31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/43


Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Excalibur City/EUIPO — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)

(Rechtssache T-566/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MERLIN’S KINDERWELT - Ältere nationale Wortmarke KINDER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 402/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Simandlova und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ghedina und F. Jacobacci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferrero und Excalibur City

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) wird dahin abgeändert, dass die von der Excalibur City s.r.o. bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch daher zurückzuweisen ist.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Excalibur City.

3.

Die Ferrero SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.