstufung seiner Leistungen zu widerlegen. Da der Rechnungshof das betreffende Vorbringen jedoch nicht bestritten hat, braucht diesem Antrag nicht stattgegeben zu werden.

58      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen, mit Ausnahme des Arguments des Rechtsmittelführers, er habe nicht wissen können, dass die in Abschnitt IV Teil A Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 vorgesehene durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus auf seinen Fall nicht anwendbar gewesen sei; auf dieses Argument wird nachfolgend in den Rn. 124 und 125 bei der Prüfung des sechsten Teils dieses Rechtsmittelgrundes eingegangen.

3.     Zu den Teilen drei bis sechs des Rechtsmittelgrundes

a)     Vorbemerkungen

59      Mit den Teilen drei bis sechs des Rechtsmittelgrundes stellt der Rechtsmittelführer den vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses gezogenen Schluss in Frage, dass er rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ihm begehrte Aufhebung ihm Aussicht auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 hätte eröffnen können. In diesem Kontext bringt er zudem Argumente vor, die belegen sollen, dass die Feststellungen, aufgrund deren das Gericht für den öffentlichen Dienst zu diesem Schluss gelangt sei, mit Fehlern behaftet seien.

60      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Standpunkt des Rechnungshofs insofern verfälschend dargestellt, als es ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelführer keine Aussicht auf eine Beförderung gehabt habe, während der Rechnungshof lediglich vorgetragen habe, dass der Rechtsmittelführer auch dann nicht automatisch befördert worden wäre, wenn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 13 Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung gestanden hätten.

61      Mit dem vierten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dadurch, dass es von ihm den Nachweis verlangt habe, dass er unter den 53 für eine Beförderung in Betracht gekommenen Beamten derjenige mit den größten Verdiensten gewesen sei, fälschlich ein Beförderungskriterium angewandt, das über die vom Rechnungshof definierten Kriterien hinausgehe und unnötig streng sei.

62      Mit dem fünften Teil des Rechtsmittelgrundes wird die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Würdigung des vom Rechtsmittelführer getragenen Maßes an Verantwortung beanstandet. Diese Würdigung sei ohne faktische Grundlage erfolgt und unterstelle fälschlich einen automatischen Vorrang für Referatsleiter.

63      Im Rahmen des sechsten Teils des Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, die Frage, welche Beförderungsquote anwendbar gewesen sei, betreffe den sachlichen Kern des Rechtsstreits. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte diese Frage daher nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes behandeln dürfen.

64      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses auf das Rechtsmittelurteil Bezug genommen und auf die Grundsätze hingewiesen hat, die in dem oben in den Rn. 36 und 37 angeführten Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission (T‑492/07 P, EU:T:2009:116), aufgestellt wurden, aus dem sich ergibt, dass ein Beamter, der sich auf einen Klagegrund stützt, mit dem gerügt wird, dass die in einem Beförderungsverfahren angewandten Beförderungsquoten nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts vereinbar seien, nachweisen muss, dass er ein Interesse hat, sich darauf zu berufen, indem er dartut, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, wenn die geforderte Stellenzahl eingehalten worden wäre.

65      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 34 des genannten Urteils auf eine „Beförderungsschwelle“ Bezug genommen und entschieden hat, dass der Kläger darzutun habe, dass die Erreichung dieser Schwelle für ihn nicht ausgeschlossen gewesen wäre. In diesem Urteil hat das Gericht aber auf eine in der betreffenden Rechtssache in Rede stehende Vorschrift des Beurteilungs- und Beförderungssystems der Europäischen Kommission abgestellt, nach der ein Beamter für eine Beförderung nur in Frage kam, wenn er eine bestimmte Zahl von Punkten erhalten hatte (vgl. hierzu Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 4 und 5). Die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf diese Beförderungsschwelle müssen daher im Kontext der betreffenden Rechtssache gesehen werden. Die Organe verfügen nämlich über ein Ermessen bei der Festlegung und Einführung ihres Beurteilungs- und Beförderungssystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 132 und 133). So sieht das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Beurteilungs- und Beförderungssystem des Rechnungshofs keine derartige Beförderungsschwelle vor.

66      Gleichwohl kommt der oben in Rn. 64 genannte Grundsatz, dass ein Beamter dartun muss, dass er Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, im vorliegenden Fall zur Anwendung.

67      Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind die Teile drei bis sechs des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

68      Der fünfte und der sechste Teil dieses Rechtsmittelgrundes sind vor seinem vierten und seinem dritten Teil zu prüfen.

b)     Zum fünften Teil des Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Beurteilung des Maßes der getragenen Verantwortung

69      Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Maß der vom Rechtsmittelführer getragenen Verantwortung.

70      In diesem Zusammenhang hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe nicht behauptet, dass er auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet worden sei oder wenigstens einen wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet habe. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums hat es ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe lediglich geltend gemacht, als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs ein hohes Maß an Verantwortung getragen zu haben, dabei jedoch außer Acht gelassen, dass er bis Januar 2007 nicht Mitglied des Personals des Rechnungshofs gewesen sei, sondern ein dorthin abgeordneter Beamter des Parlaments. Jedenfalls habe der Rechtsmittelführer nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern er als Beamter des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet habe.

71      Ferner hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass 13 der 53 Beamten, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, Referatsleiter gewesen seien.

72      Der Rechtsmittelführer hält diese Erwägungen für falsch. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht festgestellt, dass er die Erfüllung der in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien nicht hinreichend dargetan habe. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Kriterien überbewertet.

 1. Zu der gegen die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer die in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien nicht erfüllt habe, gerichteten Rüge

73      Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses, er habe weder behauptet noch dargetan, die in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien erfüllt zu haben, sei falsch.

74      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eines der in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien die Verwendung auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben ist und dass ein weiteres Kriterium darin besteht, dass ein besonders wichtiger Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet wurde (siehe oben, Rn. 13). Der Rechtsmittelführer trägt nichts vor, um die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die im Wesentlichen dahin geht, er habe weder behauptet noch dargetan, auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet worden zu sein, in Frage zu stellen. Er macht hingegen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sein Vorbringen nicht zum Nachweis dafür geeignet sei, dass er einen wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Organs geleistet habe.

