URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. März 2016 ( *1 )

„Verbraucherschutz — Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern — Nichtzulassung bestimmter Angaben trotz positiver Stellungnahme der EFSA — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑100/15

Dextro Energy GmbH & Co. KG mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3, S. 6)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Dextro Energy GmbH & Co. KG, ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das unter der Marke Dextro Energy fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt herstellt. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.

2

Glucose ist ein Monosaccharid, das zur Gruppe der Kohlenhydrate gehört. Gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304, S. 18) bedeutet Zucker alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

3

Am 21. Dezember 2011 beantragte die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben, jeweils mit genau spezifizierter Zielgruppe:

„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“. Zielgruppe war die allgemeine Bevölkerung;

„Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen;

„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“. Zielgruppe war die allgemeine Bevölkerung;

„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen.

„Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen.

4

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelte diesen Antrag gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

5

Mit Schreiben vom 12. März 2012 bat die EFSA die Klägerin um zusätzliche Informationen.

6

Mit Schreiben vom 26. März 2012 schlug die Klägerin der EFSA vor, die Angabe „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ durch das Wort „normale“ vor dem Wort „körperliche“ zu ergänzen. Außerdem schlug sie vor, in der Angabe „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“ die Wörter „bei körperlicher Betätigung“ zu streichen.

7

Am 25. April 2012 gab die EFSA gemäß Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 fünf wissenschaftliche Stellungnahmen zu den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ab. In ihrer Stellungnahme zur Angabe „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen worden sei. Ferner stellte sie fest, dass die Angabe „Glucose trägt zum Energiegewinnungsstoffwechsel bei“ die wissenschaftlichen Nachweise widerspiegele und dass ein Lebensmittel, um diese Angabe zu tragen, eine signifikante Quelle von Glucose sein sollte. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 1169/2011 zu Kennzeichnungszwecken Referenzmengen für die Zufuhr von Kohlenhydraten festgelegt worden seien und dass die Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung sei.

8

In Bezug auf die vier anderen gesundheitsbezogenen Angaben in der gemäß den Vorschlägen der Klägerin geänderten Fassung kam die EFSA in ihren jeweiligen wissenschaftlichen Stellungnahmen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Daten zu dem Ergebnis, dass sich die behaupteten Wirkungen auf den Beitrag von Glucose zum Energiegewinnungsstoffwechsel bezögen, der bereits mit positivem Ergebnis bewertet worden sei.

9

Nachdem die fünf wissenschaftlichen Stellungnahmen am 11. Mai 2012 gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 veröffentlicht worden waren, reichte die British specialist nutrition association (Vereinigung der britischen Hersteller diätetischer Lebensmittel, BSNA) mit Schreiben vom 7. Juni 2012 bei der Europäischen Kommission Bemerkungen zu ihnen ein. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 unterbreitete die Klägerin Bemerkungen zu den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA betreffend die Angaben „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“. Die Kommission leitete die Bemerkungen der Klägerin der EFSA zur Stellungnahme weiter.

10

Am 12. September 2012 legte die EFSA zwei technische Berichte vor, in denen sie auf die Bemerkungen der Klägerin zu ihren beiden wissenschaftlichen Stellungnahmen einging.

11

Am 17. Oktober 2014 unterbreitete die Kommission den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf für eine Verordnung über die Nichtzulassung der von der Klägerin beantragten gesundheitsbezogenen Angaben. Dieser Ausschuss wurde eingerichtet durch Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der EFSA und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) in der u. a. durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189, S. 1) geänderten Fassung. In der Sitzung dieses Ausschusses vom 17. Oktober 2014 bestand zwischen den Mitgliedstaaten Einigkeit über den Verordnungsentwurf.

12

Am 6. Januar 2015 erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2015/8 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang werden die fünf gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der oben in den Rn. 7 und 8 erwähnten wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA waren, nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgenommen. Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung durften die in Abs. 1 dieses Artikels genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der Verordnung verwendet wurden, nach deren Inkrafttreten noch bis zu sechs Monate lang verwendet werden.

13

Nach dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung stützte die Kommission die Nichtzulassung der fünf in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben auf folgende Erwägungen:

Verfahren und Anträge der Parteien

14

Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15

Mit Schreiben vom 24. September 2015 hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

16

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17

In der Sitzung vom 25. November 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

20

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und viertens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006

21

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, da sie trotz der positiven wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA die Aufnahme der fünf beantragten gesundheitsbezogenen Angaben in die in Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung genannte Unionsliste zugelassener Angaben abgelehnt habe.

22

Der erste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen. Mit dem ersten Teil wird eine Nichtbeachtung der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ablehnung der Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste der zugelassenen Angaben gerügt. Der zweite Teil betrifft die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen. Mit dem dritten Teil macht die Klägerin geltend, dass die Annahme der Kommission, die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben sende ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher, unzutreffend sei. Im Rahmen des vierten Teils trägt die Klägerin vor, die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben seien entgegen der Annahme der Kommission weder mehrdeutig noch irreführend. Der fünfte Teil betrifft schließlich die Frage, ob die Kommission es pflichtwidrig versäumt habe, zu prüfen, ob die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen hätten zugelassen werden können.

Zum ersten Teil: Nichtbeachtung der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ablehnung der Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste der zugelassenen Angaben

23

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, da sie die Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste zulässiger Angaben trotz der positiven wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA abgelehnt habe. In der Regel solle eine Angabe nach einer positiven Stellungnahme der EFSA zugelassen werden. Welche relevanten legitimen Faktoren die Kommission bei der Entscheidung über die Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe berücksichtigen könne, ergebe sich aus Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht. Im vorliegenden Fall könnten weder Vorschriften des Unionsrechts noch relevante legitime Faktoren eine Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben entgegen der positiven Stellungnahmen der EFSA rechtfertigen, zumal die Kommission die Verwendung dieser Angaben für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten erlaubt habe. Insbesondere handele es sich bei den im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Gründen nicht um relevante oder legitime Faktoren, die eine Ablehnung ihrer Zulassungsanträge rechtfertigen könnten.

24

Nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 entscheidet die Kommission, wenn die EFSA nach der wissenschaftlichen Bewertung eine Stellungnahme zugunsten der Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Liste abgibt, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der EFSA, und nachdem sie die Mitgliedstaaten konsultiert hat, über den Antrag, wobei sie die Stellungnahme der EFSA, alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren berücksichtigt.

25

Zunächst ist zu dem Vorbringen, in der Regel solle eine Angabe nach einer positiven Stellungnahme der EFSA zugelassen werden, darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe drei Elemente zu berücksichtigen hat, nämlich erstens die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Stellungnahme der EFSA, zweitens alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und drittens sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren. Wie sich aus Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, bleiben die beiden letztgenannten Elemente in der Stellungnahme der EFSA außer Acht. Nach diesen Bestimmungen hat die EFSA nämlich zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme lediglich zu überprüfen, ob die gesundheitsbezogene Angabe durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist und ob ihre Formulierung den Kriterien der Verordnung Nr. 1924/2006 entspricht. Insbesondere hat sich die EFSA gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung in materieller Hinsicht zu vergewissern, dass sich die gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind. Folglich lässt nichts die Annahme zu, dass die Kommission schon allein deshalb zur Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste der zulässigen Angaben verpflichtet war, weil die EFSA positive Stellungnahmen abgegeben hatte. Vielmehr hatte die Kommission, obwohl nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 eine wissenschaftliche Absicherung der Hauptaspekt sein sollte, der bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, nach Art. 18 Abs. 4 dieser Verordnung außerdem alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Fehlen einer Verpflichtung der Kommission, der Entscheidung der EFSA zu folgen, durch Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestätigt, wonach eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann zugelassen werden kann, wenn in der Stellungnahme der EFSA die Aufnahme dieser Angabe in die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung genannte Liste nicht befürwortet wird. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

26

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, dass weder Vorschriften des Unionsrechts noch relevante legitime Faktoren eine Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben entgegen der positiven Stellungnahmen der EFSA rechtfertigten, zumal die Kommission die Verwendung dieser Angaben für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten ausdrücklich erlaubt habe, ist ihr Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen. Denn es trifft zwar zu, dass nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, danach noch bis zu sechs Monate lang verwendet werden durften. Doch geht aus dem 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission diese Übergangsfrist vorsah, damit sich sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden auf das Verbot dieser Angaben vorbereiten konnten. Dass eine Übergangsfrist vorgesehen wurde, stellt also die Entscheidung der Kommission über die Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in keiner Weise in Frage.

27

Sodann bestreitet die Klägerin die Relevanz und Legitimität der in der angefochtenen Verordnung genannten Nichtzulassungsgründe. Welche relevanten legitimen Faktoren die Kommission bei der Entscheidung über die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe berücksichtigen könne, ergebe sich aus Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht, auch wenn diese Faktoren auch im 30. Erwägungsgrund und in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung erwähnt würden. Als einziger Anhaltspunkt würden im 19. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit erwähnt. Diese Aspekte spielten jedoch in der Nichtzulassungsentscheidung keine Rolle.

28

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin zwar ausführt, aus Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergebe sich nicht, welche relevanten legitimen Faktoren die Kommission bei der Entscheidung über die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe berücksichtigen könne, gleichwohl aber keine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung erhoben hat. Aus ihrem Vorbringen geht nämlich hervor, dass sie im Rahmen des ersten Klagegrundes lediglich einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 geltend gemacht hat.

29

Im Übrigen wäre, selbst unterstellt, dass die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 erheben wollte, ihr Vorbringen ohne Angaben zu der Vorschrift, die verletzt sein soll, unzulässig. Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift nämlich eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Der Kläger braucht zwar die spezifische Rechtsvorschrift, auf die er seine Rüge stützt, nicht ausdrücklich anzugeben, doch muss sein Vorbringen klar genug sein, um es der Gegenpartei und dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten festzustellen (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM – Anson’s Herrenhaus [BERG], T‑224/11, EU:T:2013:81, Rn. 14 und 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Zweitens ist zu dem Vorbringen, die in der angefochtenen Verordnung genannten Nichtzulassungsgründe seien nicht relevant und legitim, darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 bei der Entscheidung über den Antrag außer der Stellungnahme der EFSA alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Wie aus dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006, der in den dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung übernommen wurde, hervorgeht, kann in einigen Fällen eine wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen liefern, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte; daher sollten auch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind. Demnach ist der Kommission in einem Bereich, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen muss, ein weites Ermessen zuzubilligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission, T‑296/12, Slg, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

In diesem Zusammenhang muss sich nach ständiger Rechtsprechung, da die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umständen bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Behörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Organe setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C‑236/01, Slg, EU:C:2003:431, Rn. 135, vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60, und Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 73).

32

Aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht zugelassen hat, weil keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden sollten, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefen. Die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würde ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Die Kommission befand daher, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 entsprächen, wonach keine mehrdeutigen oder irreführenden Angaben verwendet werden dürften.

33

Mit dem Vorbringen der Klägerin wird nicht nachgewiesen, dass die von der Kommission nach dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Faktoren nicht für die betreffende Angelegenheit relevant und legitim sind. Der Unionsgesetzgeber hat zwar nicht angegeben, was unter den in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 genannten relevanten legitimen Faktoren zu verstehen ist. Auch im 30. Erwägungsgrund und in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung wird lediglich die Verpflichtung, andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen, erwähnt. Da der Unionsgesetzgeber diese Faktoren nicht präzisiert hat, sind sie von Fall zu Fall unter Berücksichtigung u. a. des im 36. Erwägungsgrund genannten Ziels der Verordnung Nr. 1924/2006, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten, zu bestimmen.

34

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten, dass die von der Kommission berücksichtigten allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze einen Faktor darstellen, der für die Entscheidung über die Frage der Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben legitim und relevant ist. Denn durch die Berücksichtigung dieser Grundsätze soll dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden. Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber die Relevanz der allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze für die Prüfung der Frage der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich anerkannt, wonach eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gemacht werden sollte, wenn sie diesen Grundsätzen zuwiderläuft.

35

Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen

36

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, dass sie zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, die verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben liefen den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwider. Wenn es einen solchen Widerspruch gäbe, dann hätte die EFSA keine positiven Stellungnahmen abgegeben. Die in den gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin zum Ausdruck kommenden Zusammenhänge zwischen einem Lebensmittel, nämlich Glucose, einerseits und der Gesundheit andererseits seien wissenschaftlich nachgewiesen. Unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA zu Nährstoffaufnahme-Referenzwerten für Kohlenhydrate und Ballaststoffe macht die Klägerin geltend, die ernährungsphysiologische Bedeutung von Kohlenhydraten sei wissenschaftlich allgemein anerkannt, ebenso wie die Bedeutung speziell von Glucose für die menschliche Ernährung.

37

Nach dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat die Kommission festgestellt, dass keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden sollten, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefen. Die EFSA sei zwar zu dem Schluss gekommen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen worden sei, doch würde die Verwendung einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu verringern empföhlen.

38

Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin, die Formulierung der verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben laufe nicht den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwider, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht nämlich hervor, dass die Kommission die verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht etwa deshalb nicht zugelassen hat, weil ihre Formulierung als solche den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefe. Vielmehr sah die Kommission in der Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben einen Aufruf zum Verzehr von Zucker, der gegen diese Grundsätze verstoße, weil nach ihnen der Verzehr von Zucker verringert werden solle.

39

Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerin, die EFSA hätte zu den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben keine positiven Stellungnahmen abgegeben, wenn sie den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefen, erstens darauf hinzuweisen, dass es sich bei Prüfung der EFSA nur um eine begrenzte Prüfung handelt. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 25), hat die EFSA gemäß Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme lediglich zu überprüfen, ob die gesundheitsbezogene Angabe durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist und ob ihre Formulierung den Kriterien der Verordnung Nr. 1924/2006 entspricht. Insbesondere hat sich die EFSA gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung in materieller Hinsicht zu vergewissern, dass sich die gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 muss die EFSA bei einer solchen wissenschaftlichen Risikobewertung die Frage prüfen, ob die beantragte gesundheitsbezogene Angabe zutreffend einen Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder einem seiner Bestandteile und der geltend gemachten positiven physiologischen Wirkung zum Ausdruck bringt.

40

Zweitens ist, wie die Kommission vorträgt, die wissenschaftliche Risikobewertung durch die EFSA von dem Risikomanagement zu unterscheiden, das von der Kommission vorgenommen wird. Im 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es hierzu, dass in manchen Fällen die wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen bereitstellen kann, die für eine Risikomanagemententscheidung erforderlich sind, und dass andere legitime Faktoren, die für die zu prüfende Frage relevant sind, daher ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

41

Drittens hat die Kommission, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, die Stellungnahmen der EFSA zu den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, denen zufolge ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen worden war, nicht in Frage gestellt. Nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 hatte die Kommission jedoch neben den wissenschaftlichen Erkenntnissen der EFSA alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen. So berücksichtigte die Kommission u. a. die allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze, die nicht Teil der von der EFSA vorgenommenen Bewertung gewesen waren. Daraus, dass in den Stellungnahmen der EFSA die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben als wissenschaftlich nachgewiesen erachtet wurden, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Kommission geschlossen werden, dass die Verwendung einer zum Verzehr von Zucker aufrufenden gesundheitsbezogenen Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe.

42

Als Drittes bestreitet die Klägerin unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA zu Nährstoffaufnahme-Referenzwerten für Kohlenhydrate und Ballaststoffe, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefen, da die ernährungsphysiologische Bedeutung von Kohlenhydraten wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, ebenso wie die Bedeutung speziell von Glucose für die menschliche Ernährung.

43

Erstens ist festzustellen, dass dieses Vorbringen der Klägerin, da diese wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, kein Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Kommission sein kann, dass die Verwendung einer zum Verzehr von Zucker aufrufenden gesundheitsbezogenen Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe.

44

Außerdem ist Glucose, wie die Klägerin ausführt, zwar für die menschliche Ernährung von Bedeutung, doch stellt dies nicht die Feststellung im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in Frage, dass nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs von Zucker empföhlen, so dass die Verwendung einer zum Verzehr von Zucker aufrufenden gesundheitsbezogenen Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe.

45

Zweitens kann dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie in der Erwiderung geltend macht, die Daten, auf die sich die Kommission beziehe, erlaubten keine generelle Verallgemeinerung im Hinblick auf Glucose, sondern bezögen sich auf hohe Zufuhr von zugefügtem Zucker, Süßwaren und gesüßte Getränke, Konsum von zuckergesüßten Getränken bei Kindern oder Lebensmittel mit hohem Anteil an zugefügtem Zucker und seien nur zum Teil schlüssig.

46

Die Kommission hat nämlich ihre Feststellung, dass aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Verzehrs von Zucker empfohlen sei, nach den Ausführungen in ihren Schriftsätzen darauf gestützt, dass auf internationaler, Unions- und nationaler Ebene Konsens darüber bestehe, dass der Verzehr von Zucker in seiner Reinform und Zucker, der Lebensmitteln zugefügt werde, verringert werden sollte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen ausreicht, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet, so dass das Gericht diese während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Präzisierungen der Begründung des betreffenden Rechtsakts berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, Slg, EU:C:2015:535, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Auf internationaler Ebene verweist die Kommission auf einen Bericht der Studiengruppe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über Diät, Ernährung und Verhütung chronischer Krankheiten aus dem Jahr 1989, wonach Diskussionen gefördert werden sollten, um die Entwicklung von Lebensmitteln mit einem niedrigen Fett-, Zucker- und Salzgehalt sicherzustellen. Zudem verweist die Kommission auf eine Richtlinie der WHO zum Zuckerverzehr für Erwachsene und Kinder aus dem Jahr 2015, in der Empfehlungen über die Zufuhr freier Zucker gegeben werden, um das Risiko chronischer Krankheiten zu verringern. Nach der Definition in dieser Richtlinie sind „freie Zucker“ Monosaccharide und Disaccharide, die Lebensmitteln und Getränken vom Hersteller, Koch oder Konsumenten zugesetzt werden, sowie von Natur aus in Honig, Sirup, Fruchtsäften und Fruchtsaftkonzentraten enthaltene Zucker. Ferner verweist die Kommission auf den von der WHO verabschiedeten Europäischen Aktionsplan Nahrung und Ernährung (2015-2020), der die Annahme starker Maßnahmen empfiehlt, die die Gesamtauswirkung auf Kinder aller Formen der Vermarktung von Lebensmitteln verringern, die viele Kalorien, gesättigte Fettsäuren, Transfettsäuren enthalten und stark gezuckert oder gesalzen sind.

48

Auf Unionsebene nennt die Kommission u. a. den Erlass des EU-Rahmens für nationale Initiativen betreffend ausgewählte Nährstoffe durch die Hochrangige Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung. Dieser Rahmen habe die Reduzierung kalorienreicher Lebensmittel wie insbesondere von Lebensmitteln mit Zuckerzusatz zum Ziel. Zudem weist die Kommission auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Ernährung und körperlicher Bewegung (ABl. 2014, C 213, S. 1) hin, die ebenfalls eine Reduzierung des Konsums von Lebensmitteln mit zugefügtem Zucker bezweckten.

49

Auf nationaler Ebene schließlich verweist die Kommission u. a. auf die Position der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu Richtwerten für die Energiezufuhr aus Kohlenhydraten und Fett von 2011, wonach in Deutschland ein wesentlicher Anteil der Kohlenhydratzufuhr aus dem Verzehr von Mono- und Disacchariden stammt, die vor allem in Süßwaren und gesüßten Getränken vorhanden seien, und eine Verschiebung in Richtung des Konsums von Vollkornprodukten notwendig sei. Zudem nennt sie das nationale Programm „Ernährung und Gesundheit 2011-2015“ der Französischen Republik, das empfehle, die Zufuhr komplexer Kohlenhydrate zu erhöhen und die Zuckerzufuhr zu verringern, sowie die 2014 unter dem Titel „Sugar reduction: Responding to the challenge“ (Zuckerreduzierung: die Herausforderung annehmen) von der vom britischen Gesundheitsministerium eingesetzten unabhängigen Exekutivagentur Public Health England veröffentlichten Empfehlungen zur Reduzierung des Zuckerverzehrs. Schließlich verweist die Kommission auf die Empfehlungen des Nordischen Ministerrats von 2004, die einen Höchstwert für die Aufnahme zugesetzter Zucker vorsähen.

50

In Anbetracht dessen lässt sich das Bestehen eines Konsenses auf internationaler, Unions- und nationaler Ebene darüber, dass der Zuckerverzehr verringert werden sollte, nicht mit Erfolg bestreiten. Der oben in den Rn. 47 bis 49 genannte Sachvortrag der Kommission zeigt, dass ein solcher Konsens für eine Reduzierung des Zuckerverzehrs sowohl in Bezug auf zugefügten Zucker in Lebensmitteln als auch Reinzucker besteht. Da die Klägerin das Bestehen einer allgemeinen Empfehlung, den Verzehr von zugefügtem Zucker zu reduzieren, nicht bestreitet, kann sie nicht mit Erfolg behaupten, dass eine solche Empfehlung nicht für den Verzehr von Reinzucker gilt. Zudem trifft es zwar zu, dass es sich bei den Produkten der Klägerin weder um Lebensmittel mit einem hohen Anteil an versteckt zugefügtem Zucker noch um zuckergesüßte Getränke für Kinder handelt. Doch ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben gerade auf Glucose als solche beziehen, die ein Zucker ist (siehe oben, Rn. 2), und dass die von der Kommission zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Produkte der Klägerin nahezu ausschließlich aus Glucose bestehen.

51

Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Feststellung eines widersprüchlichen und verwirrenden Signals

52

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Feststellung, dass die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würde, gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen. Entgegen der Behauptung der Kommission werde durch die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht zum Verzehr von Zucker aufgerufen. Diese Angaben beschrieben lediglich die Wirkungen von Glucose im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten. In drei der fünf in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würden ausdrücklich als Zielgruppe gut trainierte Männer und Frauen genannt. Für diese Personen habe der Verzehr von Zucker eine andere Bedeutung als beispielsweise für besonders sensible Verbrauchergruppen. Der bloße Umstand, dass Behörden eine Verringerung des Verzehrs von Zucker empföhlen, ändere nichts daran, dass Glucose die in den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben genannten gesundheitsfördernden Eigenschaften habe, unabhängig davon, ob einzelne Personen nach Auffassung von Behörden zu viel Zucker zu sich nähmen. Die Klägerin sei seit rund sieben Jahrzehnten auf dem Markt vertreten, so dass die gesundheitlichen Vorteile ihrer Produkte allgemein bekannt seien. Die Verbraucher verstünden die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht falsch und ließen sich durch sie auch nicht zu möglicherweise unerwünschten Verhaltensweisen, etwa einem übermäßigen Verzehr, bewegen. Normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wüssten, dass sie nicht zu viel Zucker verzehren sollten. Ihrer eigenen Logik folgend hätte die Kommission auch zwei andere Angaben zu glucosehaltigen Getränken nicht zulassen dürfen.

53

Wie bereits dargelegt, hat die Kommission im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würde, da zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu verringern empfählen.

54

Mit dem Vorbringen der Klägerin ist nicht dargetan, dass diese Feststellung fehlerhaft wäre.

55

Erstens ist die Feststellung der Kommission, durch die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würde zum Verzehr von Zucker aufgerufen, nicht fehlerhaft. Die Verordnung Nr. 1924/2006 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Wie im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 festgestellt worden ist, können Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte (Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, Slg, EU:C:2012:526, Rn. 37). Wie aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 hervorgeht, wird den betroffenen Lebensmitteln durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein positives Bild verliehen. Da den Produkten eines Lebensmittelunternehmers durch die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben eine positive Konnotation vermittelt wird, indem ein Vorteil dargestellt und ein positives Bild gezeichnet wird, kann nicht angenommen werden, dass diese positive Konnotation nicht zum Verzehr dieser Produkte aufrufen würde, die nach den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA (siehe oben, Rn. 7 und 8) eine signifikante Quelle von Glucose sein sollten, um diese Angaben zu tragen.

56

Was insoweit das Vorbringen der Klägerin angeht, sie habe jahrelang spezifische gesundheitsbezogene Aussagen zu Glucose verwendet, ohne dass sich dies auf den Absatz ihrer Produkte spürbar ausgewirkt hätte, ist zum einen festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht belegt ist. Zum anderen lässt die nach Angabe der Klägerin kontinuierliche Entwicklung ihrer Marktanteile, wie von der Kommission vorgetragen, im Gegenteil den Schluss zu, dass sich die Aussagen der Klägerin über die Wirkung von Glucose möglicherweise auf den Absatz ihrer Glucoseprodukte ausgewirkt haben.

57

Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, wonach es für die Beurteilung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben auf die Zielgruppe ankomme, da in drei von den fünf Anträgen ausdrücklich als Zielgruppe gut trainierte Männer und Frauen genannt würden. Aus den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA zu den drei fraglichen Anträgen geht nämlich hervor, dass sich die behaupteten Wirkungen unterschiedslos auf den Beitrag von Glucose zum Energiegewinnungsstoffwechsel aller körperlich aktiven Menschen beziehen. Nach diesen Stellungnahmen ist der Energiegewinnungsstoffwechsel für alle körperlichen Funktionen und Aktivitäten erforderlich, einschließlich körperlicher Betätigung sowie der normalen Muskelfunktion. Die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben können daher auch für Glucoseprodukte verwendet werden, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind, zumal, wie bereits festgestellt, die von der Kommission zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden können (siehe oben, Rn. 50).

58

Zweitens hat die Klägerin, wie die Prüfung des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes ergeben hat (siehe oben, Rn. 36 bis 51), nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fehlerhaft wäre, dass nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Verzehrs von Zucker empföhlen, so dass die Verwendung einer zum Verzehr von Zucker aufrufenden gesundheitsbezogenen Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe. Es ist daher festzustellen, dass die Kommission fehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe, ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würde. Dies gilt um so mehr, als nach den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA die betroffenen Produkte, um diese gesundheitsbezogenen Angaben zu tragen, eine signifikante Quelle von Glucose sein sollten (siehe oben, Rn. 55). Insoweit ist außerdem zu beachten, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1924/2006 die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur dann zulässig ist, wenn der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Unionsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.

59

Auch das Vorbringen der Klägerin, normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würden wegen gesundheitsbezogener Angaben nicht mehr Zucker verzehren, weil sie wüssten, dass sie nicht zu viel Zucker verzehren sollten, ist zurückzuweisen.

60

Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nämlich zum einen den Signalen, die von den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben gesandt werden, nicht ihren widersprüchlichen und verwirrenden Charakter nehmen, wie er oben in Rn. 58 beschrieben ist. Zum anderen trifft es zwar zu, wie die Klägerin geltend macht, dass Lebensmittel gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. l in Verbindung mit Art. 30 Abs.1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1169/2011 grundsätzlich eine Nährwertdeklaration enthalten müssen, in der u. a. die Menge an Zucker anzugeben ist, und dass gemäß Art. 32 Abs. 4 dieser Verordnung die Menge an Zucker auch als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B der Verordnung festgelegten Referenzmenge ausgedrückt werden kann, die für Zucker auf 90 g für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2 000 kcal) festgelegt ist. Doch müssen, wie die Klägerin einräumt, nicht alle Lebensmittel mit einer Nährwertdeklaration versehen sein. Dass eine solche Deklaration bei bestimmten Lebensmitteln fehlen darf, ist insbesondere in Art. 16 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehen. Zudem ist nach Art. 32 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung die Angabe der Menge an Zucker als Prozentsatz der Referenzmenge nicht zwingend; sie kann auch je 100 g angegeben werden. Selbst wenn der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den als Referenzverbraucher abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne, C‑195/14, Slg, EU:C:2015:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), wüsste, dass er nicht zu viel Zucker verzehren sollte, könnte er somit durch die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben veranlasst werden, mehr Zucker zu verzehren, zumal die betroffenen Produkte nach den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA, um die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zu tragen, eine signifikante Quelle von Glucose sein sollten (siehe oben, Rn. 55 und 58). Im Übrigen ist in Bezug auf die Produkte der Klägerin festzustellen, dass mit dem Verzehr eines klassischen Würfels, der aus acht Täfelchen besteht und 48 g wiegt (siehe oben, Rn. 1), bereits mehr als die Hälfte der für einen durchschnittlichen Erwachsenen festgesetzten Referenzmenge Zucker gemäß Anhang XIII Teil B der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgenommen wird.

61

Drittens rügt die Klägerin, soweit sie sich auf die Zulassung von zwei Angaben zu glucosehaltigen Getränken bezieht, im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung; dieses Vorbringen wird daher im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft (siehe unten, Rn. 113 und 114).

62

Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben als mehrdeutig oder irreführend

63

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, dass sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben als mehrdeutig oder irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 angesehen habe. Diese Bestimmung solle verhindern, dass Verbraucher durch gesundheitsbezogene Angaben getäuscht würden. Bei ihrer Anwendung gehe es allein um die Frage, ob Verbraucher hinsichtlich des konkreten Gesundheitsbezugs, der aus der fraglichen Angabe hervorgehe, getäuscht würden. Der von der Kommission behauptete Widerspruch sei daher bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 unerheblich. Zudem sei die Klägerin nicht verpflichtet, auf unbekannte Empfehlungen von Behörden hinzuweisen. Deshalb könne das Unterlassen der Erwähnung einer Empfehlung auch keine Irreführungsgefahr mit sich bringen.

64

Wie bereits dargelegt, hat die Kommission nach dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe, mit der zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu verringern empföhlen, nicht mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 vereinbar sei, wonach keine mehrdeutigen oder irreführenden Angaben verwendet werden dürften.

65

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006, der in Kapitel II („Allgemeine Grundsätze“) steht, dürfen unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) und 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.

66

Zur Auslegung der Begriffe „mehrdeutig oder irreführend“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 ist bereits entschieden worden, dass eine Angabe zu einem alkoholischen Getränk, die – gesetzt den Fall, dass sie für sich sachlich richtig ist – gleichwohl unvollständig ist und nur eine bestimmte Eigenschaft des betroffenen Produkts herausstellt, aber die mit dem Konsum dieses Produkts zusammenhängenden Gefahren verschweigt, mehrdeutig oder gar irreführend ist (Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 50 bis 52). Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 hervorgeht, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Teekanne, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2015:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die positive Auswirkung auf den Energiegewinnungsstoffwechsel durch die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zutreffend beschrieben ist, wie die Kommission im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt hat. Jedoch hat die Prüfung des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes (siehe oben, Rn. 36 bis 51) ergeben, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Feststellung der Kommission, dass nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Verzehrs von Zucker empföhlen, so dass die Verwendung einer zum Verzehr von Zucker aufrufenden gesundheitsbezogenen Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe, fehlerhaft ist. Zudem ist bereits darauf hingewiesen worden (siehe oben, Rn. 60), dass die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen könnte, trotz der auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen gestützten Empfehlung, den Verzehr von Zucker zu verringern, mehr Zucker zu verzehren.

68

Folglich stellen die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben eine bestimmte, zur Verbesserung des Energiegewinnungsstoffwechsels geeignete Eigenschaft heraus, während verschwiegen wird, dass unabhängig von dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel Gefahren, die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbunden sind, keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden. Die in Rede stehenden Angaben sind dadurch, dass sie allein die positive Auswirkung auf den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, geeignet, zum Verzehr von Zucker zu ermutigen und letztlich die mit einem übermäßigen Zuckerverzehr einhergehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher zu erhöhen. In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben unvollständig und damit mehrdeutig und irreführend sind und dies auch im Fall der Richtigkeit der gegebenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky, C‑210/96, Slg, EU:C:1998:102, Nrn. 86 bis 90, und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution, C‑157/14, Slg, EU:C:2015:460, Nr. 52).

69

Im Urteil Deutsches Weintor (oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 50 bis 52) hat der Gerichtshof den mehrdeutigen und irreführenden Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe zwar in Bezug auf ein alkoholisches Getränk geprüft, dessen Konsum von vornherein für jeden mit Gefahren verbunden ist, während der Verzehr einer gewissen Menge Zucker nicht für jeden eine Gefahr bedeutet. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 44), ist Glucose für die menschliche Ernährung von Bedeutung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben im Fall ihrer Zulassung unter den für sie geltenden Bedingungen vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen nach den Datenschutzbestimmungen des Art. 21 der Verordnung Nr. 1924/2006 von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden könnten (siehe oben, Rn. 50). Wie aus den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA zu den fraglichen Anträgen hervorgeht, beziehen sich die behaupteten Wirkungen unterschiedslos auf den Beitrag von Glucose zum Energiegewinnungsstoffwechsel aller körperlich aktiven Menschen (siehe oben, Rn. 57). Zwar besteht bei drei der fünf von der Klägerin beantragten gesundheitsbezogenen Angaben die Zielgruppe aus aktiven, gesunden und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen (siehe oben, Rn. 3), doch können gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose als solcher auch für Glucoseprodukte verwendet werden, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind. Im Rahmen der Prüfung des mehrdeutigen und irreführenden Charakters der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ist daher, wie sich auch aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, ist die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, aber die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren verschweigen, mehrdeutig und irreführend seien.

70

Ergänzend ist außerdem festzustellen, dass im Licht der Feststellungen des Gesetzgebers im 10. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 (siehe oben, Rn. 55) die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben den maßgeblichen Verbraucher zu der Annahme veranlassen könnte, dass ein Ursache-Wirkungszusammenhang mit dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nur beim Glucoseverzehr bestehe, während ein solcher Zusammenhang auch beim Verzehr von anderen Kohlenhydraten besteht.

71

Schließlich ist zum Vorbringen der Klägerin, ihr seien die auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützten Empfehlungen nationaler und internationaler Behörden zur Verringerung des Verzehrs von Zucker unbekannt gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Klägerin die betreffenden Empfehlungen kannte, bei der Feststellung des mehrdeutigen und irreführenden Charakters der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben keine Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Severi, C‑446/07, Slg, EU:C:2009:530, Rn. 62). Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 66), ist auf die mutmaßliche Erwartung abzustellen, die ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Bezug auf die fragliche Angabe hat. Die Feststellung eines irreführenden Charakters im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, ob die Klägerin in dessen Kenntnis oder gar absichtlich gehandelt hat.

72

Folglich ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: unterbliebene Prüfung spezifischer Verwendungsbedingungen oder zusätzlicher Erklärungen oder Warnungen

73

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, dass sie es pflichtwidrig versäumt habe, zu prüfen, ob die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen hätten zugelassen werden können. Aus der angefochtenen Verordnung ergebe sich weder, welche speziellen Verwendungsbedingungen in Betracht gekommen wären, noch, welche zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen eine Irreführung der Verbraucher hätten eindämmen können. Die Ergänzung um einen Pflichthinweis auf die Empfehlung internationaler Behörden, den Zuckerverzehr zu verringern oder auf ihn zu achten, hätte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgereicht, um eine Irreführung der Verbraucher einzudämmen. Wie im Fall anderer gesundheitsbezogener Angaben auch hätte die Kommission verlangen können, dass die Klägerin ergänzend darüber informiere, dass der erhöhte Verzehr von Zucker gesundheitliche Gefahren mit sich bringen könne, um die angebliche Irreführungsgefahr zu vermeiden.

74

Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorbringen nicht zu folgen ist, die Kommission habe es pflichtwidrig versäumt, zu prüfen, ob die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen hätten zugelassen werden können. Die Kommission hat nämlich im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass, selbst wenn die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt würde, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte. Mithin hat die Kommission die Möglichkeit einer Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen geprüft.

75

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, aus der angefochtenen Verordnung ergebe sich weder, welche speziellen Verwendungsbedingungen in Betracht gekommen wären, noch, welche zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen eine Irreführung der Verbraucher hätten eindämmen können, genügt der Hinweis, dass sich aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung rechtlich hinreichend ergibt, dass es nach Auffassung der Kommission nicht möglich war, spezielle Verwendungsbedingungen oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen zu formulieren, um eine Irreführung der Verbraucher genügend einzudämmen.

76

Sodann betrifft das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen hätten zugelassen werden können, im Wesentlichen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und wird daher im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft (siehe unten, Rn. 87 bis 91). Soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe in vielen Fällen die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln Bedingungen wie z. B. der Ergänzung um verpflichtende Warnhinweise unterworfen, ist festzustellen, dass diese Tatsache von der Kommission nicht bestritten wird, jedoch ohne Relevanz für die Prüfung der Frage ist, ob die Kommission zu Unrecht angenommen hat, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zu Glucose nicht mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen werden konnten.

77

Demnach ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

78

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Nichtzulassungsentscheidung sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, um das Ziel der Verordnung Nr. 1924/2006, das in der Verwendung wissenschaftlich ausreichend nachgewiesener gesundheitsbezogener Angaben bestehe, zu erreichen. Bei absoluten Werbeverboten sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen sei, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 die Ablehnung von Anträgen aus nichtwissenschaftlichen Gründen nur als Ausnahme vorsehe, für die gewichtige Gründe vorliegen müssten. Die Regel sei, dass die Zulassungsentscheidung an dem Ergebnis des zeitlich und finanziell enorm aufwendigen wissenschaftlichen Prüfverfahrens ausgerichtet werde. Die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben hätten jedenfalls mit einschränkenden Bedingungen oder mit Erklärungen als milderes Mittel zugelassen werden müssen. Zudem hätte die Kommission den Wortlaut der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben im Rahmen ihres Ermessens so abändern oder ergänzen können, dass unter Beibehaltung der Kernaussage die behauptete Irreführung vermieden worden wäre. Ferner macht die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Rechte nach den Art. 6 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend. Die Nichtzulassungsentscheidung laufe außerdem dem Zweck der Verordnung Nr. 1924/2006 zuwider, wonach Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden sollten, indem ausschließlich gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürften, die wissenschaftlich ausreichend gesichert seien. Schließlich sei die Entscheidung der Kommission unverhältnismäßig, weil sie die Unterrichtung der Verbraucher mit sachlich unstrittigen Informationen verhindere.

79

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C‑174/05, Slg, EU:C:2006:170, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Als Erstes ist, was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen betrifft, darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 bei der Entscheidung über die Anträge der Klägerin über die Stellungnahme der EFSA hinaus alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 30), ist der Kommission in einem Bereich, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen muss, ein weites Ermessen zuzubilligen. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Entscheidungsspielraum, über den die zuständigen Stellen bei der Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Ziel des Gesundheitsschutzes verfügen, je nach dem Ziel, das eine Beschränkung dieses Rechts rechtfertigt, und je nach der Art der Tätigkeit, um die es geht, unterschiedlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C‑380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 155; vgl. außerdem Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C‑421/07, Slg, EU:C:2009:222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dieser Rechtsprechung ist der Kommission auch ein weites Ermessen zuzubilligen, was speziell den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr, namentlich in Werbebotschaften, angeht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2015:460, Nr. 55).

82

Was in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin angeht, bei absoluten Werbeverboten sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, so sind zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II dieser Verordnung und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV dieser Verordnung entsprechen und gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen sind. Anders als die Klägerin behauptet, stellt jedoch das mit der Verordnung Nr. 1924/2006 eingeführte prinzipielle Verbot gesundheitsbezogener Angaben mit Erlaubnisvorbehalt kein absolutes Werbeverbot dar. Im Übrigen gibt es bereits gesundheitsbezogene Angaben, die die Klägerin verwenden darf. Insbesondere sieht die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/7 der Kommission vom 6. Januar 2015 (ABl. L 3, S. 3) geänderten Fassung zulässige gesundheitsbezogene Angaben zu Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen sowie zum Beitrag von Kohlenhydraten zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion nach anstrengender Betätigung vor.

83

Soweit die Klägerin in diesem Kontext auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 und das Urteil vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts (C‑239/02, Slg, EU:C:2004:445), Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 36 dieses Urteils festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/13 alle Angaben verbietet, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind. Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Douwe Egberts (EU:C:2004:445, Rn. 43) entschieden, dass ein absolutes Verbot, bestimmte Angaben über das Schlankerwerden oder ärztliche Empfehlungen in die Etikettierung von Lebensmitteln aufzunehmen, ohne dass in jedem Einzelfall zu prüfen wäre, ob diese Angaben tatsächlich den Käufer irreführen könnten, zur Folge hätte, dass in einem Mitgliedstaat Lebensmittel mit diesen Angaben auch dann nicht frei vertrieben werden könnten, wenn diese gar nicht irreführend wären. Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt wurde, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mehrdeutig und irreführend seien, trägt das Argument der Klägerin mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 und dem Urteil Douwe Egberts (EU:C:2004:445) nicht den Schluss, dass eine weiter gehende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit als die oben in Rn. 80 genannte vorzunehmen wäre.

84

Zudem trifft es entgegen dem Vorbringen der Klägerin, auch wenn nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 eine wissenschaftliche Absicherung der Hauptaspekt sein sollte, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, nicht zu, dass diese Verordnung die Ablehnung von Anträgen aus nichtwissenschaftlichen Gründen nur als seltene Ausnahme vorsieht, wie sich u. a. aus ihrem Art. 18 Abs. 4 ergibt. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 25), hat die Kommission nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe drei Elemente zu berücksichtigen, nämlich erstens die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Stellungnahme der EFSA, zweitens alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und drittens sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren.

85

Als Zweites ist zu den mit der angefochtenen Verordnung verfolgten Zielen festzustellen, dass diese Verordnung auf Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 als Rechtsgrundlage gestützt ist. Das mit der Verordnung Nr. 1924/2006 verfolgte Ziel besteht, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 1 und 36 ergibt, darin, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten. Nach den Erwägungsgründen 1 und 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 gehört der Gesundheitsschutz zu ihren Hauptzwecken (Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 45). Nach dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung sollen die darin festgesetzten Grundsätze dazu dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ist es wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können, und angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Vor diesem Hintergrund war es gerade zum Schutz der Verbraucher vor mehrdeutigen und/oder irreführenden Angaben, dass die Kommission die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht zugelassen hat, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt.

86

Als Drittes ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen der Klägerin nicht dargetan wird, dass die angefochtene Verordnung in Bezug auf diese Ziele offensichtlich ungeeignet ist.

87

Denn erstens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben hätten jedenfalls mit einschränkenden Bedingungen oder Erklärungen als milderes Mittel zugelassen werden müssen, festzustellen, dass die Klägerin nicht die Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Kommission im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargetan hat, wonach dies nicht möglich sei, weil die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt würde, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte. Wie die Kommission ausführt, würde die Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben verbunden mit einem Pflichthinweis, den Verzehr von Zucker zu verringern bzw. auf Verzehrmengen an Zucker zu achten, ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden. Ein Produkt, das eine signifikante Quelle von Zucker ist, neben Höchstmengenfestlegungen und Warnhinweisen mit einer gesundheitsbezogenen Angabe zu versehen, die dem Produkt ein positives Bild verleiht, so dass es vom Verbraucher als Produkt wahrgenommen wird, das einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bietet, wäre in sich widersprüchlich und ungeeignet, die Einhaltung der allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze zu gewährleisten, die auf eine Reduktion von Zuckerkonsum abzielen.

88

Was insbesondere das Vorbringen der Klägerin angeht, der Kommission habe der Nachweis oblegen, dass es im vorliegenden Fall keine Bedingungen, Erklärungen oder Warnungen gebe, die einen hinreichenden Verbraucherschutz gewährleisten würden, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1924/2006 in ihre Anträge einen Vorschlag für spezielle Verwendungsbedingungen hätte aufnehmen können, was sie jedoch nicht getan hat.

89

Ebenso wenig kann, zweitens, dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, mit dem sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C‑267/91 und C‑268/91, Slg, EU:C:1993:905, vom van der 9. Februar 1999, Laan, C‑383/97, Slg, EU:C:1999:64, und Douwe Egberts, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2004:445) verweist, wonach im Fall eines nationalen Werbeverbots dem Verbraucherschutz durch eine entsprechende Kennzeichnungspflicht, z. B. mittels Etikettierung, genügt werden könne, die die Transparenz der Angebote an die Verbraucher sichere.

90

Diese Rechtsprechung betrifft nämlich nichtharmonisierte einzelstaatliche Maßnahmen. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verordnung jedoch auf Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 als Rechtsgrundlage gestützt, und diese Verordnung ist ihrerseits auf Art. 95 EG gestützt, wonach der Gesetzgeber die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlässt, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Insoweit sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird, und Art. 95 Abs. 3 EG sowie Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangen ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (vgl. Urteil Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte von ihrem Ermessen Gebrauch machen und den Vorschlag der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben umformulieren müssen. Nur der Kern der gesundheitsbezogenen Angabe hätte mit Blick auf seine wissenschaftliche Fundierung erhalten bleiben müssen. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin keine Formulierung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben anführt, die die Kommission hätte prüfen sollen. Zum anderen war es nach dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gerade der eigentliche Inhalt der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, der den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlief. Die Argumentation der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

92

Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Verordnung verletze die in den Art. 6 und 16 der Grundrechtecharta verbürgten Freiheitsrechte betreffend das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die unternehmerische Freiheit, festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, die Verletzung dieser Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes abstrakt aufzuzählen. Eine Verletzung der Art. 6 und 16 der Grundrechtecharta stellt jedoch einen eigenen Klagegrund dar, der vom vorliegenden Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unabhängig ist. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T‑17/12, Slg, EU:T:2014:234, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem eine Verletzung der Art. 6 und 16 der Grundrechtecharta gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen ist.

93

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Berufstätigkeit der Klägerin durch das Verbot der fraglichen gesundheitsbezogenen Angaben bezüglich eines konkreten Aspekts gewisse Beschränkungen auferlegt werden, die Beachtung der wesentlichen Aspekte dieser Freiheiten sichergestellt ist. Die angefochtene Verordnung verbietet nämlich keineswegs die Herstellung oder den Vertrieb der Produkte der Klägerin oder die Werbung dafür, sondern beschränkt sich darauf, gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 die Kennzeichnung und Aufmachung der fraglichen Lebensmittel und die Werbung dafür im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu regeln, deren Schutz ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit berührt die Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in keiner Weise den Wesensgehalt der in den Art. 6 und 16 der Grundrechtecharta verbürgten Freiheitsrechte und ist als vereinbar mit dem Erfordernis anzusehen, die einzelnen betroffenen Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 56 bis 59).

94

Fünftens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Ablehnung ihres Antrags sei unverhältnismäßig, weil sie die Unterrichtung der Verbraucher mit sachlich unstrittigen Informationen über körperliche Betätigung und Muskelaktivität verhindert habe, darauf hinzuweisen, dass nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 die darin festgesetzten Grundsätze dazu dienen sollen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen. Es ist jedoch bereits festgestellt worden, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nur unvollständige Informationen geben und es einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gerade nicht ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen, und dass eine gesundheitsbezogene Angabe zum Beitrag von Kohlenhydraten zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion nach anstrengender Betätigung bereits zugelassen wurde (siehe oben, Rn. 82). Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

95

Soweit sich die Klägerin in der Erwiderung auf die in Art. 11 der Grundrechtecharta verbürgte Informationsfreiheit beruft, ist zum einen festzustellen, dass eine Verletzung dieser Vorschrift nicht in der Klageschrift gerügt worden ist und dass ein darauf gestützter Klagegrund daher in Ermangelung jeder Rechtfertigung für seine Geltendmachung in der Erwiderung gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 als unzulässig zurückzuweisen ist. Zum anderen hängt die Möglichkeit für den Verbraucher, sich über den Beitrag von Glucose zu unterrichten, nicht von der Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben ab, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind.

96

Sechstens ist, was das Vorbringen der Klägerin angeht, die Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben sei ungeeignet, weil sie nicht zur Verringerung des Zuckerverzehrs beitrage, bereits festgestellt worden (siehe oben, Rn. 55), dass die mit entsprechenden Angaben beworbenen Lebensmittel vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden könnten, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt worden seien, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil böten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

97

Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

98

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Die Kommission habe bereits vergleichbare Angaben zum Beitrag von Vitaminen und Mineralstoffen zum Energiestoffwechsel ohne Höchstmengenfestlegung oder Warnhinweise zugelassen. Zudem habe die Kommission Angaben für Lebensmittel zugelassen, deren übermäßiger Verzehr nicht empfohlen sei, wie z. B. Fleisch und Fisch, Fructose, Lactulose und Olivenöl-Polyphenole. Ferner habe sie zwei gesundheitsbezogene Angaben in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen, die sich auf Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen bezögen, sowie eine weitere Angabe zu Kohlenhydraten. Schließlich habe die Kommission zwei gesundheitsbezogene Angaben zu Glucomannan (Konjak Mannan) zugelassen, obwohl der Verzehr dieses Lebensmittels zu Erstickungen und damit zum sofortigen Tod führen könne.

99

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Als Erstes ist, was die Angaben zum Beitrag von Vitaminen und Mineralstoffen zum Energiestoffwechsel angeht, festzustellen, dass die Kommission, wie von der Klägerin behauptet, ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012, der die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben enthält, ohne Bedingungen für die Verwendung des Lebensmittels oder Beschränkungen hinsichtlich dieser Verwendung oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen vorzuschreiben, gesundheitsbezogene Angaben zugelassen hat, nach denen Pantothensäure, Biotin, Calcium, Kupfer, Eisen, Jod, Magnesium, Mangan, Niacin, Phosphor, Riboflavin (Vitamin B2), Thiamin, Vitamin B6, Vitamin B12 und Vitamin C zu einem normalen Energiestoffwechsel beitragen.

101

Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, inwieweit die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben zu diesen Vitaminen und Mineralstoffen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar wäre. Der bloße Umstand, dass die gesundheitsbezogene Angabe in beiden Fällen den Beitrag einer Substanz zum normalen Energiestoffwechsel betrifft, reicht insoweit nicht aus. Wie die Kommission vorträgt, unterscheidet sich Glucose von Vitaminen und Mineralstoffen. Während Vitamine und Mineralstoffe in einer normal ausgewogenen Ernährung nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen, ist Glucose von Natur aus in einer Vielzahl von Lebensmitteln als Grundsubstanz enthalten und wird vom Körper durch den Abbau von Kohlenhydraten jeglicher Art aufgenommen. Soweit die Klägerin behauptet, dass der exzessive Verzehr von Vitaminen und Mineralstoffen im Einzelfall gesundheitlich nachteilige Folgen haben könne, hat sie diese Fälle in keiner Weise konkretisiert und damit nicht dargetan, dass ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

102

Im Übrigen genügt zum Vorbringen der Klägerin, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen würden auch für zuckerhaltige Lebensmittel verwendet, der Hinweis, dass diese Angaben nicht den Beitrag von Zucker betreffen, so dass kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

103

Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Zulassung verschiedener Angaben zu Lebensmitteln, deren übermäßiger Verzehr nicht empfohlen sei, angeht, macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe eine gesundheitsbezogene Angabe zu Fleisch und zu Fisch zugelassen, obwohl allgemein anerkannt sei, dass die Verbraucher in der Union zu viel Fleisch äßen und nicht täglich Fleisch essen sollten.

104

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach Fleisch bzw. Fisch bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme beiträgt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angegebene Einzelportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten.

105

Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dargetan. Zum einen hat sie ihre Behauptung, dass allgemein davon abgeraten werde, zu viel Fleisch oder Fisch zu essen, in keiner Weise erhärtet. Sie hat zwar in der Erwiderung auf Studien verwiesen, doch wurden diese nicht vorgelegt. Zum anderen ist festzustellen, dass, während es sich bei Glucose um einen Nährstoff handelt, Fleisch und Fisch, auf die sich die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe bezieht, wie von der Kommission vorgetragen, nährstoffreiche Lebensmittel darstellen, die folglich mit Zucker nicht zu vergleichen sind. In Anbetracht dessen liegt kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vor.

106

Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin betreffend Fructose festzustellen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Saccharose oder Glucose enthalten, führt. Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüßten Lebensmitteln oder Getränken Glucose und/oder Saccharose durch Fructose ersetzt werden, so dass die Verringerung des Glucose- und/oder Saccharosegehalts in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens 30 % beträgt.

107

Mit diesem Vorbringen wird kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dargetan. Die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Fructose bezieht sich nämlich, wie die Kommission ausführt, auf den Ersatz von Glucose und/oder Saccharose durch Fructose, um den Anstieg des Blutzuckergehalts zu verringern. Da es sich um den Ersatz eines Zuckers durch einen anderen handelt, der zur Begrenzung des Anstiegs des Blutzuckergehalts führt, besteht aufgrund der Zulassung dieser Angabe keine Gefahr eines allgemein erhöhten Zuckerverzehrs. Daher liegt kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vor.

108

Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin betreffend Lactulose festzustellen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach Lactulose zur Beschleunigung der Darmpassage beiträgt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Lactulose je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einmaliger Aufnahme von 10 g Lactulose pro Tag einstellt.

109

Auch mit diesem Vorbringen wird kein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dargetan. Die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Lactulose bezieht sich nämlich, wie die Kommission ausführt, auf die stuhlgangfördernde Wirkung, die dieses synthetische Disaccharid bei Aufnahme einer begrenzten Menge hat. Diese Angabe wurde nur für eine präzise, für die Erzielung dieser Wirkung erforderliche Dosis Lactulose zugelassen, über die der Verbraucher ebenfalls zu unterrichten ist. Da die abführende Wirkung schon mit der Aufnahme einer geringen Menge an Lactulose erreicht wird, liegt kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vor.

110

Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin betreffend Olivenöl-Polyphenole festzustellen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach Olivenöl-Polyphenole dazu beitragen, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen. Diese Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate (z. B. Oleuropein-Komplex und Tyrosol) je 20 g Olivenöl enthält. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt.

111

Mit dem Vorbringen der Klägerin wird nicht dargetan, dass die Kommission durch eine nicht objektiv gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hätte. Denn die Klägerin hat zum einen in keiner Weise nachgewiesen, dass es aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise empfohlen wäre, den Verzehr von Olivenöl-Polyphenolen zu verringern, wie dies beim Zuckerkonsum der Fall ist. Zum anderen trifft es zwar zu, dass, wie die Klägerin behauptet, 20 g Olivenöl etwa 30 % der Referenzmenge für die Gesamtfettzufuhr gemäß Anhang XIII Teil B der Verordnung Nr. 1169/2011 entspricht, die 70 g beträgt. Doch kann mit diesem Vorbringen nicht dargetan werden, dass hier vergleichbare Sachverhalte vorliegen.

112

Als Drittes rügt die Klägerin, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie zwei gesundheitsbezogene Angaben in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen habe, die sich auf Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen bezögen, sowie eine weitere Angabe zu Kohlenhydraten.

113

Erstens ist in Bezug auf die beiden gesundheitsbezogenen Angaben zu Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen festzustellen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining beitragen, sowie die gesundheitsbezogene Angabe, wonach diese Lösungen die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung verbessern. Damit diese Angaben zulässig sind, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80 kcal/l bis 350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten, und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200 mOsm/kg bis 330 mOsm/kg Wasser aufweisen.

114

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich die beiden gesundheitsbezogenen Angaben nicht auf Glucose als solche, sondern auf Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen beziehen, bei denen es sich um spezifische Produkte handelt, die bei längerem Ausdauertraining und körperlicher Betätigung verwendet werden. Zum anderen besteht zwar bei drei der fünf von der Klägerin beantragten gesundheitsbezogenen Angaben die Zielgruppe aus aktiven, gesunden und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen (siehe oben, Rn. 3), doch können von der Kommission zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose als solcher gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 auch von jedem Lebensmittelunternehmer für Glucoseprodukte verwendet werden, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind. Insoweit ergibt sich aus dem von der Kommission vorgelegten Werbematerial der Klägerin für ihre Produkte, dass auch Kinder und Schüler zur Zielgruppe gehören. Im Übrigen kann die Klägerin die beiden zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für ihre Produkte verwenden, sofern die Verwendungsbedingungen erfüllt sind. Demnach ist keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte festzustellen. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

115

Zweitens ist in Bezug auf die gesundheitsbezogene Angabe zu Kohlenhydraten festzustellen, dass die Kommission ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen hat, wonach Kohlenhydrate nach sehr intensiver und/oder sehr langer körperlicher Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) beitragen. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate (außer Polyole) bereitstellen. Die Verbraucher sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von insgesamt 4 g Kohlenhydraten pro kg Körpergewicht aus allen Quellen in einzelnen Dosen in den ersten vier Stunden und spätestens sechs Stunden nach Beendigung der sehr intensiven und/oder sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, erreicht wird. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für erwachsene Menschen bestimmt sind, die sich sehr intensiv und/oder sehr lange körperlich betätigt und damit ihre Muskulatur und Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur erschöpft haben.

