URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

28. April 2016 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Unterstützung der iranischen Regierung — Forschung und Technologieentwicklung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Rechts- und Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Ermessensmissbrauch — Antrag auf Schadensersatz“

In der Rechtssache T‑52/15

Sharif University of Technology mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 19), soweit durch ihn der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 3), soweit durch sie der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: M. Junius, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die Klägerin, die Sharif University of Technology, ist eine Hochschule und Forschungseinrichtung mit Sitz in Teheran (Iran). Sie wurde 1966 gegründet und ist auf Technologie, Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften spezialisiert.

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist ein System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.

3

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) nahm am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) (im Folgenden: Resolution 1929) an, durch die der Geltungsbereich der mit seinen Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wurde und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt wurden.

4

Der Europäische Rat brachte am 17. Juni 2010 seine wachsende Besorgnis über das Nuklearprogramm Irans zum Ausdruck und begrüßte die Annahme der Resolution 1929 durch den Sicherheitsrat. Der Europäische Rat ersuchte den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden könnten. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie und die zusätzlich benannten Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (im Folgenden: IRGC).

5

Am 26. Juli 2010 erließ der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), dessen Anhang II die – vom Sicherheitsrat oder von dem durch die Resolution 1737 (2006) geschaffenen Sanktionsausschuss nicht benannten und in Anhang I nicht erfassten – Personen und Einrichtungen aufführt, deren Vermögen eingefroren sind. Der 22. Erwägungsgrund des Beschlusses verweist auf die Resolution 1929, in der vom potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus seinem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Kenntnis genommen werde.

6

Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 19, S. 22) an. Der achte Erwägungsgrund dieses Beschlusses übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des 22. Erwägungsgrundes des Beschlusses 2010/413 (siehe oben, Rn. 5). Außerdem sollten nach dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden.

7

Durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2012/35 wurde dem Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 folgende Bestimmung hinzugefügt:

„c)

weitere, nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II.“

8

Infolgedessen nahm der Rat im Rahmen des AEU-Vertrags am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) an. Zur Durchführung von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2012/35 sieht Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung das Einfrieren der Gelder der in ihrem Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie

„…

d)

sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen;

…“

9

Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/635/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58). Nach dessen sechstem Erwägungsgrund ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an die Islamische Republik Iran, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134, S. 1) aufgeführt sind, zu überprüfen, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom IRGC kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, unnötige Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Iran zu vermeiden. Außerdem sollte laut dem neunten Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/635 verboten werden, wesentliche Schiffsausrüstung und ‑technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen an die Islamische Republik Iran zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben. Zudem sollten gemäß dem 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind.

10

Mit Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Beschlusses 2012/635 wurde Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert. Diese Bestimmung sieht somit vor, dass restriktive Maßnahmen verhängt werden gegen

„c)

andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt.“

11

Am 21. Dezember 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34). Mit Art. 1 Nr. 11 der Verordnung Nr. 1263/2012 wurde Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 geändert, der somit das Einfrieren von Geldern der in ihrem Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie

„d)

sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.

12

Der Name der Klägerin wurde erstmals in die Listen der Tabelle I des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 durch den Beschluss 2012/829/GASP vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 356, S. 71) und in die Listen der Tabelle I des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 55) aufgenommen.

13

Diese Aufnahme in die Listen wurde wie folgt begründet:

„Sharif University of Technology (SUT) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Ende 2011 hatte SUT Labors zur Nutzung durch die von den VN benannte iranische Nukleareinrichtung Kalaye Electric Company (KEC) und die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA) bereitgestellt.“

14

Mit Urteil vom 3. Juli 2014, Sharif University of Technology/Rat (T‑181/13, EU:T:2014:607), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/829 und die Verordnung Nr. 1264/2012 für nichtig, soweit diese die Klägerin betrafen.

15

Mit Schreiben vom 4. September 2014 teilte der Rat der Klägerin mit, dass er beabsichtige, ihren Namen aufgrund neuer Erkenntnisse wieder in die Listen aufzunehmen, und forderte sie auf, bis zum 15. September 2014 Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben vertrat der Rat die Auffassung, dass die Klägerin die iranische Regierung durch Kooperationsvereinbarungen mit Regierungsorganisationen unterstütze, die von den Vereinten Nationen und der Europäischen Union benannt worden seien. Der Rat fügte dem Schreiben die in seinen Akten enthaltenen Dokumente bei, auf die sich die erneute Aufnahme stützte.

16

Mit Schreiben vom 15. September 2014 bat die Klägerin den Rat um eine erneute Überprüfung seiner Entscheidung.

17

Der Rat erließ am 7. November 2014 den Beschluss 2014/776/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 325, S. 19). Mit diesem Beschluss wurde der Name der Klägerin in Tabelle I im Anhang II des Beschlusses 2010/413 wieder aufgenommen, der die Liste der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“, enthielt.

18

Dementsprechend erließ der Rat am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 325, S. 3), mit der der Name der Klägerin in Tabelle I im Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wieder aufgenommen wurde, der die Liste der „Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Organisationen, die die Regierung Irans unterstützen“, enthielt.

19

In dem Beschluss 2014/776 und der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) wird die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen wie folgt begründet:

„Sharif University of Technology (SUT) hat eine Reihe von Kooperationsabkommen mit iranischen Regierungsorganisationen, die von den VN und/oder der EU benannt sind und in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen tätig sind, insbesondere im Bereich der Herstellung und Beschaffung ballistischer Raketen. Dazu gehören: Ein Abkommen mit der von der EU benannten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unter anderem über die Herstellung von Satelliten; Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) bei Smartboat-Wettkämpfen; ein umfassenderes Abkommen mit der Luftwaffe des IRGC über den Ausbau und die Stärkung der Beziehungen der Universität, der organisatorischen und strategischen Zusammenarbeit. SUT beteiligt sich an einem Abkommen zwischen sechs Universitäten, mit dem die iranische Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung unterstützt wird; und SUT bietet Ingenieur-Studiengänge im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) an, die unter anderem vom Wissenschaftsministerium konzipiert wurden. Alles in allem ergibt sich ein umfangreiches Engagement gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen, das als Unterstützung der iranischen Regierung zu werten ist.“

20

Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (im Folgenden: AIO) wurde in die Listen aus folgenden Gründen aufgenommen:

„AIO beaufsichtigt die Herstellung von Flugkörpern in Iran, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group, der Shahid Bagheri Industrial Group und der Fajr Industrial Group, die mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. Auch der Leiter der AIO und zwei weitere leitende Beamte wurden mit der Resolution 1737 (2006) benannt.“

21

Die Aufnahme des IRGC in die Listen wurde wie folgt begründet:

„Verantwortlich für das Nuklearprogramm Irans. Übt die operative Kontrolle über das Programm Irans für ballistische Raketen aus. Hat Beschaffungsversuche zur Unterstützung des Programms Irans für ballistische Raketen und des Nuklearprogramms Irans unternommen.“

22

Mit Schreiben vom 10. November 2014 informierte der Rat die Klägerin über seinen Beschluss, ihren Namen erneut in die Listen aufzunehmen.