75      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die letztgenannte Feststellung in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses auf zwei Erwägungen gestützt. Zunächst hat es ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe lediglich geltend gemacht, von Januar 2005 bis Mai 2010 als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs ein hohes Maß an Verantwortung getragen zu haben, dabei aber außer Acht gelassen, dass er bis Januar 2007 nicht Mitglied des Personals des Rechnungshofs gewesen sei, sondern ein an den Rechnungshof abgeordneter Beamter des Parlaments. Sodann hat es festgestellt, dass der Rechtsmittelführer jedenfalls nicht im Einzelnen dargetan habe, inwiefern er als Beamter des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet habe.

–       Zum Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2007

76      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, dass das als Kabinettschef getragene hohe Maß an Verantwortung unbeachtlich sei, weil er bis Ende 2006 ein vom Parlament abgeordneter Beamter gewesen sei.

77      Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

78      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 45 Abs. 1 des Statuts die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen wird, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben, und dass diese Auswahl nach Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten erfolgt. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Art. 28 Buchst. f des Statuts gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und gegebenenfalls das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.

79      Zweitens ist der Rechtsmittelführer seit dem 1. Januar 2007 Beamter des Rechnungshofs (siehe oben, Rn. 5). Im Beförderungsverfahren 2011 oblag die Entscheidung, ob er in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Statuts sowie der Mitteilungen Nrn. 76/2010 und 37/11 befördert wird, somit dem Rechnungshof.

80      Drittens geht aus Abschnitt IV Teil A Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 hervor, dass der Rechnungshof im Beförderungsverfahren 2011 die Verdienste berücksichtigen musste, die sich aus den von den Betroffenen seit ihrer letzten Beförderung erbrachten Leistungen und dem von ihnen seit ihrer letzten Beförderung gezeigten Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, ergaben. Da der Rechtsmittelführer am 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert worden war (siehe oben, Rn. 4), begann der für die Berücksichtigung seiner Verdienste maßgebliche Zeitraum zu diesem Zeitpunkt. Zwar findet sich das Kriterium, wonach ein besonders wichtiger Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet worden sein muss, nicht in der Mitteilung Nr. 76/2010, sondern in der Mitteilung Nr. 37/11. In der letztgenannten Mitteilung gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Beurteilung dieses Kriteriums ein anderer als der in der Mitteilung Nr. 76/2010 vorgesehene Zeitraum maßgeblich sein soll. Vielmehr musste nach dem Wortlaut der Mitteilung Nr. 37/11 die Vorbereitungsgruppe bei der Anwendung der in der Mitteilung Nr. 76/2010 vorgesehenen Kriterien und bei der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten auch das Kriterium des besonders wichtigen Beitrags zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs berücksichtigen. Folglich musste bei der Beurteilung dieses Kriteriums der gleiche Zeitraum herangezogen werden.

81      Viertens ist zu prüfen, ob die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zutrifft, dass der Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2007 für die Beurteilung der Frage, ob der Rechtsmittelführer einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet habe, nicht heranzuziehen sei, da er noch nicht zum Personal des Rechnungshofs gehört habe, sondern ein an den Rechnungshof abgeordneter Beamter des Parlaments gewesen sei.

82      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass weder Art. 45 Abs. 1 des Statuts noch die Mitteilungen Nrn. 76/2010 und 37/11 zwischen der Situation von Beamten, die Gegenstand einer interinstitutionellen Übernahme waren, und von anderen Beamten unterscheiden. Diese Bestimmungen stellen insbesondere für Beamte, die Gegenstand einer interinstitutionellen Übernahme waren, keine zusätzliche Bedingung hinsichtlich der Berücksichtigung der Verdienste auf. Folglich lässt sich weder mit der interinstitutionellen Übernahme eines Beamten noch mit den Besonderheiten einer solchen Übernahme rechtfertigen, dass die Anstellungsbehörde einen Teil des für die Beurteilung der Verdienste eines Beamten maßgeblichen Zeitraums mit der Begründung außer Betracht lässt, dass der Beamte während des betreffenden Teilzeitraums Mitglied des Personals eines anderen Organs gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1998, Skrikas/Parlament, T‑167/97, EU:T:1998:121, Rn. 34 bis 47).

83      Zum anderen war der Rechtsmittelführer in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 1. Januar 2007 bereits an den Rechnungshof abgeordnet und leistete während dieser Zeit bereits einen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten.

84      Demzufolge ist die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. Januar 2007 nicht für die Beurteilung der Frage heranzuziehen sei, ob der Rechtsmittelführer einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet habe, falsch.

85      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat seine Feststellung, die im Wesentlichen dahin geht, dass der Rechtsmittelführer die Erbringung eines besonders wichtigen Beitrags zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs weder behauptet noch dargetan habe, jedoch nicht allein auf diese falsche Erwägung gestützt, sondern auch darauf, dass der Rechtsmittelführer dies nicht im Einzelnen erläutert habe. Unter diesen Umständen muss geprüft werden, ob das Vorbringen des Rechtsmittelführers auch geeignet ist, diese zweite Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Frage zu stellen.

–       Zum Fehlen detaillierter Erläuterungen

86      Der Rechtsmittelführer beanstandet auch die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass er nicht im Einzelnen erläutert habe, inwiefern er als Beamter des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet habe.

87      Erstens macht er geltend, in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechnungshof das hohe Maß der von ihm getragenen Verantwortung nicht in Frage gestellt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, hierzu weiter gehende Ausführungen zu machen, und das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte nicht feststellen dürfen, dass das von ihm getragene Maß an Verantwortung nicht hoch gewesen sei.

88      Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

89      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes geprüft hat. In diesem Kontext durfte es die von den Parteien im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgebrachten Argumente berücksichtigen (siehe oben, Rn. 54).

90      Jedenfalls ließ sich der streitigen Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht entnehmen, dass der Rechnungshof anerkannt hätte, dass der Rechtsmittelführer einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet hatte (siehe oben, Rn. 55).

91      Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

92      Zweitens ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers auch insoweit zurückzuweisen, als er rügt, die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Erläuterungen reichten nicht aus, um daraus abzuleiten, dass er einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet habe, sei unzutreffend.

93      Der Rechtsmittelführer stellt nämlich nicht die Tatsachenfeststellungen in Frage, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst den vorgenannten Schluss gezogen hat, nämlich dass er lediglich vorgetragen habe, in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Mai 2010 Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs gewesen zu sein und im Rahmen dieser Aufgabe ein hohes Maß an Verantwortung getragen zu haben.

94      Auf dieser Tatsachengrundlage durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gelangen, dass die Erläuterungen des Rechtsmittelführers nicht ausreichten, um darzutun, dass er einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs geleistet hatte.

95      Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Funktion als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs einen besonders wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten dieses Organs geleistet haben mag.

96      Seine Funktion als solche vermag jedoch das Vorliegen eines solchen Beitrags nicht zu belegen. Aus den Rn. 39 und 40 des Rechtsmittelurteils geht aber klar hervor, dass der Rechtsmittelführer dartun musste, dass er im Licht der in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien Aussicht auf Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 hatte. Er hätte daher in seinem Schriftsatz nach der Zurückverweisung die von ihm als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs wahrgenommenen Aufgaben und die Art und Weise, in der er in Wahrnehmung dieser Aufgaben zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs beitrug, substantiierter darstellen können.

97      Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob die Beurteilung des besonderen Gewichts dieses Beitrags möglicherweise eine vergleichende Bewertung der Beiträge aller für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht kommenden Beamten erfordert. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste der Rechtsmittelführer vortragen, worin sein eigener Beitrag bestand.

98      Da die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der Rechtsmittelführer habe nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern er als Beamter des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet habe, für sich genommen die Schlussfolgerung zu stützen vermag, dass er die in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien nicht erfüllte, geht das erste, oben in den Rn. 76 bis 85 geprüfte Argument ins Leere und ist daher zu verwerfen.

 2. Zu der gegen die Gewichtung der in der Mitteilung Nr. 37/11 genannten Kriterien gerichteten Rüge

99      Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses einen Fehler begangen, indem es aus der Mitteilung Nr. 37/11 einen automatischen Vorrang für Referatsleiter herausgelesen habe. Das Maß der von einem Beamten getragenen Verantwortung könne auch von anderen Faktoren abhängen als von der rechtlichen Qualifikation seiner Funktion durch das Statut. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher nicht unterstellen dürfen, dass alle Referatsleiter auf einem höheren Leistungsniveau gewesen seien als er. Auch bei Referatsleitern müssten das Leistungsniveau und das Potenzial berücksichtigt werden. Der Rechnungshof habe jedoch nichts zu den Beurteilungen der Referatsleiter vorgetragen. Außerdem führe das Gericht für den öffentlichen Dienst eine neue Begründung ein, indem es das Maß der getragenen Verantwortung zu einem ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Beförderungschancen mache, obgleich aus Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass der Rechnungshof die Bedeutung des Maßes der getragenen Verantwortung für die Beförderungsentscheidung relativiert habe.

100    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen. Er macht insbesondere geltend, es sei unzulässig, weil es sich gegen Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst richte.

101    Erstens genügt hinsichtlich der vom Rechnungshof erhobenen Rüge der Unzulässigkeit der Hinweis, dass sich das im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geprüfte Vorbringen nicht auf Tatsachenwürdigungen bezieht, sondern auf Rechtsfragen. Die Frage, ob das Vorbringen des Rechtsmittelführers ausreichte, um zu dem Schluss zu kommen, dass das Kriterium eines besonders wichtigen Beitrags zu den Tätigkeiten und Arbeiten des Rechnungshofs im Sinne der Mitteilung Nr. 37/11 erfüllt war, betrifft die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen und ist somit eine Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51).

102    Zweitens ist zur Begründetheit der vorliegenden Rüge festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses zwar ausgeführt hat, dass 13 Beamte, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, Referatsleiter gewesen seien und mithin im Gegensatz zum Rechtsmittelführer prima facie eines der speziell für die Beförderungen nach dieser Besoldungsgruppe vorgesehenen Kriterien erfüllt hätten, nämlich die Verwendung auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben.

103    Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Feststellung als ausreichenden Nachweis dafür ansah, dass dem Rechtsmittelführer diese 13 Beamten zwangsläufig vorzuziehen gewesen wären, falls die von ihm geforderten 13 Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung gestanden hätten.

104    Folglich ist diese Rüge, soweit sie sich gegen die Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses richtet, zu verwerfen.

105    Sollte der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen geltend machen wollen, dass die Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses nicht den Schluss zuließen, dass er rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, im Beförderungsverfahren 2011 Aussicht auf Beförderung gehabt zu haben, richtet es sich gegen den vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses gezogenen Schluss. Daher wird es nachfolgend im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes in den Rn. 162 bis 167 berücksichtigt.

106    Daraus folgt, dass – vorbehaltlich des soeben in Rn. 105 angesprochenen Vorbringens – die zweite Rüge zu verwerfen und somit der fünfte Teil des Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen ist.

c)     Zum sechsten Teil des Rechtsmittelgrundes: Bewertung des Kriteriums des Dienstalters

107    Der vorliegende Teil des Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses. Dort hat das Gericht für den öffentlichen Dienst erstens darauf hingewiesen, dass von den 53 Beamten, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Frage gekommen seien, 16 das gleiche oder ein höheres Dienstalter in der Besoldungsgruppe als der Rechtsmittelführer aufgewiesen hätten. Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst „jedenfalls“ festgestellt, dass dem Rechtsmittelführer nicht der Nachweis gelungen sei, dass er sich mit einem Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 von sechs Jahren in einer „unterdurchschnittlich schnellen“ Beförderungssituation befunden habe.

108    Der Rechtsmittelführer macht zum einen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei zu Unrecht von einer durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 von mindestens acht Jahren ausgegangen. Zum anderen trägt er vor, das in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Argument des Rechnungshofs, wonach das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 der im Beförderungsverfahren 2011 beförderten Beamten bei 7,9 Jahren gelegen habe, sei nicht stichhaltig.

