31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/43 |
Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Excalibur City/EUIPO — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)
(Rechtssache T-566/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MERLIN’S KINDERWELT - Ältere nationale Wortmarke KINDER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 402/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Simandlova und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ghedina und F. Jacobacci)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferrero und Excalibur City
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) wird dahin abgeändert, dass die von der Excalibur City s.r.o. bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch daher zurückzuweisen ist. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Excalibur City. |
3. |
Die Ferrero SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.