Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. September 2016 –

Beiersdorf/EUIPO (Q10)

(Rechtssache T‑4/15)

„Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke Q10 — Ablehnung der Eintragung einer Erklärung zum Schutzumfang — Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009“

1. 

Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 15)

2. 

Unionsmarke — Eintragungsverfahren — Prüfung des Antrags — Marke, die einen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil enthält — Möglichkeit für das EUIPO, eine Erklärung hinsichtlich dieses Bestandteils zu verlangen — Reichweite (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 37 Abs. 2) (vgl. Rn. 16-18)

3. 

Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Bildmarke Q10 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 22-26, 36, 37)

4. 

Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Auf eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse gestützte Zurückweisung der Anmeldung — Hinlänglichkeit (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 38)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2014 (Sache R 2050/2013‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Q10 als Unionsmarke

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Beiersdorf AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).