Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 –
Polo Club/EUIPO – Lifestyle Equities (POLO CLUB SAINT–TROPEZ HARAS DE GASSIN)
(Rechtssache T‑67/15)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN – Ältere Unionsbildmarken BEVERLY HILLS POLO CLUB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Vorlage zusätzlicher Beweise – Durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumtes Ermessen – Teilweise Verweisung der Rechtssache an die Widerspruchsabteilung – Art. 64 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009“
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1. |
Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke–Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 79, 80) |
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2. |
Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke–Beurteilung der Verwechslungsgefahr–Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise–Grad der Aufmerksamkeit des Publikums (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27) |
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3. |
Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke–Bildmarken POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN und BEVERLY HILLS POLO CLUB (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 84-88) |
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4. |
Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen–Beurteilungskriterien–Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 30, 37, 43) |
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5. |
Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Ähnlichkeit der betreffenden Marken–Beurteilungskriterien–Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 47-49) |
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6. |
Unionsmarke–Beschwerdeverfahren–Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes–Prüfung durch die Beschwerdekammer–Umfang–Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind–Berücksichtigung–Ermessen der Beschwerdekammer–Fehlen einer gegenteiligen Bestimmung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Unterabs. 3) (vgl. Rn. 99-102, 106, 108) |
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7. |
Unionsmarke–Bemerkungen Dritter und Widerspruch–Prüfung des Widerspruchs–Nachweis der Benutzung der älteren Marke–Notwendigkeit, diese Frage, wenn sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden ist, zu klären (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2) (vgl. Rn. 112) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2014 (Sache R 1882/2013‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lifestyle Equities und Polo Club
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Polo Club trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. |