BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
12. November 2015
FL und andere
gegen
Europäische Polizeiakademie (EPA)
„Gütliche Beilegung — Art. 90 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Einigung der Parteien auf Initiative des Gerichts — Streichung“
Gegenstand:
Klage nach Art. 270 AEUV, mit der FL und zwei weitere Kläger, FM und FO, die Aufhebung des Beschlusses der Europäischen Polizeiakademie (EPA) vom 23. Mai 2014, der die Verlegung dieser Akademie nach Budapest (Ungarn) vorsah und mit dem den Klägern mitgeteilt wurde, dass jede Weigerung, den Dienst am neuen Dienstsitz anzutreten, „als Antrag auf Entlassung zum 30. September 2014 angesehen [wird]“, die Aufhebung der verschiedenen Beschlüsse der EPA vom 28. November 2014, mit denen die Beschwerden, die die Kläger einzeln in der Zeit vom 8. bis 21. August 2014 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurden, die Aufhebung der beiden Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, mit denen die EPA die Anträge von FM und FO auf Entlassung angenommen habe, und Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens beantragt haben
Entscheidung:
Die Rechtssache F‑41/15 DISS I wird im Register des Gerichts gestrichen. Die EPA trägt gemäß der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung ihre eigenen mit dem Fall von FL, FM und FO in Zusammenhang stehenden Kosten sowie die Kosten, die FL, FM und FO entstanden sind.
Leitsätze
Beamtenklage — Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst — Streichung im Register
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Abs. 1)
(vgl. Rn. 4 und 5)