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24.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/55 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-74/15)
(2015/C 279/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, gemäß Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten nur eine Erhöhung um 20 % des für die dauerhafte Vollinvalidität vorgesehenen Kapitalbetrags zu gewähren, Ersatz des dem Kläger angeblich entstandenen immateriellen Schadens und Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2014, mit der eine Erhöhung um 20 % der Entschädigung nach Art. 14 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anerkannt wird, infolge der schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten der am 8. Januar 2014 abgegebenen Stellungnahme des Ärzteausschusses aufzuheben, soweit darin seinen Anträgen nicht vollständig stattgegeben und nur eine Erhöhung um 20 % der Entschädigung nach Art. 14 der gemeinsamen Regelung wegen der Beeinträchtigung der Herz- und Atmungsfunktion anerkannt wurde, unter Ausschluss des psychischen Schadens und der funktionellen Schlafstörung aufgrund der veränderten linken Seitenlage; |
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die Kommission zur Zahlung des ihm im Zusammenhang mit dem Verzug bei der Zahlung der bereits gewährten Entschädigung entstandenen und nach Billigkeit auf 50 000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens zu verurteilen; |
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die Kommission zur Zahlung der von ihr selbst zu berechnenden Verzugszinsen zu verurteilen, die auf den Betrag von 98 372,51 Euro für den Zeitraum zwischen dem Ende der 6-Monatsfrist nach Einreichung des Verschlimmerungsantrags und dem Datum der tatsächlichen Zahlung des Kapitalbetrags anfallen, und zwar zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der während des betreffenden Zeitraums gilt, zuzüglich zwei Punkten; |
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die Kommission zur Zahlung der von ihr selbst zu berechnenden Verzugszinsen zu verurteilen, die auf den am Ende des vorliegenden Verfahrens geschätzten Betrag anfallen, und zwar für den Zeitraum zwischen dem Datum des Urteils und dem Datum der tatsächlichen Zahlung und zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der während des betreffenden Zeitraums gilt, zuzüglich zwei Punkten; |
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in jedem Fall der Kommission die Prozess- und Gerichtskosten aufzuerlegen. |