23

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 forderte die Klägerin den Rat auf, ihr alle Unterlagen, Informationen und Beweise zugänglich zu machen, die seinem Beschluss über die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen zugrunde gelegen hätten, sowie ihr mitzuteilen, welcher Mitgliedstaat die erneute Aufnahme vorgeschlagen habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

24

Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25

Mit am 17. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt und die Gründe angegeben, aus denen sie gehört werden wollte. Der Rat hat sich innerhalb der gesetzten Frist zu der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) dem Antrag der Klägerin stattgegeben.

26

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

den Rat zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für die durch die angefochtenen Rechtsakte verursachte Rufschädigung zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

27

Der Rat beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung

28

Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zweitens einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, drittens einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und viertens einen Ermessensmissbrauch rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

29

Erstens wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe in seinem Schreiben vom 10. November 2014 (siehe oben, Rn. 22) nicht das Datum angegeben, an dem der Beschluss über die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen erlassen worden sei. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in ihrem Schreiben vom 15. September 2014 einen Antrag auf erneute Überprüfung gestellt habe.

30

Insoweit genügt die Feststellung, dass der Rat seinem oben genannten Schreiben vom 10. November 2014, das der Klägerin am 25. November 2014 zuging, eine Kopie der Bekanntmachung der angefochtenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union beigefügt hatte, die in dem Titel dieser Rechtsakte ausdrücklich das Datum ihres Erlasses, nämlich den 7. November 2014, ausweist.

31

Zweitens wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe ihrem mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben. Er habe ihr entgegen seiner Praxis in anderen Fällen restriktiver Maßnahmen nicht die relevanten internen Dokumente übermittelt. Es gebe ferner eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage von Informationen erlassen worden seien, die nicht in den mit Schreiben des Rates vom 4. September 2014 übersandten Dokumenten enthalten gewesen seien. Die Klägerin behauptet insoweit, dass es in den genannten Dokumenten nicht den geringsten Beweis für einen der in den angefochtenen Rechtsakten genannten Aufnahmegründe gebe, wonach sie „Ingenieur-Studiengänge im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) [anbietet], die unter anderem vom Wissenschaftsministerium konzipiert wurden“.

32

Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass der Rat dadurch, dass er ihr keine vollständige Akteneinsicht, u. a. bezüglich der Frage, welcher Mitgliedstaat die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen vorgeschlagen habe, gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe.

33

Es ist festzustellen, dass der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2014, in dem er ihr mitteilte, dass er beabsichtige, ihren Namen erneut in die Listen aufzunehmen (siehe oben, Rn. 15), die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel und Informationen übersandt hatte, auf die er sich bei dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte stützte. In seiner Klagebeantwortung hat der Rat ausgeführt, dass seine Akten abgesehen von diesen Unterlagen nur den von einem Mitgliedstaat stammenden Vorschlag und dessen Überarbeitung für eine erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen sowie die Note des Generalsekretariats an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) und den Rat für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte enthalten hätten. Mit am 4. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rat diese Dokumente vorgelegt.

34

Aus diesen Dokumenten, in denen der Name des Mitgliedstaats, von dem der Vorschlag der erneuten Aufnahme stammte, sowie alle Daten, die die Klägerin nicht betreffen, unkenntlich gemacht worden sind, geht hervor, dass sie, verglichen mit den Informationen, die die Klägerin durch das Schreiben vom 4. September 2014 und die diesem Schreiben beigefügten Dokumente erhalten hatte, keine zusätzlichen relevanten Informationen enthielten.

35

Folglich ist zum einen festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, dass die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage von Informationen erlassen worden seien, die in den ihr mit Schreiben vom 4. September 2014 übersandten Dokumenten nicht enthalten gewesen seien (siehe oben, Rn. 31), nicht stichhaltig ist.

36

Zum anderen ist festzustellen, dass die Identität des Mitgliedstaats, von dem der Vorschlag für die Aufnahme in die Listen stammt, als solche vertraulich ist, so dass sie aus zwingenden Gründen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden kann. Dass diese Information der Klägerin nicht preisgegeben wurde, kann jedoch die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen, da dies keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Klägerin hat, zu den Gründen für die Aufnahme ihres Namens und zu den Beweisen, auf denen sie beruhen, gebührend Stellung zu nehmen.

37

Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler

38

Die Klägerin macht geltend, der Rat habe das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung der iranischen Regierung (im Folgenden: streitiges Tatbestandsmerkmal) in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, auf das die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen durch die angefochtenen Rechtsakte gestützt werde, fehlerhaft ausgelegt. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dieses Tatbestandsmerkmal erfasse nicht die Forschung und Technologieentwicklung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen, die in der Begründung für die Aufnahme ihres Namens in die Listen angeführt würden, da zwischen diesen Tätigkeiten und dem Nuklearproliferationsprogramm der Islamischen Republik Iran keine Verbindung bestehe. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Dokumente, die der Rat als Beweis übermittelt habe, könnten die für die Aufnahme ihres Namens angeführten Gründe nicht erhärten.

Zur Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals in Bezug auf die in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tätigkeiten in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen

39

An erster Stelle wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe eine wörtliche Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals vorgenommen, die es erlaube, eine Vielzahl von Personen einschließlich der iranischen Steuerpflichtigen unter dieses Merkmal zu subsumieren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich dieses Tatbestandsmerkmal allein auf eine Unterstützung beziehe, die der iranischen Regierung proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten ermögliche, was das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten, das eine „Unterstützung“ darstelle, und den genannten Tätigkeiten voraussetze. Das Erfordernis eines solchen Kausalzusammenhangs ergebe sich aus dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35, aus Art. 215 Abs. 1 AEUV und aus dem Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, Slg, EU:C:2012:138, Rn. 61 und 67).

40

Die Rechtsprechung bestätige, dass erstens das streitige Tatbestandsmerkmal sich auf eine Unterstützung der iranischen Regierung beziehe, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten ermögliche. Zweitens müsse diese materielle, finanzielle oder logistische Unterstützung eine besondere „quantitative oder qualitative Bedeutung“ aufweisen. Drittens bestehe der Zweck des streitigen Tatbestandsmerkmals darin, der iranischen Regierung ihre Einnahmequellen zu nehmen, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms einzustellen. Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die Urteile vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T‑578/12, EU:T:2014:678, Rn. 119 und 120), vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat (T‑563/12, Slg, EU:T:2015:187, Rn. 66), und vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat (T‑95/14, Slg [Auszüge], EU:T:2015:433, Rn. 53).

41

An zweiter Stelle führt die Klägerin aus, ihre angebliche Zusammenarbeit mit verschiedenen Ministerien der iranischen Regierung stelle keine Unterstützung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals dar, da diese Tätigkeiten nicht die qualitative oder quantitative Bedeutung gehabt hätten, die erforderlich sei, um die Vermutung zu rechtfertigen, dass sie die iranische Regierung finanziell oder logistisch unterstützt und dadurch die Fortführung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten begünstigt habe.

42

Die Klägerin sei eine öffentliche Universität, die vom iranischen Staat finanziert werde. Im Unterschied zu den großen, im Finanzbereich oder Öl- und Gasbereich tätigen Unternehmen, die bisher auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals in die Listen aufgenommen worden seien, stelle die Klägerin der iranischen Regierung somit keine finanziellen Ressourcen zur Verfügung, die die Vermutung zuließen, dass sie zur Fortführung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beitrügen.

