23.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/28 |
Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — Azur Space Solar Power/EUIPO (Darstellung von weißen Linien und Ziegeln auf schwarzem Hintergrund)
(Rechtssache T-578/15) (1)
((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die weiße Linien und Ziegel auf schwarzem Hintergrund darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 022/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Azur Space Solar Power GmbH (Heilbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Nicodemus und S. Stöcker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Zaera Cuadrado, dann A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2015 (Sache R 2780/2014-4) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die weiße Linien und Ziegel auf schwarzem Hintergrund darstellt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Azur Space Solar Power GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.