21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/32


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-215/15) (1)

((Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Offensichtlicher Ermessensfehler))

(2017/C 277/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Namen des Klägers auf der Liste der Personen belassen, gegen die sich die betreffenden restriktiven Maßnahmen richten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015.