43

Unter diesen Umständen habe daher der Rat den Nachweis zu erbringen, dass die Tätigkeiten, die er ihr vorwerfe, aufgrund ihrer qualitativen Bedeutung der iranischen Regierung die Fortführung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten ermöglichten.

44

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

45

Aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte ergibt sich (siehe oben, Rn. 19), dass der Rat den Namen der Klägerin erneut in die Listen aufnahm, weil ihr „umfangreiches Engagement gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen“ eine Unterstützung der iranischen Regierung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals darstelle.

46

Für den Nachweis des Vorliegens einer solchen Unterstützung berief sich der Rat in den angefochtenen Rechtsakten auf eine Reihe von Tatsachen:

das Bestehen von Kooperationsabkommen mit iranischen Regierungsorganisationen, die von den Vereinten Nationen oder der Union benannt seien und in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen tätig seien, insbesondere im Bereich der Herstellung und Beschaffung ballistischer Raketen; dazu gehörten

ein Abkommen mit der AIO über die Herstellung von Satelliten;

die Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem IRGC bei Smartboat-Wettkämpfen;

ein umfassenderes Abkommen mit der Luftwaffe des IRGC über den Ausbau und die Stärkung der Beziehungen der Universität sowie der organisatorischen und strategischen Zusammenarbeit;

die Beteiligung der Klägerin an einem Abkommen zwischen sechs Universitäten, mit dem die iranische Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung unterstützt werde;

das Angebot von Ingenieur-Studiengängen bei der Klägerin im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie konzipiert worden seien.

47

Aus der oben in den Rn. 45 und 46 dargelegten Begründung der angefochtenen Rechtsakte ergibt sich eindeutig, dass der Rat der Klägerin im Wesentlichen vorwirft, sie unterstütze die iranische Regierung im Bereich der Forschung und Militärtechnologie oder in militärisch relevanten Bereichen insbesondere durch Kooperationsabkommen mit der AIO und dem IRGC, die selbst in die Listen aufgenommen worden seien und in den genannten Bereichen tätig seien (siehe oben, Rn. 20 und 21).

48

Somit ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Forschung und Technologieentwicklung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium und staatlichen Einrichtungen, die selbst in die Listen aufgenommen worden sind, nicht unter das streitige Tatbestandsmerkmal fielen, sofern der Rat nicht nachweise, dass diese Tätigkeiten eine quantitative oder qualitative Bedeutung hätten, die dafür spreche, dass sie die Fortführung des proliferationsrelevanten iranischen Nuklearprogramms begünstigten (siehe oben, Rn. 41).

49

Erstens setzt entgegen den Ausführungen der Klägerin (siehe oben, Rn. 39) das streitige Tatbestandsmerkmal nicht voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten, das eine Unterstützung der iranischen Regierung darstellt, und der Fortführung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten nachgewiesen wird.

50

Nach der Rechtsprechung erfasst das streitige Tatbestandsmerkmal zwar nicht jede Form der Unterstützung der iranischen Regierung, sondern nur solche Formen, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen. In der vom Unionsrichter überprüften Auslegung im Hinblick auf den Zweck, durch Druck auf die iranische Regierung diese zur Einstellung, ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten zu zwingen, umschreibt das streitige Tatbestandsmerkmal somit objektiv einen begrenzten Kreis von Personen und Einrichtungen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erlassen werden können (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 119).

51

Im Licht des oben in Rn. 50 erwähnten Zwecks der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ergibt sich aus dem streitigen Tatbestandsmerkmal nämlich eindeutig, dass sich dieses gezielt und selektiv auf Tätigkeiten der betreffenden Person oder Einrichtung bezieht, die – auch wenn sie als solche in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehen – diese gleichwohl dadurch fördern können, dass durch sie Mittel oder Hilfen insbesondere materieller, finanzieller oder logistischer Art für die iranische Regierung bereitgestellt werden, die es ihr ermöglichen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Proliferation fortzuführen (Urteile National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 120, und vom 29. April 2015, National Iranian Gas Company/Rat, T‑9/13, EU:T:2015:236, Rn. 62).

52

Entgegen der Auslegung der Klägerin ergibt sich jedoch aus der oben in den Rn. 50 und 51 dargelegten Rechtsprechung nicht, dass der Begriff „Unterstützung der iranischen Regierung“ den Nachweis einer Verbindung zwischen der Unterstützung und den nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran voraussetzt. Insoweit führt der Rat zu Recht aus, dass die Klägerin das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung der iranischen Regierung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, das hier allein relevant ist, mit dem Tatbestandsmerkmal der Unterstützung der „proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen“ vermengt, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des genannten Beschlusses und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der genannten Verordnung enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 139). Die Anwendung des ersten Tatbestandsmerkmals setzt nicht voraus, dass ein gewisser Grad der Verbindung – sei es auch nur mittelbar – mit den nuklearen Tätigkeiten Irans besteht, was dagegen für die Anwendung des oben genannten zweiten Tatbestandsmerkmals der Unterstützung der nuklearen Tätigkeiten Irans erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, Slg, EU:C:2013:776, Rn. 80, Urteil Central Bank of Iran/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2015:187, Rn. 66).

53

In Bezug auf das streitige Tatbestandsmerkmal ergibt sich ausdrücklich aus dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 (siehe oben, Rn. 6), durch den dieses Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 eingefügt wurde, dass der Rat der Ansicht ist, dass die Unterstützung der iranischen Regierung die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen begünstigen kann, und dass er deshalb die Kriterien für die Aufnahme in die Listen erweitern wollte, indem er den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf Personen und Einrichtungen ausdehnte, die die iranische Regierung unterstützen, ohne dabei zu verlangen, dass diese Unterstützung eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit diesen Tätigkeiten aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 118).

54

Der Zusammenhang zwischen der Unterstützung der iranischen Regierung und der Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten wird durch die einschlägige Regelung also ausdrücklich hergestellt. Vor diesem Hintergrund ist das streitige Tatbestandsmerkmal dahin zu verstehen, dass es jede Unterstützung erfasst, die die weitere Entwicklung der nuklearen Proliferation, auch wenn sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu dieser Entwicklung aufweist, aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung begünstigen kann, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder insbesondere materielle, finanzielle oder logistische Mittel zur Verfügung gestellt werden. Folglich braucht der Rat nicht nachzuweisen, dass zwischen dem Verhalten, das eine Unterstützung darstellt, und der Erleichterung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten eine Verbindung besteht, da diese Verbindung durch die geltenden allgemeinen Vorschriften hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 140, Central Bank of Iran/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2015:187, Rn. 81, und National Iranian Gas Company/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2015:236, Rn. 65).

55

Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die oben in den Rn. 53 und 54 wiedergegebene Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals rein wörtlich sei und dazu führe, dass eine Vielzahl von Personen in die Listen aufgenommen werde (siehe oben, Rn. 39). Diese Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals bezieht sich nämlich aufgrund seines rechtlichen Zusammenhangs gezielt auf einen begrenzten Kreis von Personen und Einrichtungen (siehe oben, Rn. 50 und 51) und kann nicht die bloße Erfüllung von Rechtspflichten, insbesondere der steuerlichen Verpflichtungen, erfassen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 121).