116

Glucose ist zwar, wie die Klägerin ausführt, ein Kohlenhydrat, doch beziehen sich die von ihr beantragten gesundheitsbezogenen Angaben auf den normalen Energiestoffwechsel während körperlicher Betätigung, ohne dass die Intensität oder Dauer dieser Betätigung näher spezifiziert worden wäre oder die besonderen physiologischen Stoffwechselprozesse von Sportlern dargelegt worden wären, wohingegen dies bei der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe zu Kohlenhydraten geschehen ist. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Rn. 88), hätte die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag spezielle Bedingungen für die Verwendung der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben vorschlagen können, was sie jedoch nicht getan hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese zugelassene gesundheitsbezogene Angabe für ihre Produkte verwenden kann, sofern die Verwendungsbedingungen erfüllt sind. Folglich kann, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen, der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgeworfen werden.

117

Als Viertes rügt die Klägerin, die Kommission habe zwei gesundheitsbezogene Angaben zugelassen zu Glucomannan (Konjak Mannan), obwohl der Verzehr dieses Lebensmittels zu Erstickungen und damit zum sofortigen Tod führen könne.

118

Ausweislich des Anhangs der Verordnung Nr. 432/2012 hat die Kommission die gesundheitsbezogene Angabe zugelassen, wonach Glucomannan (Konjak Mannan) zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut beiträgt, sowie die gesundheitsbezogene Angabe, wonach Glucomannan (Konjak Mannan) im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust beiträgt. Die Kommission ließ die Verwendung dieser gesundheitsbezogenen Angaben nur mit dem Warnhinweis auf Erstickungsgefahr bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr zu. Die Einnahme ist mit reichlich Wasser empfohlen, damit der Stoff in den Magen gelangt. Da aus einer Stellungnahme der EFSA zu diesem Stoff hervorgeht, dass dieser nicht natürlich in Lebensmitteln vorkommt, sondern es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff handelt, der als Emulgator und Verdickungsmittel verwendet wird, und dass er auch als Nahrungsergänzungsmittel verzehrt wird, was die Klägerin nicht bestritten hat, ist keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte festzustellen.

119

Als Fünftes ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation mit einem Verordnungsentwurf über eine Angabe zu Koffein zurückzuweisen. Zum einen hat nämlich die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission diesen Entwurf angenommen hat. Zum anderen hat sie, da dieser Entwurf nicht vorgelegt worden ist, in keiner Weise nachgewiesen, dass ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

120

Schließlich ist auf den zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 432/2012 hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Kommission die Zulassung einer Angabe zur Wirkung von Fett auf die normale Aufnahme fettlöslicher Vitamine und einer weiteren Angabe zur Wirkung von Natrium auf die Beibehaltung der normalen Muskelfunktion aus im Wesentlichen denselben Gründen, wie sie im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung für die von der Klägerin beantragten gesundheitsbezogenen Angaben angeführt sind, verweigert hat. Außerdem ist, was die Behandlung von Zucker durch die Kommission angeht, festzustellen, dass aus dem Anhang der Verordnung Nr. 432/2012 hervorgeht, dass eine gesundheitsbezogene Angabe zu Kohlenhydraten nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung zugelassen wurde, wonach sie nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die der nährwertbezogenen Angabe „zuckerarm“ oder „ohne Zuckerzusatz“ gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 1924/2006 entsprechen. Hierzu ist festzustellen, dass nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 432/2012 den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat – also den Organen, die die Verordnung Nr. 1924/2006 erlassen haben – widersprochen wurde.

121

Infolgedessen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

122

Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. In der angefochtenen Verordnung sei nicht angegeben, welche Argumente in den von ihr und von der BSNA eingereichten Bemerkungen vorgetragen worden seien und in welcher Form die Kommission sie berücksichtigt habe. Die geradezu formelhafte Ablehnung spreche dafür, dass die Kommission sie nicht berücksichtigt habe. Aus der angefochtenen Verordnung gehe auch nicht hervor, dass die Kommission eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Zielgruppen von Personen vorgenommen hätte. Vielmehr zeige die angefochtene Verordnung, dass die Kommission die von der Klägerin und der BSNA eingereichten Bemerkungen nicht ausreichend eigenständig geprüft habe. Aus der lückenhaften Begründung der angefochtenen Verordnung erschließe sich nicht, auf welche Weise die Kommission sich mit den Argumenten aus den Bemerkungen auseinandergesetzt habe. Zudem habe die Kommission nicht dargelegt, weshalb eine Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen oder zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen als mildere Maßnahme ausscheide.

123

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Erstens ist zum Vorbringen der Klägerin, in der Begründung der angefochtenen Verordnung sei nicht angegeben, welche Argumente in den von ihr und von der BSNA eingereichten Bemerkungen vorgetragen worden seien und in welcher Form die Kommission sie berücksichtigt habe, festzustellen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die von der Klägerin und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen bei der Festlegung der in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt wurden. Diese Begründung genügt den Anforderungen, die sich aus der oben in Rn. 123 angeführten Rechtsprechung ergeben. Nach dieser Rechtsprechung brauchte die Kommission nämlich nicht auf alle von den Betroffenen vor ihr geltend gemachten Argumente einzugehen, sondern es reichte aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführte, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 179). Im vorliegenden Fall sind die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in den Erwägungsgründen 4 bis 14 der angefochtenen Verordnung enthalten, in denen jeweils die Anträge der Klägerin, die Schlussfolgerungen der EFSA zu den einzelnen in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben und schließlich die Risikomanagementerwägungen, aus denen die Zulassung trotz der positiven Stellungnahmen der EFSA nicht erfolgte, dargestellt sind. Dieser Begründung konnte die Klägerin die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen, und sie hat es dem Gericht ermöglicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

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Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die von ihr und der BSNA eingereichten Bemerkungen nicht ausreichend eigenständig geprüft, darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Rechtsakts zu unterscheiden ist. Das Vorbringen, die Bemerkungen der Klägerin und interessierter Dritter seien nicht hinreichend geprüft worden, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung und kann daher nicht als Grundlage für die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Kommission die Bemerkungen der Klägerin als wissenschaftlich einstufte und sie an die EFSA zur Stellungnahme weiterleitete (siehe oben, Rn. 9), während sie die Bemerkungen der BSNA nicht an die EFSA weiterleitete, in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für die Argumentation der Klägerin gefolgert werden, dass die Kommission alle gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 eingegangenen Bemerkungen hinreichend geprüft hat.

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Drittens ist das Vorbringen der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen, als sie die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht darauf stützt, dass aus der angefochtenen Verordnung nicht hervorgehe, dass die Kommission eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Zielgruppen von Personen vorgenommen habe. Zum einen wird nämlich in den Erwägungsgründen 5, 7, 9, 11 und 13 der angefochtenen Verordnung auf die wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA zu den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben verwiesen, in denen jeweils die Zielgruppe berücksichtigt wird, die die Klägerin für jede beantragte gesundheitsbezogene Angabe genannt hatte. Zum anderen geht aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass den verschiedenen Zielgruppen, die die Klägerin in ihren Anträgen auf Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben genannt hatte, im Aufbau der ablehnenden Entscheidung der Kommission keine wesentliche Bedeutung zukam.

127

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht dargelegt, weshalb eine Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit speziellen Bedingungen, Erklärungen oder zusätzlichen Warnungen als mildere Maßnahme ausscheide. Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht nämlich rechtlich hinreichend hervor, dass nach Ansicht der Kommission eine Zulassung der von der Klägerin beantragten gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher gesandt hätte.

128

Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

129

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

130

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Dextro Energy GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

 

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 2016.

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.