21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/32 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-215/15) (1)
((Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Offensichtlicher Ermessensfehler))
(2017/C 277/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Namen des Klägers auf der Liste der Personen belassen, gegen die sich die betreffenden restriktiven Maßnahmen richten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten. |