56

Art. 215 Abs. 1 AEUV und das Urteil Tay Za/Rat (oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2012:138), auf die sich die Klägerin ebenfalls beruft, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich die Verordnung Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014, auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützt und die Maßnahmen, die der Gerichtshof in jenem Urteil prüfte, auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen worden waren und sich in den völlig anderen rechtlichen Rahmen der restriktiven Maßnahmen gegen die Republik der Union von Myanmar einfügten.

57

Zweitens ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass der Rat nachzuweisen habe, dass die der Klägerin vorgeworfene Unterstützung der iranischen Regierung die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten begünstige, da diese Unterstützung keine finanzielle Unterstützung sei und sich damit von derjenigen unterscheide, die von den Finanzinstituten oder den im Öl- und Gasbereich tätigen Unternehmen gewährt würden, die vorher aufgrund des streitigen Tatbestandsmerkmals in die Listen aufgenommen worden seien (siehe oben, Rn. 42 und 43).

58

In den von der Klägerin angeführten Urteilen (siehe oben, Rn. 40), die sich vor allem auf den Öl- und Gasbereich in Iran bezogen, hat das Gericht zwar die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit von Staatsunternehmen in diesem Bereich (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2014:678, Rn. 141) oder von Unternehmen, die die iranische Regierung in dem genannten Bereich logistisch unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2015:433, Rn. 54), das streitige Tatbestandsmerkmal erfüllt, wobei es im Wesentlichen darauf hinwies, dass das geltende Regelwerk, insbesondere der 22. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413 (siehe oben, Rn. 5), der achte Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 (siehe oben, Rn. 6) und der 16. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/635 (siehe oben, Rn. 9), eine Verbindung zwischen der Einnahmequelle, die dieser Bereich für die Islamische Republik Iran darstellt, und der Finanzierung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten herstellt.

59

Das streitige Tatbestandsmerkmal kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es allein darauf abzielt, der iranischen Regierung ihre Einnahmequellen zu nehmen und sie dadurch zur Einstellung ihrer proliferationsrelevanten Tätigkeiten zu zwingen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nämlich auf jede Unterstützung, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung die Fortführung dieser Tätigkeiten begünstigen kann, was unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Regelung zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 54). Der 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 weisen beispielhaft darauf hin, dass es sich um eine materielle, logistische oder finanzielle Unterstützung handeln kann.

60

Drittens ist daher zu prüfen, ob im Rahmen der anwendbaren Regelung Forschung und Technologieentwicklung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen, die keiner der drei Arten von Unterstützung – materiell, finanziell oder logistisch –, die in der genannten Regelung beispielhaft aufgeführt werden, entsprechen (siehe oben, Rn. 59), unter das streitige Tatbestandsmerkmal fallen können.

61

Aus dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 ergibt sich, dass restriktive Maßnahmen gegenüber Personen oder Einrichtungen erlassen werden können, die sich an der Beschaffung von verbotenen Gütern und Technologien in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen durch die Islamische Republik Iran beteiligen oder technische Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und diesen Technologien leisten. Die Verbindung zwischen den Letztgenannten und der nuklearen Proliferation ist nämlich vom Unionsgesetzgeber in den allgemeinen Bestimmungen der anwendbaren Regelung hergestellt worden (vgl. entsprechend Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 76).

62

Insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 verbietet die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, an die Islamische Republik Iran. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 ist es zudem verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien, die in der vom Rat am 17. März 2014 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 107, S. 1, im Folgenden: Gemeinsame Militärgüterliste) aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen.

63

Durch dieses Verbot bezüglich bestimmter Militärausrüstungen im Rahmen der Verordnung Nr. 267/2012 hat der Gesetzgeber daher eine Verbindung zwischen der Beschaffung dieser Art von Ausrüstungen durch die Islamische Republik Iran und der Fortführung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten bzw. der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch die iranische Regierung hergestellt.

64

Diese Auslegung wird durch die am 23. Dezember 2006 bzw. 9. Juni 2010 angenommenen Resolutionen 1737 (2006) und 1929 des Sicherheitsrats bestätigt, die in den Erwägungsgründen 1 und 4 des Beschlusses 2012/35 angeführt werden. Die allgemeinen Bestimmungen der Union über den Erlass restriktiver Maßnahmen sind im Licht des Wortlauts und des Ziels der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen sollen (Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 104, und vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T‑509/10, Slg, EU:T:2012:201, Rn. 83). Die beiden vorstehend genannten Resolutionen beziehen sich auf den Erlass von Maßnahmen, die die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme verhindern können. Insbesondere in den Listen für Ausrüstungsgegenstände und Technologien, deren Lieferung an die Islamische Republik Iran aufgrund der genannten Resolutionen verboten ist – vor allem die Resolution 1929 verweist auf diese Listen –, sind u. a. Satelliten und unbemannte Luftfahrzeuge angeführt.

65

Die Unterstützung der iranischen Regierung in Bezug auf Forschung und Technologieentwicklung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen erfüllt daher das streitige Tatbestandsmerkmal, wenn sie sich auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Ausrüstungen oder Technologien bezieht, deren Beschaffung durch die Islamische Republik Iran verboten ist (siehe oben, Rn. 62).

66

Dazu ist festzustellen, dass die Gemeinsame Militärgüterliste insbesondere folgende Ausrüstungen aufführt:

„ML9 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:

a)

Schiffe und Bestandteile, wie folgt:

1.

Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

ML10 ‚Luftfahrzeuge‘, ‚Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘, ‚unbemannte Luftfahrzeuge‘ (‚[Drohnen]‘), Triebwerke, ‚Luftfahrzeug‘-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:

c)

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

‚[Drohnen]‘, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte ‚Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘,

ML11 Elektronische Ausrüstung, ‚[Satelliten]‘, wie folgt:

c)

‚[Satelliten]‘, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und ‚Raumflugkörper‘-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke.“

67

Hieraus folgt, dass die Unterstützung der iranischen Regierung in Bezug vor allem auf die Konzeption, Herstellung oder Entwicklung von Satelliten, Schiffen oder unbemannten Luftfahrzeugen entsprechend den Spezifikationen der Gemeinsamen Kriegsgüterliste das streitige Tatbestandsmerkmal erfüllt, ohne dass der Rat nachweisen muss, dass diese Unterstützung aufgrund ihrer Bedeutung die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten begünstigt.