 1. Zu der die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 betreffenden Rüge

109    In Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die in der Mitteilung Nr. 76/2010 erwähnte „durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus [für normale Laufbahnen]“ aus einer Umrechnung der Prozentsätze gemäß Anhang I Abschnitt B des Statuts in Jahre ergebe. In der Mitteilung Nr. 76/2010 werde aber auch Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts genannt, der für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2011 in Bezug auf die Endbesoldungsgruppen der Laufbahnen spezielle, davon abweichende Quoten vorsehe. Auf der Grundlage der in dieser Vorschrift vorgesehenen Quoten führe die Berechnung des durchschnittlichen Rhythmus der Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zu einer durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe von mindestens acht Jahren.

110    Der Rechtsmittelführer hält diese Erwägungen für fehlerhaft.

111    Er macht zum einen geltend, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes nicht auf die in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Erwägung hätte stützen dürfen, da diese Erwägung die Begründetheit der Klage betreffe.

112    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

113    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes davon abhängt, ob der Rechtsmittelführer bei Anwendung der von ihm geforderten Beförderungsquote unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation Aussicht gehabt hätte, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 befördert zu werden.

114    Zweitens sind nach Abschnitt IV Teil A Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 drei Beförderungssituationen zu berücksichtigen, nämlich überdurchschnittlich schnelle, durchschnittlich schnelle und unterdurchschnittlich schnelle Beförderungen, und dass gemäß Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 die Leistungen eines Beamten und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ sein müssen, damit er für eine überdurchschnittlich schnelle Beförderung vorgeschlagen werden kann. Die Frage, in welcher Laufbahnsituation sich der Rechtsmittelführer befand, hängt von der normalen Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 ab. Deren Bestimmung war somit ein im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes relevanter Gesichtspunkt.

115    Folglich ist die Rüge zu verwerfen, dass die in Abschnitt IV Teil A Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 genannte durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus zur Begründetheit der Klage gehöre.

116    Zum anderen vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berechnung des durchschnittlichen Rhythmus der Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zu einer durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe von mindestens acht Jahren führe. Seiner Ansicht nach hätte eine durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe von fünf Jahren zugrunde gelegt werden müssen. Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts enthalte keine Bestimmung, die darauf schließen ließe, dass von der Regel in Art. 6 Abs. 2 des Status abzuweichen wäre, wonach die Multiplikationssätze auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums anzuwenden seien.

117    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

118    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es in Art. 6 des Statuts heißt:

„(1)      Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2)      Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden ‚alte Laufbahnstruktur‘) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden ‚neue Laufbahnstruktur‘) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 [des Statuts] festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B [des Statuts] für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

…“

119    Anhang I Abschnitt B des Statuts enthält in Bezug auf die Standard-Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen zu den Besoldungsgruppen AD 11 bis AD 13 folgende Angaben:

Besoldungsgruppe

Funktionsgruppe Assistenz

Funktionsgruppe Administration

13

20 %

12

25 %

11

25 %


120    In Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts heißt es:

„Abweichend von Anhang I [Abschnitt] B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD 12 und AD 13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

Besoldungsgruppe

1. Mai 2004 bis


30.4. 2005

30.4. 2006

30.4. 2007

30.4. 2008

30.4. 2009

30.4. 2010

30.4. 2011

A*/AD 13

5 %

10 %

15 %

20 %

20 %

A*/AD 12

5 %

5 %

5 %

10 %

15 %

20 %

25 %

B*/AST 10

5 %

5 %

5 %

10 %

15 %

20 %

20 %“


121    Zweitens ist entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers die Frage, wie die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 zu bestimmen ist, von der Frage zu unterscheiden, wie viele Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 für das Beförderungsverfahren 2011 hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Antwort auf die letztgenannte Frage, die Gegenstand des ersten Klagegrundes ist, hängt insbesondere von der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Statuts ab, wonach die in Anhang I Abschnitt B des Statuts und in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts genannten Sätze ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden. Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Verweildauer in einer Besoldungsgruppe sind hingegen die in Anhang I Abschnitt B des Statuts und in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts genannten Sätze zu berücksichtigen, die während der Jahre galten, in denen sich der Beamte in der betreffenden Besoldungsgruppe befand. Insoweit findet die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Statuts vorgesehene Beschränkung auf den Fünfjahresdurchschnitt daher keine Anwendung.

122    Drittens ist zwar in Anhang I Abschnitt B des Statuts für die Besoldungsgruppe AD 12 eine Quote von 25 % vorgesehen, was einer durchschnittlichen Verweildauer in dieser Besoldungsgruppe von vier Jahren entspricht. Für die Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 sieht Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts jedoch in Abweichung von dessen Anhang I Abschnitt B während des Übergangszeitraums vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2011 niedrigere Quoten vor. Folglich gab es in diesen Jahren eine Ausnahmevorschrift mit Standard-Multiplikationssätzen für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen, die deutlich niedriger waren als die Quote von 25 % und somit zu einer längeren durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 führten.

123    Viertens beanstandet der Rechtsmittelführer lediglich die vom Gericht für den öffentlichen Dienst verwendete Methodologie, bestreitet aber nicht, dass sie unter den Umständen des vorliegenden Falls zu einer durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe von mindestens acht Jahren führte.

124    Fünftens ist das im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, er habe Abschnitt IV Teil A Abs. 2 der Mitteilung Nr. 76/2010 nicht entnehmen können, dass die normale Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 nicht vier bis fünf Jahre betragen habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass es in Abs. 2 lediglich heißt, dass nach den Bestimmungen des Statuts für normale Laufbahnen eine durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus zugrunde gelegt wird. Da in einer Fußnote zu diesem Absatz auf Anhang I Abschnitt B des Statuts und Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts verwiesen wird, hätte ein Beamter bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt erkennen können, dass sich dieser Absatz darauf beschränkte, auf die in den Bestimmungen des Statuts und mithin auch in der Ausnahmevorschrift des Art. 9 seines Anhangs XIII vorgesehenen durchschnittlichen Beförderungsquoten zu verweisen.

125    Demzufolge sind das Vorbringen zur durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 sowie das oben in Rn. 58 erwähnte Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes unbegründet. Die Rüge in Bezug auf die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 ist daher insgesamt zu verwerfen.

 2. Zu der gegen Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rüge

126    Der Rechtsmittelführer trägt vor, das in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Argument des Rechnungshofs, wonach das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 der im Beförderungsverfahren 2011 beförderten Beamten bei 7,9 Jahren gelegen habe, sei nicht stichhaltig. Hätte die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 nicht drei, sondern mindestens 13 betragen, wäre das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 deutlich niedriger ausgefallen.

