28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/32


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2017 — Talanton/Kommission

(Rechtssache T-65/15) (1)

((Schiedsklausel - Vertrag Pocemon - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Zuschussfähige Kosten - Rückzahlung der gezahlten Beträge - Missbrauch vertraglicher Rechte - Grundsatz von Treu und Glauben - Berechtigtes Vertrauen - Beweislast - Widerklage))

(2017/C 283/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal im Beistand der Rechtsanwälte L. Athanassiou und G. Gerapetritis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die von der Klägerin im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 216088 betreffend das Projekt „Point-of-care monitoring and diagnostics for autoimmune diseases“, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) geschlossen wurde, geltend gemachten Ausgaben zuschussfähig waren und dass die auf diese Finanzhilfevereinbarung gestützte Forderung der Kommission auf Rückzahlung von 273 289,63 Euro eine Verletzung der Vertragspflichten der Kommission darstellte, sowie Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 253 289,63 Euro zuzüglich Zinsen und abzüglich späterer Zahlungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon wird verurteilt, der Europäischen Kommission einen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 216088 betreffend das Projekt „Point-of-care monitoring and diagnostics for autoimmune diseases“ gezahlten Betrag von 253 289,63 Euro zu erstatten, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,55 % ab dem 27. Januar 2015 und abzüglich des der Kommission am 4. Mai 2015 gezahlten Betrags von 5 000 Euro, der zunächst auf die Verzugszinsen und dann auf den Hauptbetrag angerechnet wird.

3.

Talanton — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.