68

Viertens ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Verhalten unter das streitige Tatbestandsmerkmal fällt, auf jeden Fall unter Berücksichtigung des gesamten rechtlichen und tatsächlichen Rahmens zu prüfen ist. Wenn daher der Rat nicht beweisen kann, dass sich die in Rede stehenden Tätigkeiten auf Satelliten oder Smartboats beziehen, die tatsächlich den Spezifikationen der Gemeinsamen Militärgüterliste entsprechen, kann aufgrund der Tatsache, dass diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit der AIO bei der Herstellung von Satelliten oder in Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem IRGC im Rahmen von Smartboat-Wettkämpfen ausgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass – sofern die Behauptungen des Rates über diese Zusammenarbeit ausreichend belegt sind – die der iranischen Regierung auf diese Weise gewährte Unterstützung bedeutend genug ist, um das streitige Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

69

Die AIO, von der es in den angefochtenen Rechtsakten heißt, dass sie von der Union wegen eines Abkommens „unter anderem über die Herstellung von Satelliten“ benannt wurde, wurde selbst – zusammen mit drei in der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats benannten Unternehmensgruppen – in die Listen aufgenommen, weil sie „die Herstellung von Flugkörpern in Iran [beaufsichtigt]“. Was das IRGC betrifft, so wurde es aus folgenden Gründen in die Listen aufgenommen:

„Verantwortlich für das Nuklearprogramm Irans. Übt die operative Kontrolle über das Programm Irans für ballistische Raketen aus. Hat Beschaffungsversuche zur Unterstützung des Programms Irans für ballistische Raketen und des Nuklearprogramms Irans unternommen.“

70

Unter diesen Umständen ist aufgrund der – von der Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestrittenen – unmittelbaren Beteiligung der AIO an der Herstellung von Flugkörpern und des IRGC an dem Nuklearprogramm und der operativen Kontrolle über das Programm für ballistische Raketen in Iran die Vermutung zulässig, dass die Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den genannten Regierungsorganisationen bei der Herstellung von Satelliten und der Entwicklung von Smartboats eine gewisse Bedeutung für das proliferationsrelevante Nuklearprogramm bzw. die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen haben.

71

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Behauptungen des Rates über die Tätigkeiten der Klägerin hinreichend belegt sind.

Zu den vom Rat angeführten Beweismitteln

72

Die Klägerin macht geltend, der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeiten, die in den von ihm vorgelegten Dokumenten genannt seien, alles in allem von „einem erheblichen Engagement gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen“ zeugten. Insbesondere habe der Rat nicht dargelegt, welche Art von Unterstützung der iranischen Regierung durch die Zusammenarbeit der Klägerin mit der AIO und dem IRGC zuteil geworden sei. Dass die Klägerin mit der Regierung ihres Landes zusammengearbeitet habe, wie andere iranische Universitäten auch, sei für alle Forschungsinstitute im Wissenschafts- und Technologiebereich auf der ganzen Welt normal.

73

Der Rat habe zudem die Richtigkeit der Informationen in den vorgelegten Dokumenten nicht überprüft, bei denen es sich größtenteils nur um vom Rat übersetzte Mitteilungsblätter handele, d. h. um Informationen aus zweiter Hand. Außerdem sei das Original dieser Dokumente in Farsi abgefasst, und eine Reihe dieser Originaltexte seien vom Rat nicht übermittelt worden.

74

Der Rat ist der Auffassung, dass die durch seine eingereichten Dokumente bestätigte Zusammenarbeit der Klägerin mit einerseits dem Verteidigungsministerium und andererseits der AIO und dem IRGC, bei denen es sich um Einrichtungen handele, die vom iranischen Staat kontrolliert würden und wegen ihrer Beteiligung an den Programmen der Islamischen Republik Iran für ballistische Flugkörper in die Listen aufgenommen worden seien, eine Unterstützung der iranischen Regierung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals darstelle.

75

Im vorliegenden Fall ist der Beweiswert der Beweise, auf die sich der Rat zur Erhärtung der jeweiligen in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründe für die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen beruft (siehe oben, Rn. 46), zu prüfen, um festzustellen, ob diese Gründe unter Berücksichtigung des Inhalts und der Tragweite des streitigen Tatbestandsmerkmals, die insbesondere oben in den Rn. 54 und 67 bis 70 genauer beschrieben worden sind, rechtlich hinreichend untermauert wurden (siehe unten, Rn. 77 bis 103). Durch diese Prüfung kann festgestellt werden, ob die Gründe in ihrer Gesamtheit die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen rechtfertigen können (siehe unten, Rn. 104).

76

Vorab ist das Argument zurückzuweisen, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, wonach die Dokumente, die der Rat zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die angefochtenen Rechtsakte vorgelegt hat, zu alt seien. Bezüglich der Entwicklung von Satelliten und Smartboats stammen die meisten vom Rat angeführten Dokumente nämlich aus dem Jahr 2012 und bezeugen eine Zusammenarbeit ohne Angabe eines genauen Enddatums (MD 176/14 RELEX, MD 177/14 RELEX, MD 178/14 RELEX). Das Dokument MD 179/14 RELEX, das eine Rede des Kommandeurs der Seestreitkräfte des IRGC betrifft und der Internetseite der Klägerin entnommen wurde, stammt zudem von Januar 2014. Was die Kooperationsabkommen zwischen der Klägerin und den Luftstreitkräften des IRGC betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Dokument MD 180/14 RELEX noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte auf der genannten Internetseite stand.

– Zum Abkommen mit der AIO über die Herstellung von Satelliten

77

Zur Stützung seiner Behauptungen über ein Abkommen der Klägerin mit der AIO über die Herstellung von Satelliten legte der Rat die Dokumente MD 176/14 RELEX und MD 177/14 RELEX vor, die in seinen Akten enthalten waren (siehe oben, Rn. 15). Es handelt sich um Kopien von Internetseiten, die aus den Archiven einer BBC‑Reportage stammen, in Englisch abgefasst sind und den Text zweier Berichte der Presseagentur der Islamischen Republik Iran, der Islamic Republic News Agency (im Folgenden: IRNA), wiedergeben. Die Klägerin trägt vor, diese Berichte der IRNA seien nicht vorgelegt worden. Sie bestreitet jedoch nicht die Richtigkeit der in den Dokumenten der BBC enthaltenen Informationen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die genannten Informationen nicht die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen rechtfertigten.

78

Das erste dieser Dokumente (MD 176/14 RELEX), das vom 3. Februar 2012 stammt und die Überschrift trägt „Iran to have greater achievements in space industry – defence minister“ („Verteidigungsminister: Iran wird in der Raumfahrtindustrie große Leistungen erbringen“), bezieht sich auf die Ankündigung des iranischen Verteidigungsministers, dass die AIO einen Satelliten starten werde, den die Studenten der Klägerin unter der Leitung eines Mitglieds des High Council of Space entworfen und hergestellt hätten. Nach einer Erklärung des Direktors der AIO, die ebenfalls in dem oben genannten Dokument enthalten ist, handelt es sich um einen ferngesteuerten Probesatelliten, der die Erde mit größerer Präzision filmen kann. Mit einem Gewicht von 50 kg finde dieser Mikrosatellit unterschiedliche Anwendungen auf verschiedenen Gebieten wie der Meteorologie, der Bewältigung von Naturkatastrophen und der Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmessungen.

79

Das zweite Dokument (MD 177/14 RELEX), das vom 2. Oktober 2012 stammt und die Überschrift trägt „Iran to launch more satellites this year“ („Iran wird dieses Jahr weitere Satelliten starten“), bezieht sich auf die Ankündigung des Direktors der AIO, dass ein weiterer, von der Klägerin hergestellter und mit Sonnenkollektoren ausgestatteter Satellit gestartet werde, der die Aufgabe haben werde, die Erde aus einer Höhe von 250 bis 370 km zu fotografieren.

80

Die Klägerin trägt vor, dass das Dokument MD 176/14 RELEX einen Mikrosatelliten betreffe, der für friedliche Zwecke geplant worden sei. Sie sei zudem weder an der Entwicklung und Herstellung der Trägerraketen noch an dem Start dieses oder des in dem Dokument MD 177/14 RELEX genannten Satelliten beteiligt gewesen. Die oben genannten Dokumente enthielten keinen Beweis dafür, dass die Entwicklung und Herstellung der in ihnen erwähnten Satelliten die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten der iranischen Regierung begünstigten.

