23.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/30 |
Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Groupe Go Sport/EUIPO — Design Go (GO SPORT)
(Rechtssache T-703/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GO SPORT - Ältere nationale Wortmarken GO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch die Widerspruchsabteilung - Verspätete Einreichung des Schriftsatzes, in dem die Gründe der Beschwerde dargelegt werden - Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde - Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2017/C 022/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Groupe Go Sport (Sassenage, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen G. Arbant und E. Henry-Mayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Design Go Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2015 (Sache R 569/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Design Go und dem Groupe Go Sport
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Groupe Go Sport trägt die Kosten. |