URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
13. Mai 2016
CX
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Rückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe — Verteidigungsrechte — Art. 4 und 6 des Statuts — Art. 9 des Anhangs IX des Statuts — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015, CX/Kommission (F‑27/13, EU:F:2015:60), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. CX trägt die Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit
(Art. 257 Abs. 3 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 195 Abs. 2)
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 257 Abs. 3 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)
Nach Art. 195 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.
Daher genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klageschrift dar, wofür das Gericht nicht zuständig ist.
(vgl. Rn. 25, 38 und 39)
Verweisung auf:
Gerichtshof: Beschluss vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos und Potamianos/Kommission, C‑561/08 P und C‑4/09 P, EU:C:2009:656, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung
Für die Tatsachenfeststellung und ‑würdigung ist allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, sofern sich nicht aus den Verfahrensakten ergibt, dass seine Feststellungen inhaltlich falsch sind. Die Würdigung des Sachverhalts stellt somit, sofern die diesem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.
(vgl. Rn. 26 und 35)
Verweisung auf:
Gericht: Urteil vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 191 bis 193 und die dort angeführte Rechtsprechung