81

Es ist festzustellen, dass die Dokumente MD 176/14 RELEX und MD 177/14 RELEX keinen Hinweis darauf enthalten, dass die beiden genannten Satelliten besonders für militärische Zwecke im Sinne der Gemeinsamen Militärgüterliste konstruiert oder geändert worden wären (siehe oben, Rn. 66). Außerdem beziehen sich die genannten Dokumente nicht auf ein zwischen der Klägerin und der AIO geschlossenes Abkommen über die Herstellung von Satelliten.

82

Der Umstand jedoch, dass der von der AIO durchgeführte Start des ersten Satelliten vom iranischen Verteidigungsministerium angekündigt wurde (siehe oben, Rn. 78), zeigt die Bedeutung, die dieser Satellit in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen hat. Auch die Tatsache, dass die AIO selbst, die den Start der Satelliten durchführt, wegen ihrer Beteiligung an der Herstellung von Raketen in die Listen aufgenommen wurde, bestätigt diese Analyse (siehe oben, Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Beteiligung der Klägerin an der Entwicklung und Herstellung von Trägerraketen, auf die sie sich beruft, unerheblich, da der Rat ihr allein ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Entwicklung und Herstellung von Satelliten vorwirft.

83

Folglich können die Tätigkeiten der Klägerin bezüglich der Herstellung von Satelliten als Unterstützung der iranischen Regierung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals angesehen werden.

– Zur Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem IRGC bei den Smartboat-Wettkämpfen

84

Als Beweis für die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem IRGC bei den Smartboat-Wettkämpfen hat der Rat zum einen die Dokumente MD 178/14 RELEX und MD 179/14 RELEX, die in seinen Akten enthalten waren (siehe oben, Rn. 15), und zum anderen, als Anlage zur Gegenerwiderung, einen auf der Internetseite der Tageszeitung Iran Daily Brief veröffentlichten Artikel vom 30. Januar 2014 vorgelegt.

85

Das Dokument MD 178/14 RELEX ist ein von der Presseagentur Fars News Agency veröffentlichter Presseartikel, der vom 12. Mai 2012 datiert. In diesem Artikel mit der Überschrift „Close cooperation between Sharif University and the Ministry of Defence/Navy issues neglected in Iran“ („Enge Zusammenarbeit zwischen der Sharif University und dem Verteidigungsministerium/Im Iran werden die Probleme der Marine vernachlässigt“) wird über ein Interview berichtet, das der Präsident des Bereichs Schiffstechnik der Klägerin dieser Agentur gab, in dem dieser hochrangige Vertreter der Klägerin auf ein Abkommen Bezug nimmt, das zwischen einem wissenschaftlichen Ausschuss der Klägerin und der Organisation der maritimen Wirtschaft des Verteidigungsministeriums über die Smartboat-Wettkämpfe geschlossen wurde. Nach diesem Abkommen gebe es für die genehmigten Projekte weder finanzielle noch operationelle Beschränkungen. Diese Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der genannten Organisation des Verteidigungsministeriums habe vor zwei Jahren begonnen.

86

Das Dokument MD 179/14 RELEX enthält u. a. einen von der Internetseite der Klägerin stammenden Artikel, der vom 21. Januar 2014 datiert und die Überschrift trägt „Navy support for the winners of the smart boat competitions“ („Marine unterstützt Gewinner der Smartboat-Wettkämpfe“). In diesem Artikel wird über eine Rede des Kommandeurs der Seestreitkräfte des IRGC anlässlich der Eröffnungsveranstaltung der dritten Smartboat-Wettkämpfe berichtet, in der es um die strategische Bedeutung der technologischen Entwicklung dieses Bootstyps und die Zusammenarbeit der Seestreitkräfte des IRGC und der iranischen Forschungszentren ging.

87

Die Klägerin macht geltend, aus dem Dokument MD 178/14 RELEX gehe hervor, dass im Zeitpunkt des in diesem Dokument wiedergegebenen Interviews kein Projekt vereinbart gewesen sei. Das Dokument enthalte zudem keine Informationen über eventuelle Projekte. In der Erwiderung führt die Klägerin aus, sie habe nur einen einzigen Smartboat-Wettkampf organisiert. Das Dokument MD 179/14 RELEX, in dem die Klägerin nicht erwähnt werde, beziehe sich daher auf einen Wettkampf, der nicht von der Klägerin organisiert worden sei. Ferner ergebe sich aus der Rede des Kommandeurs der Seestreitkräfte der IRGC nicht zwingend, dass die betreffenden Boote für militärische Zwecke bestimmt gewesen seien. Auf jeden Fall habe der Rat nicht erläutert, weshalb die Beteiligung der Klägerin an der Entwicklung von Booten, auch wenn diese militärischen Zwecken dienten, die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten durch die iranische Regierung begünstige.

88

In der Gegenerwiderung führt der Rat aus, die Behauptung der Klägerin, sie habe den dritten Smartboat-Wettkampf nicht organisiert, werde durch einen der Gegenerwiderung als Anlage beigefügten Artikel widerlegt, der auf der Internetseite der Tageszeitung Iran Daily Brief veröffentlicht worden sei.

89

Dieser Artikel vom 30. Januar 2014 trägt den Titel „IRGCN commander: Organisation of Smart Combat Vessels established“ („Kommandeur der Seestreitkräfte des IRGC: Organisation für den Smartboat-Wettkampf abgeschlossen“). In ihm heißt es, der Kommandeur der Seestreitkräfte des IRGC habe in seiner Rede anlässlich der Eröffnungsveranstaltung des dritten Wettkampfs der „Autonomous Surface Vehicles (ASV)“ („autonome Überwasserfahrzeuge“), die an der Sharif University of Technology stattgefunden habe, erklärt, dass das IRGC eine Abteilung für Smartboat-Wettkämpfe eingerichtet habe.

90

Zum einen ergibt sich aus diesem Artikel, dass der dritte Smartboat-Wettkampf mangels einer anderen Erklärung der Klägerin Schiffe betraf, die zu militärischen Zwecken genutzt werden konnten. Zum anderen lässt der Umstand, dass die Eröffnungsveranstaltung für diesen Wettkampf in den Gebäuden der Klägerin stattfand, den Schluss zu, dass die Klägerin, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, an dessen Organisation beteiligt war.

91

Der vorstehend angeführte Artikel vom 30. Januar 2014 stellt somit ein zusätzliches Beweismittel dar, das die in den Dokumenten MD 178/14 RELEX und MD 179/14 RELEX angeführten Beweise bezüglich der Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Verteidigungsministerium und dem IRGC im Rahmen der Smartboat-Wettkämpfe bestätigt (siehe oben, Rn. 85 und 86). Er enthält keine neuen Tatsachen zur Stützung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen, sondern untermauert nur die Darlegungen des Rates in seinem schon vom 4. September 2014 stammenden Schreiben (siehe oben, Rn. 15) und nimmt Stellung zu den Ausführungen der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht. Obwohl der Artikel in den Akten des Rates nicht enthalten war, kann er somit berücksichtigt werden, ohne dass die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigt werden.

92

Der Rat hat daher in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass die Tätigkeit der Klägerin bezüglich der Smartboat-Wettkämpfe das streitige Tatbestandsmerkmal erfüllt.

– Zum Abkommen zwischen der Klägerin und den Luftstreitkräften des IRGC

93

Der Rat hat den Text eines „Agreement to Assign Space in Sharif’s Technology House“ („Abkommen über die Zuweisung von Räumen in Sharifs Technologieinstitut“) zwischen der Forschungs- und Technologieabteilung der Klägerin und den Luft- und Raumfahrtstreitkräften des IRGC – vertreten durch den Direktor des Forschungsinstituts SAK dieser Raumfahrtstreitkräfte (im Folgenden: Forschungsinstitut) – vorgelegt, der in seinen Akten unter der Referenz MD 180/14 RELEX enthalten ist.

94

Die Klägerin macht geltend, es handele sich um eine bloße Absichtserklärung, die nicht unterzeichnet sei. Sie sehe zudem nur die großen Linien einer Zusammenarbeit vor und müsse durch besondere operative Vereinbarungen ergänzt werden.

95

Der Rat führt aus, das Dokument MD 180/14 RELEX stamme von der Internetseite der Klägerin. Selbst wenn man annehme, dass das Abkommen von den Parteien nicht unterzeichnet worden sei, so belege es jedenfalls, dass wirklich beabsichtigt gewesen sei, ein gewisses Niveau an Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Forschungsinstitut zu erreichen.

96

Insoweit ist festzustellen, dass ausweislich des Dokuments MD 180/14 RELEX das Abkommen für einen Zeitraum vom Tag seiner Unterzeichnung bis zum 20. März 2013 vorgesehen war und dass es je nach Umfang der Tätigkeit von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Vereinbarung verlängert werden konnte. Der Text des Abkommens wurde außerdem auf der Internetseite der Klägerin noch beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte am 7. November 2014 verbreitet. Diese Umstände lassen vermuten, dass die Klägerin mit den Raumfahrtstreitkräften des IRGC Verbindungen zum Zweck einer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit unterhielt.

97

Dieses Abkommen bezieht sich zwar, wie die Klägerin ausführt, nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen. Die Klauseln des Abkommens belegen jedoch den bestimmenden Einfluss des Forschungsinstituts und somit des IRGC auf die Beziehungen der Klägerin zur Industrie sowie auf die Wahl und die Betreuung ihrer Forschungsprojekte. Aus diesem Abkommen ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass es allgemein die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Industrie fördern und gestalten und dazu beitragen soll, dass den Belangen der Industrie mit den vorhandenen Mitteln der Klägerin Rechnung getragen wird. Das Forschungsinstitut verpflichtet sich u. a., mit der Klägerin einen Vertrag zur Durchführung der von der Industrie gewünschten Forschungsprojekte, vor allem der von dem genannten Institut eingereichten Vorschläge zu schließen (Nr. 5.1 des Abkommens). Das Institut legt die spezifischen Gebiete fest, die für die Industrie von Interesse sind, und unterbreitet sie der Klägerin zwecks Abschluss eines Vertrags (Nr. 5.11 des Abkommens). Die Klägerin ihrerseits verpflichtet sich insbesondere, regelmäßige Berichte über die Ergebnisse ihrer industrienahen Forschungen vorzulegen (Nr. 6.1 des Abkommens) und die industriebezogenen Mittel der Universität zur Verfügung zu stellen (Nr. 6.4 des Abkommens).

98

Diese Umstände allein beweisen nicht, dass die Klägerin die iranische Regierung bezüglich der Ausrüstungen unterstützt, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe oben, Rn. 67). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das oben genannte Abkommen mit den Raumfahrtstreitkräften des IRGC eine enge und systematische Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Forschungsinstitut in Bezug auf die Forschungstätigkeit der Klägerin nach Maßgabe der Belange der iranischen Industrie vorsah. Dieses Abkommen findet daher in allen Industriebereichen einschließlich der militärischen oder militärisch relevanten Bereiche Anwendung, die in der Begründung für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen genannt werden. Angesichts der Beteiligung des IRGC an dem Nuklearprogramm und der operativen Kontrolle über das Programm Irans für ballistische Raketen (siehe oben, Rn. 70) sowie an zahlreichen Schlüsselbranchen der Wirtschaft bestätigt das Abkommen, dass die damit von der Klägerin gewährte Unterstützung der iranischen Regierung aufgrund ihrer Bedeutung unter das streitige Tatbestandsmerkmal fällt (siehe oben, Rn. 68).

– Zum Abkommen zwischen der Klägerin und sechs anderen Universitäten im Bereich der verteidigungsrelevanten Forschung

99

Zum Beweis dafür, dass zwischen der Klägerin und sechs anderen Universitäten ein Abkommen bestand, um die iranische Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung zu unterstützen, hat sich der Rat auf das Dokument MD 181/14 RELEX berufen, das in seinen Akten enthalten ist und eine Zusammenstellung von Informationen ist, die von den Internetseiten iranischer Presseagenturen, insbesondere der IRNA stammen und die militärische Entwicklung in Iran vom 15. Juni bis zum 11. Juli 2012 betreffen.

100

Aus dem genannten Dokument ergibt sich, dass in einem Artikel der IRNA vom 23. Juni 2012 berichtet wird, dass ein Kooperationsabkommen zwischen der Klägerin und sechs anderen Universitäten im Bereich von Erziehung, gemeinsamer Forschung und Schaffung von Exzellenzzentren geschlossen worden sei. Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie habe hierbei die Rolle der Universitäten bei der „Neutralisierung der feindlichen Machenschaften und Pläne gegen die Hochschulen des Landes“ hervorgehoben. Er habe angekündigt, dass das Ministerium die Forschung und die Tätigkeiten in den verteidigungsrelevanten Bereichen finanziell unterstützen werde.

101

Entgegen den Ausführungen des Rates bietet das genannte Abkommen jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die iranische Regierung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals unterstützt. Es handelt sich nämlich um ein Kooperationsabkommen zwischen Universitäten, das sich allgemein auf die üblichen, für die Universitäten typischen Tätigkeiten von Lehre und Forschung bezieht. In diesem Zusammenhang reichen die im Dokument MD 181/14 RELEX wiedergegebenen allgemeinen Erklärungen des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Technologie mangels näherer Informationen zu dem Inhalt dieses Abkommens nicht aus, um zu vermuten, dass es sich speziell auf Forschung und Technologieentwicklung im Bereich der Verteidigung oder in verteidigungsrelevanten Bereichen bezieht und damit zur Unterstützung der iranischen Regierung beiträgt.

– Zu den Studiengängen im Bereich der Entwicklung unbemannter Luftfahrzeuge

102

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die vom Rat vorgelegten Dokumente keinen Nachweis dafür liefern, dass sie Studiengänge im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge anbietet, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie konzipiert worden sind.

103

Da dieser Grund für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen nicht untermauert worden ist, kann er folglich zur Rechtfertigung der angefochtenen Rechtsakte nicht herangezogen werden.

