9.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/15 |
Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-731/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Tatsächliche Grundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf den guten Ruf - Verhältnismäßigkeit - Äquivalenter Grundrechtsschutz zu jenem in der Union - Einrede der Rechtswidrigkeit))
(2018/C 123/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Sergiy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: R. Gherson und T. Garner, Solicitors, B. Kennelly, QC, sowie J. Pobjoy, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Á. de Elera-San Miguel Hurtado und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/1781 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 259, S. 23) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1777 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 259, S. 3), zweitens des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) sowie drittens des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde. |
2. |
Die Wirkungen des Art. 1 des Beschlusses 2017/381 sowie des Art. 1 der Durchführungsverordnung 2017/374 bleiben gegenüber dem Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. für den Fall der Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb dieser Frist bis zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufrecht. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Der Kläger trägt hinsichtlich der Nichtigkeitsbegehren in der Klageschrift und im ersten Änderungsschriftsatz neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
5. |
Der Rat trägt hinsichtlich des Begehrens auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374 im zweiten Änderungsschriftsatz neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Klägers. |