URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

19. Juli 2016

Luisa Opreana

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bedienstete auf Zeit, die eine Dauerplanstelle besetzt — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Schwangerschaft — Beschwerende Maßnahme — Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme — Recht auf Anhörung — Fürsorgepflicht“

Gegenstand:

Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, den am 31. August 2014 abgelaufenen Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern

Entscheidung:

Die Entscheidung der Europäischen Kommission, den am 31. August 2014 abgelaufenen Vertrag von Frau Luisa Opreana als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Opreana entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

  1. Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – An einen Bediensteten auf Zeit gerichtetes Schreiben, mit dem er auf den Zeitpunkt des Ablaufs seines Vertrags hingewiesen wird – Ausschluss – Entscheidung, einen Vertrag nicht zu verlängern – Einbeziehung

    (Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

  2. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Erlass der Entscheidung, ohne dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Folgen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

  3. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betreffenden Bediensteten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2)

  1.  Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Hingegen stellt eine Maßnahme, die gegenüber einer vorhergehenden Maßnahme nichts Neues enthält, eine diese lediglich bestätigende Maßnahme dar, die deshalb nicht bewirken kann, dass eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird.

    Insbesondere stellt ein Schreiben, das sich darauf beschränkt, gegenüber einem Bediensteten die Bestimmungen seines Vertrags über dessen Beendigung zu wiederholen, und gegenüber diesen Bestimmungen nichts Neues enthält, keine beschwerende Maßnahme dar.

    Hingegen stellt in einem Fall, in dem eine Verlängerung des Vertrags möglich ist, die von der Verwaltung getroffene Entscheidung, ihn nicht zu verlängern, eine von dem betreffenden Vertrag verschiedene beschwerende Maßnahme dar, die bei Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde und sogar einer Klage sein kann. Denn eine solche Entscheidung, die infolge einer Neubewertung des dienstlichen Interesses und der Situation des Betroffenen ergeht, enthält gegenüber dem ursprünglichen Vertrag etwas Neues und bestätigt diesen nicht lediglich.

    (vgl. Rn. 23 bis 25)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteile vom 14. April 1970, Nebe/Kommission, 24/69, EU:C:1970:22, Rn. 8; vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, EU:C:1980:284, Rn. 18, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 46

    Gericht erster Instanz: Urteile vom 19. Oktober 1995, Obst/Kommission, T‑562/93, EU:T:1995:181, Rn. 23, und vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, EU:T:2008:438, Rn. 21

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F‑102/09, EU:F:2011:138, Rn. 57 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 23. Oktober 2013, Solberg/EBDD, F‑124/12, EU:F:2013:157, Rn. 17 und 18, und vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA, F‑29/13, EU:F:2014:10, Rn. 23

  2.  Die Verteidigungsrechte sind in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zu einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu beachten, der auch dann gewahrt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Zwar ist das Verfahren zur Verlängerung der Verträge von Bediensteten auf Zeit kein gegen den betreffenden Bediensteten eingeleitetes Verfahren, doch betrifft die Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, seine Situation insoweit nachteilig, als sie zu dem Ergebnis führt, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sein Arbeitsverhältnis mit dem ihn beschäftigenden Organ fortzusetzen. Die Verteidigungsrechte, wie sie nunmehr in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der allgemein anwendbar ist, verankert sind, umfassen u. a. das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Verfahrensrecht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Folglich hat das Organ dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zu geben, vor Erlass der Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, sachgerecht Stellung zu nehmen.

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur dann die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung zur Folge haben, wenn dargetan wird, dass der betreffende Bedienstete ohne diesen Rechtsfehler tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den fraglichen Entscheidungsprozess zu beeinflussen.

    (vgl. Rn. 66 und 74)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 17. September 2014, Wahlström/Frontex, F‑117/13, EU:F:2014:215, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung

  3.  Die Möglichkeit, einen Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, stellt eine einfache im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Möglichkeit dar; insoweit steht den Organen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zu, sofern die Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht. Außerdem muss die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch das Interesse des betreffenden Bediensteten. Das gebietet die Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und entsprechend auch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Beziehungen zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten geschaffen haben. Wegen des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

    (vgl. Rn. 89)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg, EU:C:1994:273, Rn. 38Gericht erster Instanz: Urteile vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, EU:T:1996:50, Rn. 52, und vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung

    Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 21. Mai 2014, Kommission/Macchia, T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 49; vom 10. Oktober 2014, EMA/BU, T‑444/13 P, EU:T:2014:865, Rn. 28, und vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung