Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. September 2016 –
Beiersdorf/EUIPO (Q10)
(Rechtssache T‑4/15)
„Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke Q10 — Ablehnung der Eintragung einer Erklärung zum Schutzumfang — Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009“
1. |
Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 15) |
2. |
Unionsmarke — Eintragungsverfahren — Prüfung des Antrags — Marke, die einen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil enthält — Möglichkeit für das EUIPO, eine Erklärung hinsichtlich dieses Bestandteils zu verlangen — Reichweite (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 37 Abs. 2) (vgl. Rn. 16-18) |
3. |
Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Bildmarke Q10 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 22-26, 36, 37) |
4. |
Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Auf eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse gestützte Zurückweisung der Anmeldung — Hinlänglichkeit (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 38) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2014 (Sache R 2050/2013‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Q10 als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Beiersdorf AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |