12.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/25


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-505/15) (1)

((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnungen [EG] Nrn. 1782/2003, 1290/2005, 73/2009 und 1122/2009 - Von Ungarn getätigte Ausgaben - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen - Kontrolle der Grundanforderungen an die Betriebsführung - Kontrolle des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands - Pauschale und punktuelle Berichtigungen - Risiko für die Fonds))

(2018/C 052/35)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, G. Koós, Z. Bíró-Tóth und E. Tóth)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und A. Sauka)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit darin bestimmte punktuelle und pauschale Berichtigungen bezüglich Ungarns vorgenommen werden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin eine auf die Nichtübereinstimmung der von Ungarn getätigten Kontrollen in Bezug auf die Anforderungen der Verordnung Nr. (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor gestützte Finanzkorrektur vorgenommen wurde, um sicherzustellen, dass die landwirtschaftlichen Betriebe ihren Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nachkommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Ungarn und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.