– Ergebnis

104

Nach alledem sind die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen, die sich auf ihre Tätigkeit im Bereich der Satelliten und der Smartboats beziehen, hinreichend belegt, wie oben in den Rn. 83 und 92 festgestellt worden ist. Ferner bestätigt das Abkommen zwischen der Klägerin und den Luftstreitkräften des IRGC das Engagement der Klägerin gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen (siehe oben, Rn. 98). Alle diese Gründe rechtfertigen somit die Aufnahme des Namens der Klägerin in den angefochtenen Rechtsakten auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals.

105

Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

106

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte gegen das Eigentumsrecht verstießen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien, da die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen nicht gerechtfertigt sei.

107

Sodann wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe nicht berücksichtigt, dass sie kein gewerbliches Unternehmen, sondern eine Universität sei. Die Aufnahme ihres Namens in die Listen berühre daher nicht nur ihre eigenen Rechte, sondern auch die ihres Lehrkörpers und ihrer Studenten. Die Aufnahme sei ferner unverhältnismäßig, da sie auch die Rechte ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter, das in Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgte Recht auf Bildung, Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die in Art. 10 der genannten Konvention und Art. 11 der Charta der Grundrechte verbürgte Freiheit auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit verletze.

108

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte negative Auswirkungen auf ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit gehabt hätten, vor allem, weil Verleger seit der ersten Aufnahme in die Listen keine Artikel mehr von iranischen Autoren veröffentlicht und Verträge mit der Klägerin über die Veröffentlichung von fünf Werken in englischer Sprache rückgängig gemacht hätten, weil sie in Europa veröffentlichte wissenschaftliche Zeitschriften, Publikationen und Kataloge nicht mehr erhalte, weil sie sich in den Mitgliedstaaten der Union nicht mehr mit Forschungs- und Labormaterial versorgen könne und keinen Zugang mehr zu bestimmten Seiten der Internetrecherche habe und weil ihre Mitglieder keine Visa mehr für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Union erhielten.

109

Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, Slg, EU:T:2013:431, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Umstand, dass die angefochtenen Rechtsakte nicht nur das Eigentumsrecht der Klägerin, sondern auch ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit oder gar die oben in Rn. 107 genannten anderen Rechte berühren, nicht die Annahme zulässt, dass diese Rechtsakte unverhältnismäßig sind. Da nämlich die Klägerin durch ihre in den angefochtenen Rechtsakten genannten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, wie oben in Rn. 104 dargelegt, der iranischen Regierung eine aufgrund der geltenden Regelungen verbotene Unterstützung gewährte, durfte der Rat, ohne die Grenzen seines Ermessens zu überschreiten, die Auffassung vertreten, dass die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen eine geeignete und erforderliche Maßnahme war, um die nukleare Proliferation zu bekämpfen.

111

Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

112

Erstens macht die Klägerin geltend, der Umstand, dass die vom Rat vorgelegten Dokumente die Gründe für die erneute Aufnahme ihres Namens nicht erhärten könnten, offenbare, dass sich der Rat in Wirklichkeit auf andere Gründe gestützt habe als die, die in dem Beschluss über die erstmalige Aufnahme angeführt worden seien, der durch das Urteil Sharif University of Technology/Rat, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:607), für nichtig erklärt worden sei.

113

Diese Ausführungen wiederholen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes nur das Vorbringen, auf das sich die Klägerin bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes berufen hat, wonach der Rat ihr bestimmte in seinen Akten enthaltene Informationen, auf die sich die angefochtenen Rechtsakte stützten, nicht übermittelt habe. Die Ausführungen sind daher aus den oben in den Rn. 33 bis 35 genannten Gründen, auf die Bezug zu nehmen ist, zurückzuweisen.

114

Zweitens behauptet die Klägerin, dass sie von den drei in die Listen aufgenommenen Universitäten die einzige sei, deren Aufnahme auf das streitige Tatbestandsmerkmal gestützt werde. Die Aufnahme der beiden anderen Universitäten werde auf das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am iranischen Nuklearprogramm gestützt. In diesem Zusammenhang äußert die Klägerin die Ansicht, die Tatsache, dass die fünf Universitäten, die mit ihr zusammen an dem in einem der Gründe der angefochtenen Rechtsakte angeführten Abkommen zwischen sechs Universitäten zur Unterstützung der iranischen Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung beteiligt gewesen seien, nicht in die Listen aufgenommen worden seien, zeige, dass die erneute Aufnahme ihres Namens in Wirklichkeit auf einem anderen Grund beruhe.

115

Dazu ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Rn. 114 wiedergegebene Behauptung, die Aufnahme der beiden anderen Universitäten sei aus anderen Gründen erfolgt, im vorliegenden Fall unerheblich ist. Auch kann der Umstand, dass gegen die fünf anderen Universitäten, die an dem in einem der Gründe für die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen genannten Abkommen beteiligt sind, keine restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals erlassen wurden, kein Indiz für einen Ermessensmissbrauch sein.

116

Aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte ergibt sich nämlich, dass die Beteiligung der Klägerin an diesem Abkommen nur einer der fünf Gründe für die erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen ist. Drei der anderen in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründe beziehen sich auf Kooperationsabkommen mit Einrichtungen der iranischen Regierung über die Herstellung von Satelliten, auf die Organisation von Smartboat-Wettkämpfen bzw. auf die strategische und organisatorische Zusammenarbeit mit dem IRGC (siehe oben, Rn. 46). Wie aber oben in Rn. 104 festgestellt, rechtfertigen diese drei anderen Gründe zusammengenommen die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen, während der Grund, der sich auf das oben genannte Abkommen zwischen sechs Universitäten im Bereich der verteidigungsrelevanten Forschung bezieht, als nicht untermauert angesehen worden ist (siehe oben, Rn. 101).

117

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

118

Der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte ist daher zurückzuweisen.

2. Zum Antrag auf Schadensersatz

119

Die Klägerin macht geltend, die ungerechtfertigte erneute Aufnahme ihres Namens in die Listen habe eine Schädigung ihres Rufes verursacht. Die Nichtigerklärung dieser erneuten Aufnahme reiche nicht aus, um sie für diesen Schaden zu entschädigen.

120

Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteile vom 9. November 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, Slg, EU:T:2014:986, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121

Wegen des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, Slg, EU:C:2003:259, Rn. 30, und Safa Nicu Sepahan/Rat, oben in Rn. 120 angeführt, EU:T:2014:986, Rn. 48).

122

Da, wie oben in Rn. 118 festgestellt, die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

Kosten

123

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

124

Da die Klägerin mit allen ihren Klageanträgen und Klagegründen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates sämtliche Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Sharif University of Technology trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

 

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung

 

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

 

Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler

 

Zur Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals in Bezug auf die in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tätigkeiten in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen

 

Zu den vom Rat angeführten Beweismitteln

 

– Zum Abkommen mit der AIO über die Herstellung von Satelliten

 

– Zur Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem IRGC bei den Smartboat-Wettkämpfen

 

– Zum Abkommen zwischen der Klägerin und den Luftstreitkräften des IRGC

 

– Zum Abkommen zwischen der Klägerin und sechs anderen Universitäten im Bereich der verteidigungsrelevanten Forschung

 

– Zu den Studiengängen im Bereich der Entwicklung unbemannter Luftfahrzeuge

 

– Ergebnis

 

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 

2. Zum Antrag auf Schadensersatz

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.