25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/57


Beschluss des Gerichts vom 24. November 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission

(Rechtssache T-163/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Italienischer Markt für Geflügelfleisch - Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen zur Behebung spezieller Probleme des Geflügelfleischsektors in Italien - Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch, das für bestimmte afrikanische Länder bestimmt ist - Ablehnung der von der Klägerin beantragten außergewöhnlichen Maßnahmen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2016/C 027/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Delta Group agroalimentare Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Februar 2015 (Az. Ares [2015] 528512), das in Beantwortung des Antrags der Klägerin auf Erlass außergewöhnlicher Maßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarkts auf der Grundlage von Art. 219 Abs. 1 oder Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671) übersandt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Delta Group agroalimentare Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 178 vom 1.6.2015.