27.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/23


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 — Kolachi Raj Industrial/Kommission

(Rechtssache T-435/15) (1)

((Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern - Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren - Durchführungsverordnung [EU] 2015/776 - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Montagevorgänge - Herkunft und Ursprung von Fahrradteilen - Ursprungszeugnisse - Unzureichender Beweiswert - Kosten für die Herstellung der Fahrradteile))

(2017/C 402/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kolachi Raj Industrial (Private).

3.

Die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.