127    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

128    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses lediglich die vom Rechnungshof vorgebrachten Argumente zusammengefasst hat. Diese Zusammenfassung der Argumente des Rechnungshofs vermag als solche die Richtigkeit der Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht in Frage zu stellen. Nur wenn sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf die Argumentation des Rechnungshofs gestützt hätte, könnte die vorliegende Rüge die Richtigkeit seiner Begründung in Frage stellen.

129    In Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst aber nicht auf das in Rn. 42 dieses Beschlusses wiedergegebene Argument des Rechnungshofs gestützt, sondern auf seine eigene Erwägung, dass bei 16 der 53 Beamten, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Frage gekommen seien, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe ebenso hoch oder höher gewesen sei als beim Rechtsmittelführer.

130    Die vorliegende Rüge ist daher gleichfalls zu verwerfen, so dass der gesamte sechste Teil des Rechtsmittelgrundes sowie das oben in Rn. 58 erwähnte Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind.

d)     Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes: Bewertung der Verdienste

131    Der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt hat, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen, seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, seien „gut“ gewesen, nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen habe, dass seine Verdienste größer gewesen wären als die der anderen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung in Betracht gekommen seien. Ferner hat es dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers als ungenau und nicht untermauert eingestuft. Folglich habe der Rechtsmittelführer nicht den Nachweis erbracht, dass er, wenn die von ihm geforderte Beförderungsquote angewandt worden wäre, Aussicht auf eine Beförderung gehabt hätte.

132    Der Rechtsmittelführer hält diese Erwägungen für falsch. Er macht im Wesentlichen drei Rügen geltend. Erstens sei er nicht verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass er unter den 53 Beamten, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 für eine Beförderung in Betracht gekommen seien, derjenige mit den größten Verdiensten gewesen sei. Zweitens hätten „gute“ oder „durchschnittliche“ Verdienste ausgereicht. Drittens habe er genügend Angaben zum Nachweis seiner Verdienste gemacht.

 1. Zur Rüge, dass der Rechtsmittelführer nicht verpflichtet gewesen sei, nachzuweisen, dass er die größten Verdienste gehabt habe

133    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe mit dem Postulat, er hätte nachweisen müssen, dass er unter den 53 Beamten, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 für eine Beförderung in Betracht gekommen seien, derjenige mit den größten Verdiensten gewesen sei, ein falsches Kriterium angewandt. Da 13 Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 hätten zur Verfügung stehen müssen, sei ein solcher Nachweis nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei es ihm, ohne die Beurteilungen der anderen Beamten zu kennen, unmöglich gewesen, den Nachweis zu führen, dass seine Verdienste die größten gewesen seien. Hilfsweise, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, er hätte nachweisen müssen, dass seine Verdienste die größten gewesen seien, beantragt der Rechtsmittelführer Zugang zu den Personalakten der anderen Beamten, insbesondere zu deren Beurteilungen.

134    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

135    Hierzu ist festzustellen, dass sich aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht ableiten lässt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst von ihm den Nachweis verlangt hätte, dass er unter den 53 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten derjenige mit den größten Verdiensten war. In dieser Randnummer hat es nämlich lediglich ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe nicht dargelegt, dass seine Verdienste größer gewesen seien als die der anderen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten, und somit nicht behauptet, unter den 53 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten zur Gruppe derjenigen mit den größten Verdiensten gehört zu haben.

136    Mithin ist die Rüge zu verwerfen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses vom Rechtsmittelführer den Nachweis verlangt habe, dass er unter den 53 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten derjenige mit den größten Verdiensten war.

137    Infolgedessen ist auch das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu verwerfen, dass er ohne Zugang zu den Beurteilungen der anderen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten nicht habe nachweisen können, dass er unter den 53 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten derjenige mit den größten Verdiensten gewesen sei.

138    Da der Rechtsmittelführer den Zugang zu den Personalakten und Beurteilungen der anderen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommenen Beamten im Übrigen nur unter der doppelten Annahme beantragt hat, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst von ihm den Nachweis gefordert hätte, dass er die größten Verdienste hatte, und dass das Gericht diese Vorgehensweise bestätigt, braucht seinem Antrag nicht stattgegeben zu werden.

139    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

 2. Zur Rüge, dass „gute“ oder „durchschnittliche“ Verdienste ausgereicht hätten

140    Der Rechtsmittelführer trägt vor, er sei entgegen der Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses nicht verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass seine Verdienste größer gewesen seien als die seiner Kollegen. Um für eine Beförderung in Betracht zu kommen, hätte der Nachweis ausgereicht, dass seine Verdienste von der Vorbereitungsgruppe als „gut“ oder „durchschnittlich“ eingestuft worden seien, da bei einer solchen Einstufung der Verdienste eine Beförderung möglich gewesen wäre.

141    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

142    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer, um sein Interesse an der Geltendmachung eines Klagegrundes zu belegen, wonach die in einem Beförderungsverfahren angewandte Beförderungsquote nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts vereinbar sei, hätte nachweisen müssen, dass er, wenn die geforderte Stellenzahl eingehalten worden wäre, aufgrund seiner persönlichen Situation Aussicht gehabt hätte, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 befördert zu werden (siehe oben, Rn. 64).

143    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 ein Beamter nur dann zur „überdurchschnittlich schnellen“ Beförderung vorgeschlagen werden konnte, wenn seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ waren.

144    Wie oben in den Rn. 109 bis 125 ausgeführt, vermag das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu widerlegen, dass die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 12 acht Jahre betragen habe.

145    Demzufolge wäre die Beförderung des Rechtsmittelführers überdurchschnittlich schnell gewesen, und er hätte, um darzutun, dass er im Beförderungsverfahren 2011 Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ im Sinne von Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 waren.

146    Daher ist die Rüge des Rechtsmittelführers zu verwerfen.

 3. Zur Rüge, dass der Rechtsmittelführer genügend Angaben gemacht habe

147    Während der Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Teils des Rechtsmittelgrundes lediglich geltend macht, seine Leistungen und sein Leistungspotenzial seien „gut“ gewesen, trägt er im Rahmen anderer Teile dieses Rechtsmittelgrundes vor, er habe „sehr gute und überdurchschnittliche Leistungen“ erbracht.

