1.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/28 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2016 — Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission
(Rechtssache T-595/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Behauptete Weigerung, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Gründung eines Vereins europäischen Rechts vorzulegen - Nicht anfechtbare Handlung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2016/C 279/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Europäischer Tier- und Naturschutz e. V. (Much, Deutschland) und Horst Giesen (Much) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brockmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und K.-P. Wojcik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 17. August 2015, in dem sie es abgelehnt haben soll, einen die Gründung eines Vereins europäischen Rechts betreffenden Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Europäische Tier- und Naturschutz e. V. und Herr Horst Giesen tragen die Kosten. |