23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/34


Beschluss des Gerichts vom 25. November 2016 — Stichting Accolade/Kommission

(Rechtssache T-598/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Verkauf bestimmter Grundstücke zu einem mutmaßlich unter dem Marktwert liegenden Preis - Beschwerde eines Dritten bei der Kommission - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die streitige Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf eine mutmaßlich rechtswidrige Einzelbeihilfe - Nichtigkeitsklage eines Dritten - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte - Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Abrede gestellt wird - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit))

(2017/C 022/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Accolade (Drachten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. de Boer und J. Abma)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4411 final der Kommission vom 30. Juni 2015, Staatliche Beihilfe SA.34676 (2015/NN) — Niederlande (mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis durch die Gemeinde Harlingen), mit dem die Kommission beschlossen hat, dass der Verkauf der betreffenden Grundstücke an die Ludinga Vastgoed BV keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Stichting Accolade trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015.