148    Selbst wenn dieses Vorbringen so zu verstehen sein sollte, dass die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend sei, wonach er lediglich vorgetragen habe, dass seine Leistungen und sein Leistungspotenzial „gut“ gewesen seien, nicht aber, dass seine Verdienste größer gewesen seien als die der anderen beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, wäre eine derartige Rüge jedoch zurückzuweisen.

149    Vorab ist festzustellen, dass eine derartige Rüge eine Rechtsfrage betrifft, die das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfen kann. Denn sie betrifft nicht die Würdigung der Tatsachen als solche, sondern deren rechtliche Qualifizierung (siehe oben, Rn. 101), da der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Anbetracht der von ihm gemachten Angaben zu der Schlussfolgerung hätte gelangen müssen, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, als „sehr gut“ im Sinne von Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 hätten eingestuft werden müssen oder dass eine solche Einstufung zumindest nicht habe ausgeschlossen werden können.

150    Zur Begründetheit dieser Rüge ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde nach Art. 45 Abs. 1 des Statuts bei der Abwägung der Verdienste insbesondere die Beurteilungen der Beamten berücksichtigen muss. Die Bedeutung der Beurteilungen geht auch aus der Mitteilung Nr. 76/2010 hervor. Denn diese Mitteilung gibt nicht nur in ihrem Abschnitt II ausdrücklich den Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 des Statuts wieder, sondern enthält in ihrem Abschnitt III auch den Hinweis, dass den Beurteilungen nach der Rechtsprechung grundlegende Bedeutung für die Bewertung der Verdienste der Beamten zukomme. Der Rechtsmittelführer hat jedoch weder im Rahmen seines nach der Zurückverweisung eingereichten Schriftsatzes noch im vorangegangenen Verfahren die ihn betreffenden Beurteilungen vorgelegt.

151    Als Zweites ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst lediglich vorgetragen hat, dass er

–        von Januar 2005 bis Mai 2010 als Chef des Kabinetts eines Mitglieds des Rechnungshofs, das Doyen seiner Kammer gewesen sei, ein hohes Maß an Verantwortung getragen habe;

–        vom Präsidenten des Rechnungshofs in einem Gespräch am 18. November 2011 darüber informiert worden sei, dass die Mitglieder des Rechnungshofs, für die er gearbeitet habe, große Anerkennung für seine Leistungen zum Ausdruck gebracht hätten;

–        zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch den Rechnungshof, am 1. Januar 2007, beim Parlament bereits fünf Verdienstpunkte angesammelt habe, die rückwirkend auf sechs erhöht worden seien;

–        im Beförderungsverfahren 2012, in dem neun Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung gestanden hätten, befördert worden sei.

152    Diese Gesichtspunkte vermögen jedoch nicht zu belegen, dass die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses falsch ist, wonach der Rechtsmittelführer lediglich vorgetragen habe, seine Leistungen und sein Leistungspotenzial seien „gut“ gewesen.

153    Erstens vermögen der Umstand, dass der Rechtsmittelführer im Referenzzeitraum als Kabinettschef für ein Mitglied des Rechnungshofs tätig war, und sein Vorbringen, dass die Mitglieder dieses Organs, für die er gearbeitet habe, große Anerkennung für seine Leistungen zum Ausdruck gebracht hätten, für sich genommen nicht zu belegen, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, mit „sehr gut“ hätten bewertet werden müssen.

154    Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu den Verdienstpunkten, die der Rechtsmittelführer für die Jahre 2005 und 2006 vom Parlament nach dessen Beurteilungssystem erhalten hatte, in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt, dass dieser Umstand nicht ausschlaggebend ist. Denn der Rechnungshof ist nicht an das vom Parlament angewandte System gebunden. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, obschon er in den Jahren 2005 und 2006 bereits an den Rechnungshof abgeordnet war (siehe oben, Rn. 2) und die Vergabe von Verdienstpunkten durch das Parlament somit auf die vom Rechnungshof verfassten Beurteilungen gestützt gewesen sein muss, diese Beurteilungen nicht vorgelegt hat.

155    Drittens kann die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 befördert wurde, kein Beleg dafür sein, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 mit „sehr gut“ hätten beurteilt werden müssen. Denn zum einen ist jedes Beförderungsverfahren – wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat – zwangsläufig von den ihm vorangegangenen Beförderungsverfahren unabhängig. Zum anderen konnte der Rechnungshof im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 eine weitere Beurteilung und das höhere Dienstalter des Rechtsmittelführers in der Besoldungsgruppe AD 12 heranziehen.

156    Folglich ist keiner dieser Gesichtspunkte zum Nachweis dafür geeignet, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, der Rechtsmittelführer habe lediglich vorgetragen, seine Leistungen und sein Leistungspotenzial seien „gut“ gewesen, falsch ist.

157    Als Drittes ist jedenfalls festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen an das Gericht für den öffentlichen Dienst selbst vorgetragen hat, seine jährlichen Beurteilungen seit 2005 belegten, dass er zur Gruppe derjenigen Beamten gezählt habe, deren Leistungen und Befähigung gemäß den vom Rechnungshof festgelegten Kriterien als „gut“ zu beurteilen gewesen seien.

158    Demzufolge ist auch die Rüge zu verwerfen, die sich gegen die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet, der Rechtsmittelführer habe sich auf das Vorbringen beschränkt, seine Leistungen und sein Leistungspotenzial seien „gut“ gewesen.

159    Folglich ist der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen.

e)     Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Tatsachen

160    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses die Tatsachen verfälscht, als es ausgeführt habe, dass der Rechnungshof die Auffassung vertreten habe, eine Abwägung seiner Verdienste mit denen der übrigen Beamten, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, hätte nicht zu seiner Beförderung geführt. Der Rechnungshof habe lediglich erklärt, dass es bei einer Wiederaufnahme des Beförderungsverfahrens 2011 für ihn keine Garantie gegeben hätte, befördert zu werden. Unter diesen Umständen hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund als zulässig einstufen müssen.

161    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen. Er trägt u. a. vor, dass die Würdigung der Tatsachen und Beweise keine Rechtsfrage sei, die der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unterliege, und dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 46 bis 55 des angefochtenen Beschlusses den Sachverhalt gewürdigt habe, ohne das Vorbringen der Parteien zu verfälschen.

162    Hierzu ist festzustellen, dass Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses zu einem Teil dieses Beschlusses gehört, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen des Rechnungshofs zusammenfasst. Eventuelle Fehler bei der Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien zu einer Zulässigkeitsfrage vermögen aber als solche nicht die Wertungen in Zweifel zu ziehen, auf die das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Schlussfolgerung gestützt hat, dass der erste Klagegrund nicht zulässig sei.

163    Der Rechtsmittelführer beanstandet im Rahmen des vorliegenden Teils des Rechtsmittelgrundes allerdings nicht nur, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen des Rechnungshofs nicht richtig zusammengefasst habe. Er macht ferner geltend, aus dem Vorbringen der Parteien hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst nur den Schluss ziehen dürfen, dass es, wenn 13 Stellen der Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung gestanden hätten, keine Garantie für seine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 gegeben hätte. Dies bedeute jedoch nicht, dass er keine Aussicht auf Beförderung gehabt hätte. Mit diesem Vorbringen wird somit im Wesentlichen die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt, dass sich aus den Feststellungen in den Rn. 47 bis 54 des angefochtenen Beschlusses ergebe, dass der Rechtsmittelführer rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass er bei Anwendung der geforderten Beförderungsquote Aussicht auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011 gehabt hätte.

164    Bei der Prüfung des vorliegenden Teils des Rechtsmittelgrundes ist auch das vom Rechtsmittelführer im Rahmen des fünften Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zu berücksichtigen, wonach die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses nicht den in dessen Rn. 55 gezogenen Schluss zuließen (siehe oben, Rn. 105).

165    Zur Zulässigkeit des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes und des vorgenannten Arguments ist festzustellen, dass es sich um eine die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen betreffende Frage handelt, die das Gericht – wie bereits oben in Rn. 101 ausgeführt – im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfen kann. Daher ist die vom Rechnungshof erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

166    Hinsichtlich der Begründetheit des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes und des vorgenannten Arguments genügt der Hinweis, dass der Rechtsmittelführer im Fall einer Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 überdurchschnittlich schnell befördert worden wäre. In Anbetracht von Abschnitt IV Teil B Abs. 1 der Mitteilung Nr. 76/2010 hätte er, um darzutun, dass er im Rahmen dieses Beförderungsverfahrens Aussicht auf Beförderung hatte, Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ waren. Aus den Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst geht jedoch hervor, dass der Rechtsmittelführer lediglich vorgetragen hat, seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, seien „gut“ gewesen. Unter diesen Umständen durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen der vom Rechtsmittelführer vertretenen Ansicht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, im Beförderungsverfahren 2011 Aussicht auf Beförderung gehabt zu haben.

167    Infolgedessen sind der dritte Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sowie das oben in Rn. 105 genannte, vom Rechtsmittelführer im Rahmen des fünften Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zu verwerfen.

4.     Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Anwendung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst

168    Der vorliegende Teil des Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses, dass der erste Klagegrund offensichtlich unzulässig sei. Der Rechtsmittelführer hält diese Schlussfolgerung für falsch.

169    Der Rechtsmittelführer vertritt erstens die Ansicht, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden habe, ohne das Verfahren fortzusetzen, habe es sein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Es habe sich einer kontradiktorischen Erörterung der von ihm bei der Prüfung der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes angewandten Kriterien entzogen. Insbesondere sei die Frage der vom Rechnungshof angewandten speziellen Kriterien für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 nicht kontradiktorisch erörtert worden, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies eine Auswirkung auf die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gehabt hätte. Seinem Antrag vom 31. Dezember 2012 auf Erlass prozessleitender Maßnahmen sei nicht stattgegeben worden.

170    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

171    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Anwendung des in Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Verfahrens, nach dem ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, als solche das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf kontradiktorische Erörterung unberührt lässt, da diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die betreffende Klage offensichtlich unzuständig oder diese offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anwendungsvoraussetzungen dieses Verfahrens zu Unrecht für gegeben erachtet hat, obliegt es der betroffenen Partei, dies zu rügen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. September 2013, Conticchio/Kommission, T‑358/12 P, EU:T:2013:525, Rn. 45).

172    Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, eine offensichtliche Unzulässigkeit im Sinne von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst liege nur bei gravierenden und leicht feststellbaren Mängeln wie dem Fehlen konkreter Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Situation vor. Er habe aber in der Klageschrift alle erforderlichen Angaben zu seiner persönlichen Situation gemacht.

173    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

174    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass das gesamte Vorbringen des Rechtsmittelführers zum Beleg dafür, dass dieser Klagegrund zulässig sei, oben in den Rn. 59 bis 167 zurückgewiesen worden ist.

175    Zweitens ist zum offensichtlichen Charakter der Unzulässigkeit dieses Klagegrundes nicht nur festzustellen, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf beschränkt hat, eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichts anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 26 und 34, und Rechtsmittelurteil, Rn. 39), sondern auch, dass der Gerichtshof entschieden hat, keine Überprüfung des Urteils vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission (T‑492/07 P, EU:T:2009:116), vorzunehmen, und diese Rechtsprechung somit bestätigt hat (Entscheidung vom 5. Juni 2009, Überprüfung Sanchez Ferriz u. a./Kommission, C‑180/09 RX, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:355).

176    In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu verwerfen, nach dieser Rechtsprechung könne das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Klagegrund nur dann als offensichtlich unzulässig ansehen, wenn der Kläger keinerlei konkrete Angaben zu seiner persönlichen Situation mache. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß der oben in Rn. 175 angeführten Rechtsprechung den ersten Klagegrund als unzulässig zurückweisen durfte, sofern der Rechtsmittelführer nicht dargetan hatte, dass er im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 Aussicht auf Beförderung gehabt hätte. Nichts steht der Annahme entgegen, dass diese Unzulässigkeit offensichtlich ist, wenn der Rechtsmittelführer wie im vorliegenden Fall nach den für das Beförderungsverfahren 2011 geltenden Regeln nur dann Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, wenn seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ gewesen wären, er aber lediglich geltend gemacht hat, dass seine Leistungen und sein Potenzial „gut“ gewesen seien, und somit keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die geeignet gewesen wären, jenes Niveau zu belegen.

177    Drittens ist die Rüge des Rechtsmittelführers zu verwerfen, dass kein Anlass bestanden habe, zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen. Denn zum einen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie insbesondere oben in den Rn. 48 bis 50 und 111 bis 115 ausgeführt, in den Rn. 45 bis 56 des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt, die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes zu prüfen. Zum anderen genügt, da sich die Rüge gegen die Vorgehensweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst im erstinstanzlichen Urteil richtet, der Hinweis, dass dieses Urteil durch das Rechtsmittelurteil aufgehoben wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

178    Infolgedessen sind auch der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und somit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem die Feststellung beanstandet wird, dass dem zweiten Klagegrund offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle

179    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses beanstandet, dass dem zweiten Klagegrund offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

180    Wie aus den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat der Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. In diesem Zusammenhang hat er zum einen beanstandet, gegenüber den in früheren Beförderungsverfahren beförderten Beamten des Rechnungshofs diskriminiert worden zu sein. Zum anderen hat er eine Diskriminierung im Verhältnis zu den Beamten anderer Organe geltend gemacht, die sich daraus ergeben soll, dass der Rechnungshof Art. 6 Abs. 2 des Statuts rechtswidrig angewandt habe.

181    In den Rn. 60 bis 63 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Klagegrund mit folgenden Erwägungen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen:

„60      Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung es insbesondere, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche bzw. gleiche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. z. B. Urteil vom 28. April 2009, Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament, F‑115/07, EU:F:2009:41, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall kann, wie in Rn. 56 des [erstinstanzlichen] Urteils festgestellt, nicht angenommen werden, dass sich der [Rechtsmittelführer] in einer vergleichbaren Situation wie die Beamten befindet, die in Beförderungsverfahren vor dem des Jahres 2011 nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert wurden. Denn, wie … in Rn. 54 [des angefochtenen Beschlusses] ausgeführt, sind die Beamten, deren Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen.

62      Im Übrigen können, wie in Rn. 57 des [erstinstanzlichen] Urteils ausgeführt, etwaige Unterschiede zwischen den Maßnahmen der Organe nach ständiger Rechtsprechung von Beamten eines anderen Organs nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird (Urteil vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Somit ist der zweite Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.“

182    Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund werden diese Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst als falsch beanstandet. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird eine falsche Anwendung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerügt und mit dem zweiten Teil eine falsche Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

183    Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist vor dessen erstem Teil zu prüfen.

1.     Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

184    Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen geltend, die in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung betreffe nur Maßnahmen, bei deren Erlass sich die Organe im Rahmen ihres Ermessens bewegt hätten. Im vorliegenden Fall habe der Rechnungshof dadurch, dass er weniger Stellen vorgesehen habe, als bei korrekter Anwendung des Statuts erforderlich gewesen wäre, gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts verstoßen und daher die Grenzen seines Ermessens überschritten.

185    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

186    Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorbringen des Rechtsmittelführers allein gegen die Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses richtet.

187    In dieser Randnummer des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aber zu Recht festgestellt, dass Unterschiede zwischen den Maßnahmen der Organe nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden können, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird. Aus der vom Gericht für den öffentlichen Dienst hierzu angeführten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergibt sich nämlich, dass diese Unterschiede, wenn sie Maßnahmen betreffen, bei denen die einzelnen Organe ein Ermessen haben, von Beamten eines anderen Organs nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden können, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird. Soweit der Rechtsmittelführer ferner vorgebracht hat, der Rechnungshof habe gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts verstoßen, genügt die Feststellung, dass es sich dabei um ein Argument handelt, das unmittelbar einen Verstoß gegen diese Bestimmung und somit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft. Da sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Vorbringen, diese Vorschrift des Statuts sei verletzt worden, bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes geäußert hat, brauchte es im Rahmen des zweiten Klagegrundes jedenfalls nicht erneut darauf einzugehen.

188    Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2.     Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

189    Der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 81 seiner Verfahrensordnung und das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen habe. Es habe zu Unrecht festgestellt, dass dem zweiten Klagegrund offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle. Einer Klage fehle offensichtlich jede rechtliche Grundlage, wenn die Mängel an ihrer Begründetheit besonders manifest seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Im erstinstanzlichen Urteil habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Klagegrund nicht als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend eingestuft.

190    Der Rechnungshof tritt diesem Vorbringen entgegen.

191    Vorab ist festzustellen, dass die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als im Sinne von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses nicht nur den zweiten Teil dieses Klagegrundes betrifft, mit dem eine Diskriminierung gegenüber den Beamten anderer Organe gerügt wird, die sich daraus ergeben soll, dass der Rechnungshof Art. 6 Abs. 2 des Statuts rechtswidrig angewandt habe, sondern auch den ersten Teil des Klagegrundes, mit dem gerügt wird, es liege eine Diskriminierung gegenüber den in früheren Beförderungsverfahren beförderten Beamten des Rechnungshofs vor.

192    Insoweit genügt der Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 81 seiner Verfahrensordnung zu Unrecht für gegeben erachtet hat, der betroffenen Partei obliegt, dies zu rügen (siehe oben, Rn. 171).

193    Erstens hat der Rechtsmittelführer aber nichts vorgebracht, um die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses zu entkräften, dass der Teil des Klagegrundes, mit dem beanstandet worden sei, dass eine Diskriminierung gegenüber den in früheren Beförderungsverfahren beförderten Beamten des Rechnungshofs vorliege, offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre.

194    Was zweitens die Schlussfolgerung betrifft, zu der das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Teil des Klagegrundes gelangt ist, mit dem eine Diskriminierung gegenüber den Beamten anderer Organe beanstandet wird, genügt die Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst aus den oben in Rn. 187 genannten Gründen keinen Fehler begangen hat, als es diesen Teil des Klagegrundes als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend angesehen hat.

195    Folglich ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ebenfalls zu verwerfen, so dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

196    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

197    Nach Art. 211 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

198    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 211 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

199    Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist und der Rechnungshof einen entsprechenden Antrag gestellt hat, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Peter Schönberger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.



Jaeger

Frimodt Nielsen

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.