27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/31


Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-147/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Antrag auf Befreiung von der Bereitstellung der Eigenmittel - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2018/C 301/41)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Vláčil und J. Očková)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und Z. Malůšková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung des Direktors der Direktion „Eigenmittel und Finanzplanung“ der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die in dem Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares (2015)217973 vom 20. Januar 2015 enthalten sein soll, mit der diese den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel in Höhe von 53 976 340 CZK gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1) zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und die tschechischen Behörden ersucht hat, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Konto der Kommission den Betrag von 53 976 340 CZK spätestens am ersten Arbeitstag, der dem 19. des zweiten Monats folgt, der auf den Monat folgt, in dem das betreffende Schreiben versandt wurde, mit dem Risiko, Verzugszinsen nach Art. 11 dieser Verordnung zahlen zu müssen, gutzuschreiben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Slowakischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.